Busfahrer betrunken im Privatauto

Das Amtsgericht Lüdinghausen (AG) hat mit Urteil vom 13.10.2014 (Az.: 19 OWi 125/14, 19 OWi – 89 Js 1350/14 – 125/14) entschieden, dass von einer Fahrverbotsanordnung Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE ausgenommen werden können, wenn ein Busfahrer eine Alkoholfahrt mit seinem Privat-PKW begangen hat. Der Betroffene, der von Beruf Busfahrer im Busreiseverkehr ist, war vor der Alkoholfahrt, bei der ertappt worden ist, verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am Tatabend kam er von einer mehrtätigen Busreise zurück zum Betriebsgelände, wo er zunächst alleine eine Flasche Bier getrunken hat, während er den Bus reinigte. Gemeinsam mit einem anderen Fahrer trank er ein weiteres Bier und fuhr danach kurz vor Mitternacht mit seinem privaten Pkw nach Hause. Dabei wurde er von der Polizei kontrolliert. Er hatte eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l. Deswegen war er gemäß § 24 a Abs.1 StVG mit einem Regelfahrverbot von einem Monat und einer Geldbuße von 500,00 Euro zu bestrafen. Dem AG erschien es aber „erzieherisch ausreichend, das Fahrverbot so zu beschränken, dass die beruflich genutzten Busfahrten von dem Fahrverbot ausgenommen sind.“ Dies war nach Ansicht des AG möglich, „weil die in Rede stehende Fahrt mit einem privaten Fahrzeug stattfand und nicht mit einem Bus. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Anlass der Alkoholisierung in jedenfalls mittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Betroffenen stand, so dass sich das Gericht gehindert sah, ohne gleichzeitige Erhöhung der Geldbuße eine Fahrverbotsbeschränkung vorzunehmen. Das Gericht hat jedoch eine milde Erhöhung von 100,00 Euro für ausreichend erachtet, da der Betroffene einerseits straßenverkehrsrechtlich unbelastet ist und andererseits infolge des Fahrverbotes bei einem Monatsnetto von 1.500,00 Euro für die Fahrverbotsdauer deutlich erhöhte Kosten haben wird, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.“ Der Fall zeigt, dass gerade Autofahrer, die beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind, mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Anwaltes vor Gericht ihre Interessen durchsetzen sollten.panthermedia_01112481