Dashcam, Bikecam etc.: Little Brother is watching you, too

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kommt es auch sehr schnell zum Streit über die Schuldfrage. Die ausgeurteilten Haftungsquoten sind dabei für die Beteiligten nicht immer nachvollziehbar, zumal sie selbst das Unfallgeschehen mit eigenen Augen gesehen haben. Vor diesem Hintergrund erklärt sich das steigende Interesse an einer Videodokumentation des Unfallgeschehens, zumal die technischen Hilfsmittel leicht zu handhaben und auch nicht mehr allzu teuer sind. Aber sind solche Aufnahmen überhaupt zulässig und dürfen diese als Beweismittel eingesetzt werden?

Das Verwaltungsgericht Ansbach musste sich kürzlich (auch) mit der ersten Frage beschäftigen. Einem Autofahrer war durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt worden, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen; gleichzeitig wurde er verpflichtet, Aufnahmen, die er mit seiner Kamera gemacht habe, zu löschen. Das VG hat den Bescheid zwar aus formellen Gründen aufgehoben, jedoch die Anwendbarkeit des  § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG grundsätzlich bestätigt. Danach kann die Aufsichtsbehörde bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung wurde zugelassen, Urteil des VG Ansbach vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634.

Im Zivilprozess stellt sich auch die (weitere) Frage nach der Verwertbarkeit von so erzielten Videoaufzeichnungen. Das AG München hat entschieden, dass Aufzeichnungen mit Hilfe einer sog. Dashcam, die während der Fahrt fortwährend aufzeichnet, im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden können.  Das Bedürfnis der Autofahrer an der Sicherung von Beweismitteln sei zwar verständlich, es würden aber die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten überwiegen. Die Zulassung als Beweismittel würde zu einer weiten Verbreitung der Car-Cams führen; was mit den Aufzeichnungen geschehe, wäre völlig unkontrollierbar. Überdies würde auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Dritten (z.B. Passanten) verletzt, Hinweisbeschluss des AG München vom13.08.2014 – 345 C 5551/14.

Der Schuss kann aber auch nach hinten losgehen, wie eine andere Entscheidung des Amtsgerichts München (mit konträrem Ergebnis) zeigt: Der dortige Kläger hatte auf Verwertung der Aufnahmen seiner Helmkamera gedrängt und das Gericht diese zugelassen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat die seitens des Klägers zur Verfügung gestellten Aufnahmen ausgewertet und kam zu dem Ergebnis, dass sich v.a. die behauptete Provokation des Klägers durch den Beklagten nicht erkennen lassen; vielmehr konnte der Sachverständige Fehlverhalten des Klägers (Abstandsunterschreitung, falsches Bremsverhalten) anhand der Aufnahmen feststellen. Die Klage wurde darauf fußend abgewiesen, Urteil des AG München vom 06.06.2013 – 343 C 4445/13.

Die bisherigen Entscheidungen zeigen, dass die Diskussion gerade erst eröffnet ist; eine klare Linie ist der Rechtsprechung in nächster Zeit noch nicht zu erwarten.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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