Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung durch Private

Von Bundesland zu Bundesland existieren unterschiedliche Vorschriften über die Frage, wer eigentlich eine Geschwindigkeitsmessung auswerten darf. Gerne bedient man sich auf Behördenseite privater Firmen, obschon eine solche Vorgehensweise teilweise strikt untersagt ist.

Wurde man beispielsweise in Sachsen-Anhalt geblitzt, gilt nach dem Runderlass des Innenministeriums Sachsen-Anhalts vom Juli 1998 (Ziff.4.1), dass ,,die Filmentwicklung und -auswertung [des Blitzerfotos] Aufgabe der Kommunen“ ist und die zuständige Behörde diese ausschließlich der zentralen Bußgeldstelle (gg. Kostenerstattung) übertragen darf. Dementsprechend ist die Ausführung von Teilaufgaben oder der Gesamtaufgabe in der Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung durch ein private Firma nicht zulässig.

An einem Beispiel zeigt sich, wie wirkungsvoll eine Beschwerde gegen ein Urteil, dem ein solche private Auswertung des Blitzerfotos als Beweis dient, sein kann: In einem Fall, in dem das Amtsgericht wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße verhängt hatte und der Betroffene hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, entschied das OLG Naumburg, dass wegen o.g. Runderlass ein Beweisverwertungsverbot bestehe, wenn die Ordnungsbehörde die Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung durch eine private Firma durchführen lasse (OLG Naumburg 7.5.12, 2 Ss Bz 25/12). Das OLG folgte damit nicht der Forderung des Generalstaatsanwaltes, das Individualinteresse des Betroffenen sei zweitrangig in Bezug zur Priorität der Tataufklärung zum Schutze der Allgemeinheit und begründete das damit, dass das Beweisfoto nicht bereits vor Rechtskraft des Verfahrens vernichtet worden sei und damit immer noch von dafür zuständigen Stellen ausgewertet werden könne. Das hieße zwar zunächst, dass der Betroffene so oder so belangt würde, allerdings stellte das OLG die Kompetenz der zuständigen Beamten des Landkreises ebenfalls in Frage, aufgrund der Tatsache, dass ihnen der seit 13 Jahren unveränderte Abschnitt des Runderlasses anscheinend unbekannt sei. Aus einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber rechtsbindenen Normen resultiere, so das OLG weiter, ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot, womit die Beschwerde des Betroffenen als doppelt wirkungsvoll gelten kann.

 

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.

mehr Infos: www.in-brandenburg-geblitzt.de und www.verkehrsanwaelte-24.de