E-Scooter, Segways und Co. – Was Sie unbedingt wissen müssen!

E-Scooter, Segways und Co. – Was Sie unbedingt wissen müssen!

Seit Mitte Juni sind Sie im Straßenverkehr erlaubt. In vielen Großstädten sieht man sie mittlerweile nicht nur herumfahren, sondern auch überall am Straßenrand oder den Gehwegen stehen: E-Scooter! Aber Vorsicht: Besser nicht gleich drauf und losfahren, denn es gibt einiges an Vorschriften zu beachten! Wir geben Ihnen Tipps zum richtigen Umgang mit den E-Scootern, damit Sie nicht Ihren Führerschein verlieren!

EScooter Rechtsanwälte Herzog Rosenheim

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)

Die seit 15.06.2019 geltende neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) (ja, so heisst sie wirklich…) ermöglicht jetzt auch „elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen“ die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Damit gemeint sind sog. „E-Scooter“ oder auch „Elektro-Tretroller“.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge („E-Scooter“)?

 Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV sind Kraftfahrzeuge mit

  • elektrischem Antrieb
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h
  • Sitz oder bei selbstbalancierendem Fahrzeug mit oder ohne Sitz
  • einer Lenk- oder Haltestange
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden.
  • einer Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
  • einer maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

Welche E-Scooter dürfen betrieben werden?

Nur E-Scooter mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) zulässig

Es dürfen nur solche E-Scooter betrieben werden, denen eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt wurde.

Das Elektrokleinstfahrzeug muss mit

  • zwei voneinander unabhängigen Bremsen
  • mit lichttechnischen Einrichtungen
  • mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend

ausgestattet sein.

Welche E-Scooter betrieben werden dürfen, sehen Sie auch in unserem YouTube-Video.

Achtung: Versicherungspflicht – Betrieb nur mit Versicherungsschutz zulässig

Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt, es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild gekennzeichnet ist.

Haftpflicht ab 15 EUR

Entsprechende Haftpflichtversicherungen gibt es schon ab ca. 15 EUR im Jahr. Diese decken Schäden, die bei der Fahrt mit dem E-Scooter Dritten (z.B. Personenschaden oder Sachschaden) beigebracht worden sind.

Wer darf fahren?

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Wo darf man fahren?

Innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit dem E-Scooter (Ekf) nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) fahren. Genutzt werden dürfen auch die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung).

Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit dem E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeug) nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) fahren. Ferner dürfen Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren werden.

Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

Das Befahren von anderen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens

Escooter Frei Rechtsanwälte Rosenheim

Elektrokleinstfahrzeuge frei“ gestattet werden.

Wie muss man fahren?

Wer einen E-Scooter führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

Es gilt das Rechtsfahrgebot, also das Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren.

Sind an einem E-Scooter keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angekündigt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.

Wer einen E-Scooter auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.

WIE Sie richtig mit dem E-Scooter fahren, erklären wir Ihnen auch in unserem zweiten Youtube-Video.

Achtung! Bußgelder können drohen!

Besonders muss auf die nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten hingewiesen werden:

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 I 1 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Elektrokleinstfahrzeug

  • ohne Versicherungsschutz,
  • ohne gültige Versicherungsplakette
  • ohne gültige Betriebserlaubnis bzw. entgegen den technischen Anforderungen in Betrieb setzt oder die Inbetriebnahme zulässt,
  • die ABE nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
  • eine andere Verkehrsfläche befährt,
  • nebeneinander und nicht hintereinander fährt,
  • sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt,
  • freihändig fährt,
  • eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
  • schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
  • Fußgänger behindert oder gefährdet.

Was kosten Knöllchen und Co.?

Bei Verstößen werden Bußgelder fällig.

  • Etwa 70 Euro muss derjenige zahlen, der mit einem E-Scooter ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs ist. Fahren ohne Versicherungsaufkleber kostet 40 Euro, ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften 20 Euro.
  • Wer auf nicht zulässigen Verkehrsflächen unterwegs ist oder doch nebeneinander fährt, muss 15 Euro zahlen – mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro, mit Sachbeschädigung 30 Euro.

Schauen Sie auch hier gerne auf unserem Youtube-Kanal folgendes Video an und erfahren mehr über Bußgelder mit E-Scootern.

Achtung! Straftaten möglich!

Führerschein kann auch für andere Kraftfahrzeuge entzogen werden!

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt natürlich für E-Scooter! Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge.

Welche Promillegrenzen gelten?

