Das „Parkplatzschwein“ Animal Farm am OLG Hamburg und AG-Rostock

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Das ParkplatzschweinDas Parkplatzschwein ist keine neue Tierart und der Ausdruck “Parkplatzschwein” ist keine Beleidigung gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer, wenn dieser sein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hat.

So sieht es zumindest das AG Rostock, denn in den durchaus lesenswerten Urteilsgründen im Urteil v. 11.07.2012 – 46 C 186/12 heißt es:

“Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines „Schweines“, welches nach Auffassung des OLG Hamburg gemeint ist, als schmutzend und stinkend angesehen wird, gemeint hat, sondern den Begriff „Schwein“ zwingend im Zusammenhang mit „Parkplatzschwein“, nämlich mit der Wertung „rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd – vorliegend „parkend“ meint. Die Berücksichtigung der Umstände des Gesamtzusammenhanges, dass nämlich der Verfügungsbeklagte in Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin den Verfügungskläger auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen hat, führt im Zusammenhang der Situation dazu, dass die „Parkplatzschwein“-Äußerung, wenn nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, dann zumindest nicht als Beleidigung oder ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann.”

Aus anwaltlicher Sicht für den Verfügungsbeklagten wäre diesen Worten natürlich etwas hinzuzufügen gewesen!

Aber aus persönlicher Sicht bedauere ich es nicht, dass in diesem konkreten Fall keine Beleidigung vorlag. Womit? Mit Recht!

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