Segways im Straßenverkehr

Ein auch in Deutschland immer häufiger vorkommender Anblick: die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erstaunlich flotten Segways. Insbesondere kommen die vom Gesetzgeber als „Mobilitätshilfen“ im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) eingestuften Fahrzeuge für touristische Führungen zum Einsatz. Doch wie passen sie in den Straßenverkehr? Und welche Sicherheitsmaßnahmen sorgen dafür, dass sie diesen nicht unnötig gefährden?

Tatsächlich gibt es für Segways strengere gesetzliche Vorschriften, als man als Laie vielleicht denkt: Zur Führung eines Segways braucht man zum Beispiel mindestens eine Fahrerlaubnis der Mofa-Klasse. Das schließt natürlich Kinder und Teenager unter 15 Jahren aus. Außerdem gelten Segways als Kraftfahrzeuge mit allen rechtlichen Konsequenzen: Es gilt beispielsweise die 0,5-Promille-Grenze; des Weiteren kann ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug drohen.

Ansonsten gelten im Hinblick auf zulässige Verkehrsflächen ähnliche Regeln wie bei Fahrrädern. Verboten sind dabei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Allerdings ist es wichtig, dass Fußgänger Vorrang haben und Radfahrern das Überholen zu ermöglichen ist. Außerdem müssen Segways einzeln hintereinander fahren und ihre Fahrer Richtungsänderungen durch Handzeichen anzeigen.

Ob witzig, praktisch oder lästig – auch Segways müssen der Straßenverkehrsordnung folgen.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht

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