Unfall mit Hebebühnen-Lkw

Das Amtsgericht (AG) Brandenburg hat entschieden, dass ein auf vier hydraulisch ausfahrbaren Stützen angehobener Hebebühnen-Lkw, dessen Räder keinen Bodenkontakt mehr haben, nicht mehr als ein „Kraftfahrzeug“ gemäß § 7 StVG anzusehen ist, sondern als eine „Arbeitsmaschine“ (Urteil vom 17.10.2014, Az.: 31 C 37/13). In dem Gerichtsverfahren stritten die Parteien über Schadensersatzansprüche infolge eines Unfallgeschehens. Der Kläger begehrte von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Lkw-Sattel-Aufliegers durch eine Arbeits-Hebebühne, die auf einem von der Beklagten zu 3.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 4.) haftpflichtversicherten Lkw montiert war. Vor dem Unfalleintritt fuhr der Beklagte zu 2.) den Arbeits-Hebebühnen-Lkw der Beklagten zu 3.), stellte den Lkw im Straßenbereich ab und sicherte ihn mittels vier Stützstempel, die ein Umkippen des Arbeitsbühnen-Lkws während der Arbeiten verhindern sollen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) entfernten sodann Äste von den Straßenbäumen. Beim Vorbeifahren des klägerischen Lkw-Gespanns an der abgestellten Hebebühne kollidierte der Sattel-Auflieger des Klägers mit dem Arm der Hebebühne des Lkws der Beklagten zu 3.). Der Kläger warf den Beklagten verschiedene Pflichtverletzungen vor, u.a., dass sie die Baustelle nicht durch „Verkehrshütchen“ weiträumig genug abgesperrt hätten, um zu verhindern, dass der Gelenkarm der Hebebühne soweit ausschwenkt, dass vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer geschädigt werden. Es sei für den Kläger unvermeidbar gewesen, da er weder damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1.) während seiner Vorbeifahrt die Hebebühne absenken würde, noch, dass der Gelenkarm der Hebebühne gegen seinen Lkw-Auflieger geraten würde. Das AG hat die vom Kläger angestrengte Klage auf Schadensersatz wegen des Unfalls abgewiesen. Denn der Kläger hafte für den ihm aus dem Unfall entstanden Schaden vielmehr in vollem Umfang selbst. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 und § 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG bestehe nicht, weil sich der geltend gemachte Schaden nicht „bei dem Betrieb“ des von der Beklagten zu 3.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 4.) haftpflichtversicherten Lkws ereignet hat, so dass eine Haftung der Beklagtenseite gemäß den Grundsätzen des StVG hier ausscheide. Ein Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG finde nicht mehr statt, wenn die Maschinenkraft des Motors und die von ihm angetriebene Arbeitseinrichtung ihren Zusammenhang mit der Beförderungsfunktion des Kraftfahrzeugs und dem Straßenverkehr verloren haben, so dass haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage stehe. Wann dies der Fall ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles, wobei auch die Verkehrsauffassung nicht außer Acht gelassen werden darf. Der Fall verdeutlicht, dass der qualifizierten anwaltlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage in jedem Einzelfall eine entscheidende Bedeutung für den Erfolg einer Klage beikommt.