Darf man barfuß Autofahren?

Barfuß, mit Flip Flops oder High heels – im Sommer ist manchem so jedes Mittel recht um sich bei brütender Hitze ein wenig Luft zu verschaffen. Doch ist es erlaubt barfuß oder mit Flip Flops, High heels und weiteren Varianten sommerlicher Fußbekleidung wie Clogs, Sandaletten und Holzpantinen Auto zu fahren? Gibt es Normen für autopedaltaugliche Schuhe? Und ist das Barfußfahren eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld im Rahmen des Bußgeldkatalogs 2010 zur Folge haben kann?

In den deutschen Verkehrsgesetzen findet sich kein Verbot, barfuß Auto zu fahren!

Woher kommt nun aber der weit verbreitete Irrglaube, barfuß Autofahren sei verboten? Dies geht wohl auf die Vorschrift §209 Abs.1 Nr.1, 15 Abs.1 SGB VII i.V.m. §44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Berufsfahrer zurück, wo es heißt:

„Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“

Die Unfallverhütungsvorschrift betrifft jedoch nur Arbeitnehmer in ihrem Dienstverhältnis und somit kein privates Fahren.

Das OLG Bamberg hat 2006 entschieden, dass barfuß Autofahren keine Ordnungswidrigkeit ist. Das Fahren ohne bzw. ohne geeignetes Schuhwerk ist jedenfalls bei privatem Fahren derzeit weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bußgeldbewehrt. Soweit § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Fahrzeugführer die Verantwortlichkeit für die „Besetzung“ des Fahrzeugs auferlegt, können damit nur Personen gemeint sein, die sich außer dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden. Eigenes, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Verhalten des Fahrers, das sich weder auf die Ladung noch auf die Besetzung des geführten Fahrzeugs bezieht, wird von § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO damit gerade nicht umfasst.

Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen, wenn man in einen Autounfall verwickelt wurde und barfuß gefahren ist?

Wird beispielsweise durch eine Fehlbedienung der Pedalen oder durch ein Abrutschen des Fußes vom Pedal – ein Dritter geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt (§ 1 Abs. 2 StVO), kann der Fahrzeugführer auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich verantwortlich sein.

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