Da kann man der Versicherungswirtschaft ja nur gratulieren. Seit 50 Jahren wird die Rechtsprechung des BGH ignoriert, wonach Nutzungsausfall auch ohne Ersatzbeschaffung verlangt werden kann, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig/verkehrssicher ist: “Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden […]
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