Haftungsverteilung / Parkplatzunfall / Landgericht Ansbach

Ist bei einem Zusammenstoß von zwei Kfz auf einen Parkplatz stets von einer Haftungsaverteilung 1:1 auszugehen? Wie verhält es sich, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit einem rückwärtigen Ausparkvorgang behauptet wird ? Wer hat hier was zu beweisen? Diese und andere Fragen rund um den Parkplatzunfall beschäftigen immer wieder die Gerichte. Zu diesen Fragen hat sich nunmehr das Landgericht Ansbach am 4. September 2012 geäußert und die Vorinstanz, das Amtsgericht Ansbach, bestätigt.

Der Hergang:

Vor dem Unfall parkten beide Fahrzeuge in versetzt gegenüberliegenden Parklücken eines Einkaufszentrums. Unstreitig stieß die Beklagte rückwärts gegen die Seitentüre des klägerischen Kfz. Auch das klägerische Fahrzeug parkte in zeitlichem Zusammenhang rückwärts aus der Parklücke aus, wobei im Einzelnen streitig ist, ob dies gleichzeitig oder vor dem Ausparken der Beklagten zu 2) erfolgte und ob das Kfz des Klägers bereits (schon länger) stand.

Die wesentlichen Feststellungen des Gerichts:

Beim Rückwärtsfahren hat die Beklagte den Sorgfaltspflichten aus §§ 9 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO gerecht zu werden, also sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Weil es beim Rückwärtsfahren der Beklagten unstreitig zum Schaden gekommen ist, spricht gegen sie der Anscheinsbeweis. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) während des Zurücksetzens des Fahrzeuges den hinteren Verkehrsraum hinreichend beobachtet hat, da sie andernfalls des klägerische Fahrzeug hätte sehen müssen. Die Beklagte zu 2) hätte beim Rückwärtsfahren darauf achten müssen, dass der Gefahrraum hinter ihrem Kfz frei ist und von hinten wie von den Seiten her frei bleibt (KG, Urteil v. 25.01.2010, Az. 12 U 108/09).

Dies führt zur vollen Haftung der Beklagten, wenn nicht den Kläger ein Mitverschulden trifft. Die Beweislast im Rahmen der Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall trägt derjenige, für den der Sachvortrag günstig ist. Es zählen nur die unstreitigen, zugestandenen oder erwiesenen Tatsachen. Der Beklagten ist daher nicht zu folgen, wenn sie meint, der Kläger müsse beweisen, sein Fahrzeug sei bereits geraume Zeit im Stillstand gewesen. Vielmehr kommen mehrere Abläufe in Betracht. Möglicherweise war der PKW des Klägers noch nicht in Bewegung, als die Beklagte langsam aus ihrer Parkbucht steuerte, sondern wurde (schnell) aus der seinen gefahren und war – ohne dass die Fahrerin ihrer Vorsichtspflicht genügte – gerade in den Manövrierbereich des Beklagten-Kfz geraten, als dieser in die Fahrertür stieß. Es könnte aber auch so gewesen sein, dass die Fahrerin des Kläger-Kfz langsam aus ihrer Parkbucht fuhr und dann anhielt, um den Vorwärtsgang einzulegen, als die Beklagte unvermittelt anfuhr und mit erheblicher Geschwindigkeit rückwärts fuhr und dabei den stehenden Kläger-PKW übersah, ohne dass sich Fahrerin des Kläger-Kfz auf dieses Fahrmanöver einstellen konnte. Welche dieser Möglichkeiten oder der dazwischen liegenden Varianten zutrifft, lässt sich nicht mehr aufklären, auch nicht durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten. Selbst die Aufprallgeschwindigkeit, die ein Sachverständiger ermitteln könnte, gäbe keinen Aufschluss über den Ablauf der Verkehrsbewegungen.Dass der PKW des Klägers unstreitig zumindest auf der Parkplatzfahrbahn war, reicht für eine haftungsbegründene Mitverursachung nicht aus. Auch spielt keine Rolle, dass die Zeit, in der der Kläger-PKW vor dem Aufprall hächstens gestanden war, nicht ermittelt werden kann, wie andererseits nicht nachzuweisen ist, dass er schon so lange stand, dass die Fahrerin die ausparkende Beklagte hätte bemerken und durch ein Hupsignal hätte warnen können.

Ein „typischer Parkplatzunfall“ zweier rückwärts Fahrender, für den ein Anscheinsbeweis beiderseitiger Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden könnte, liegt nicht vor. Es bleibt damit bei dem gegen die Beklagte streitenden Anscheinsbeweis, da sie unstreitig rückwärts gegen das Fahrzeug des Klägers fuhr.

Anmerkung zum Beschluss gem. § 522 ZPO des Landgericht Ansbach vom 4. September 2012 zum Aktenzeichen 1 S 699/12 und dem Urteil des Amtsgericht Ansbach vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 2 C 1924/11.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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