Die Auffassung, dass Motorradkleidung keinerlei Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegt, so dass der nach dem allgemeinen Schadensrecht anerkannte Grundsatz des Abzugs „Neu für Alt“ generell nicht greift, teilt der Senat nicht. Der besonderen Haltbarkeit der Ausstattung kann vielmehr durch moderate Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO Rechnung getragen werden.
urteilte das OLG München am 01.07.2010 (1 U 5424/09)
Aus Sicht des geschädigten Motorradfahrers nicht erfreulich, aber in der Praxis ein Standard.
BTW: Ich habe noch ein paar gebrauchte Stiefel zu verkaufen ![]()
Schlagworte: Motorradrecht
xMotorradsturz aufgrund verirrten Fußballs und die Verkehrssicherungspflicht eines Fußballvereins

So schätzte das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 22.002.10 den Abzug “Neu für Alt” bei der Schutzkleidung:
http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/03/16/olg-frankfurt-urteil-vom-22-02-2010-motorradunfall-abzug-beim-ersatz-fuer-die-schutzkleidung/
off topic: Kompliment für die hp von Kollegen Hoenig. Selten hab ich mich auf einer RA homepage so”wohl gefühlt”, auch wenn ich “nur” Autofahrer bin.