0,0 %o-Grenze

Für Fahranfänger gilt die Promillegrenze bei 0,0 Promille!

Den gesetzlichen Rahmen setzt hier § 24c StVG:

„Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.“

Für alle Fahrer unter 21 Jahren ist Alkohol am Steuer eines Kraftfahrzeuges, also auch eines E-Scooters gänzlich verboten. Das Abstinenzgebot gilt auch für alle, die ihre Probezeit (im Regelfall zwei Jahre) schon hinter sich gebracht, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

0,5 %o-Grenze

Wer als Ersttäter mit 0,5 Promille und mehr einen E-Scooter führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Beim ersten Verstoß beträgt das Bußgeld dann 500 EUR und es droht 1 Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte, die im FAER (Fahreignungsregister – „Verkehrssünderkartei in Flensburg“) erst nach 5 Jahren getilgt werden.

Beim Wiederholungstäter schlägt ein erneuter Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze nicht nur mit 1000 EUR Geldbuße und 3 Monaten Fahrverbot sowie weiteren 2 Punkten zu Gewicht. Es droht regelmäßig auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Straftat ab 0,3 Promille denkbar

Relative Fahruntüchtigkeit

Wer mit 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, gilt als fahruntüchtig (relative Fahruntüchtigkeit). Das kann also dann der Fall sein, wenn man z.B. alkoholbedingt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, einen Unfall verursacht oder Schlangenlinien usw. fährt.

Es wird dann regelmäßig von der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. bei einem Unfall sogar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet werden. Zu erwarten sind neben einer Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis für alle innegehaltenen Fahrerlaubnisklassen (also auch Auto, Motorrad, Lkw usw.), der Einzug des Führerscheins und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sicher mehr als einem halben Jahr je nach Alkoholisierung auch bis zu 18 Monaten.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Wer mit 1,1 Promille und mehr einen E-Scooter im Straßenverkehr bewegt, gilt ohne Wenn und Aber als absolut fahruntüchtig. Hier bedarf es keiner alkoholbedingter Ausfallerscheinungen für eine Strafbarkeit. Neben einer empfindlichen Geldstrafe, die sich auch hier nach der Höhe des Einkommens richtet, drohen der Entzug der Fahrerlaubnis, der Einzug des Führerscheins sowie eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (für die innegehaltenen Klassen) auch wiederum abhängig vom Grad der Alkoholisierung zum Teil bis sogar zu 24 Monaten.

MPU beim Ersttäter bei Fahrt mit mehr als 1,6 Promille

Wird bei der Fahrt mit einem E-Scooter eine Alkoholisierung von 1,6 Promille und mehr festgestellt, droht neben dem Strafverfahren nach Ablauf der verhängten Sperre eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Wer sich darauf nicht gut vorbereitet und gegebenenfalls auch seine Alkoholabstinenz von über einem Jahr nicht mit anerkannten Nachweisen belegt, wird kein günstiges Gutachten vorlegen können und so lange keinen neuen „Führerschein“ erhalten, bis er ein positives Gutachten vorliegt.

Ist jemand im Vorfeld schon einmal wegen Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden (es genügt auch ein einziger 0,5-Promille-Verstoß) droht bei einer erneuten Auffälligkeit (egal ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat) zwingend ein Eignungsüberprüfungsverfahren mit MPU.

Fazit: Wer Alkohol trinkt, sollte auf keinen Fall mit dem E-Scooter unterwegs sein!

Was gilt bei Segways?

Segways sind „elektrisch angetriebene Einpersonen-Transportmittel mit nur zwei auf derselben (geometrischen) Achse liegenden Rädern, zwischen denen die beförderte Person steht und das sich durch eine elektronische Antriebsregelung selbst in Balance hält“ , vgl. Zitat bei Wikipedia.

Für Segways gilt ebenfalls die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Daher sind die entsprechenden Ausführungen zu den E-Scootern auch bei Segways zutreffend! Somit Vorsicht: Besser Finger weg vom Alkohol bei einer Fahrt mit dem Segway!

Weitere Fragen rund ums Thema E-Scooter / Segway?

Sie haben noch Fragen rund um das Thema E-Scooter oder Segway? Sie suche Hilfe bei Problemen rund um Führerschein / Fahrerlaubnis? Kontaktieren Sie uns gleich hier auf dieser Seite, über unser Kontaktformular oder persönlich! Wir stehen mit Rat und Tat gerne zur Seite!

Ihr
Dr. Marc Herzog
Rechtsanwalt
www.drherzog.de