Haftung bei schwerem Fahrradunfall

Radfahrer freiDas Oberlandesgericht (OLG) München hat über einen Fall entschieden, in dem ein Kläger Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht hat (Urteil vom 04.07.2014, Az.: 10 U 4997/13). Das OLG hat den Klageantrag dem Grunde nach zu drei Vierteln stattgegeben. Das Landgericht München I hatte zuvor mit Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach (in voller Höhe) als gerechtfertigt angesehen. Dies hatten die Beklagten mit der Berufung angegriffen und beantragt, zu erkennen, dass die klägerischen Ansprüche dem Grunde nach zu nur 75 Prozent gerechtfertigt seien. Das OLG hat ausgeführt, dem Kläger stehe aufgrund des streitgegenständlichen schweren Verkehrsunfalls infolge des Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch zu gemäß § 7 Abs.1 StVG § 115 Abs.1 Nr. 1, 4 VVG, § 823 Abs.1, § 18 Abs. 1 StVG. Dies, weil die Beklagte beim Abbiegen nach links aus nicht nachvollziehbaren Gründen den auf seiner Fahrbahn mit dem Fahrrad entgegenkommenden Kläger übersehen und dessen Vorfahrt verletzt habe. Dieser Verkehrsverstoß nach § 9 Abs.3 S. 1 StVO wäre bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar gewesen. Für den Kläger war der Unfall dagegen technisch unvermeidbar; allerdings hatte er als Radfahrer nicht den vorgeschriebenen Radweg benutzt und somit selbst Vorschriften verletzt nach § 2 Abs. 4 S. 2 StVO. Dieser Verstoß wäre ebenfalls vermeidbar gewesen. Ferner trug der keinen Fahrradhelm, wozu er indes auch nicht verpflichtet war. Das OLG hat nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Urteil des Landgerichts abgeändert und eine Haftung nur zu drei Vierteln anerkennt. Der Fall zeigt, dass erstinstanzliche Tatsachenentscheidungen in der Berufungsinstanz mit versierter anwaltlicher Hilfe erfolgreich angegriffen und abgeändert werden können.