Haftungsverteilung / Parkplatzunfall / Landgericht Ellwangen

Wie schnell darf man auf Parkplätzen fahren? Gilt auf Parkplätzen das Rechtsfahrgebot? Gelten auf Parkplätzen die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)? Diese und andere Fragen rund um Parkplatzunfälle beschäftigen immer wieder die Gerichte. Zu diesen Fragen hat sich nunmehr das Landgericht Ellwangen am 6. Juli 2012 geäußert und die Vorinstanz, das Amtsgericht Crailsheim, bestätigt.

Der Hergang: Die Klägerin/Berufungsführerin war rückwärts mit ihrem PKW aus einer markierten Parkfläche auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums herausgefahren und mit einem zwischen den Parkflächen durchfahrenden PKW kollidiert.

Die wesentlichen Feststellungen des Landgerichts:

1. Auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung entweder direkt oder zumindest in analoger Anwendung. So wurde der rückwärts ausparkenden Klägerin vor allem ein Verstoß gegen Paragraph 9 Abs. 5 StVO entgegengehalten, da sie sich beim Rückwärtsfahren nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift findet jedenfalls über Paragraph 1 Abs. 2 StVO „entsprechende Anwendung“.

2. Ein – vermeintlicher – Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot liegt nur vor, wenn sich die Fahrzeuge im Gegenverkehr befinden. Nicht geschützt werden soll der kreuzende oder der aus einer Parkbucht – so wie die Klägerin – quer zur Fahrbahn herausfahrende Verkehr.

3. Das Aufleuchten der Rückfahrscheinwerfer stellt noch keine Reaktionsaufforderung für den Durchfahrenden dar. Vielmehr darf dieser noch davon ausgehen, dass der Herausfahrende aus einer Parkbucht seiner Wartepflicht nachkommt.

4. Kann eine höhere Geschwindigkeit als 9 km/h nicht nachgewiesen werden, liegt ein Verstoß gegen das Schrittfahrgebot bei ständiger Bremsbereitschaft nicht vor. Jedenfalls mit dieser Geschwindigkeit darf zwischen den Parkbuchten gefahren werden.

Anmerkung zum Urteil des Landgericht Ellwangen vom 6. Juli 2012 zum Aktenzeichen 1 S 67/12.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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