Ermöglichen des Einfädelns anderer Verkehrsteilnehmer vom Beschleunigungsstreifen durch Spurwechsel erlaubt?

Das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn erfordert die volle Konzentration des Autofahrers. Er muss die Länge des Beschleunigungsstreifen und die Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs auf der Autobahn innerhalb weniger Sekunden einschätzen. Weiteres Gefahrenpotential ergibt sich daraus, dass die Beschleunigungsstreifen insbesondere auf Stadtautobahnen teilweise sehr kurz sind und oder sich in Kurven befinden. Wie der Begriff „Beschleunigungsstreifen“ schon vermuten lässt, dient er dazu, dass der Verkehrsteilnehmer, der sich einfädeln will, seine Geschwindkeit erhöht und dem fließenden Verkehr anpasst. Vor dem Einfädeln muss er durch klare Fahrweise deutlich machen, ob er sich vor oder nach dem Fahrer auf der Hauptfahrbahn einfädeln will. Manche Verkehrsteilnehmer haben damit allerding Schwierigkeiten und legen ein unsicheres Verhalten an den Tag. Da verwundert es nicht, dass viele Autofahrer auf der Hauptfahrbahn einen Spurwechsel nach links vornehmen, um das Einfädeln anderer Verkehrsteilnehmer auf die Autobahn zu ermöglichen.

Doch wie ist hier überhaupt die Rechtslage. Kurz und knapp gesagt: In jedem Fall hat der Verkehrsteilnehmer auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt vor dem auf dem Beschleunigungsstreifen (§ 18 Abs. 3 StVO). Hier gilt insbesondere auch kein Reißverschlussverfahren. Das Ausscheren auf die rechte Spur ist dabei mit weiteren Gefahren verbunden und soll daher auch nur angewandt werden, wenn offensichtlich keine anderen  Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden. Aber wem kann man es verübeln, dass er beim Anblick eines Lkw, der sich gerade neben einem auf dem Beschleunigungsstreifen befindet, ausschert.

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Ist das Ermöglichung des Einfädelns durch Spurwechsel nun erlaubt oder nicht? Wie wird der Richter entscheiden, wenn es zum Auffahrunfall kommt?

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen, also dass der Auffahrende schuld ist, grundsätzlich auch bei einem Spurwechsel eines anderen Fahrzeugführer auf die rechte Spur nicht erschüttert wird. Dieser kann nur erschüttert werden, wenn eine bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden wechselte, vorliegt. Da im Einzelfall schwer zu entscheiden ist, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt, ist ein Betroffener am besten damit beraten sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.