Archiv für Januar 2010

Geschwindigkeitsüberschreitung – fehlerhafte Feststellungen bei fehlenden Angaben zur Messmethode

31. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4676 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat entschieden, dass Feststellungen zum Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft sind, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden ist (Beschluss v. 29.05.2009, Az.: 2 Ss-OWi 254/09).
Am 02.02.2009 war ein PKW-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h auf einer Autobahn zu einer Geldbuße von 150 Euro vom Amtsgericht verurteilt worden. Außerdem wurde gegen den Fahrer ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Dem Revisionsgericht hielt das angefochtene Urteil bei der Überprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine Angaben enthielt, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden war. Diese Angaben sind nur entbehrlich, sofern der Fahrer den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hat.

Unfall bei Kindestransport in einem Fahrradsitz ohne Helm

31. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3257 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat sich mit haftungsrechtlichen Fragen bei dem Transport eines Kindes in einem Fahrradsitz ohne Helm befasst (Urteil vom 11.06.2008, Az.: 14 U 179/07). Die Klägerin begehrte Zahlungen von dem Beklagten im Innenausgleich aus einem Gesamtschuldverhältnis aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27.03.2003, bei dem der damals fünfjährige Sohn der Streithelferin der Klägerin erheblich verletzt wurde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Haftpflichtversicherung des Beklagten, die die Auffassung vertritt, die Klägerin hafte für die Folgen des Verkehrsunfalls aus der Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Straßenbahn. Der Unfall sei für den Führer der Straßenbahn kein unabwendbares Ereignis gewesen. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, die Streithelferin der Klägerin, die Kindesmutter, müsse sich ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls zurechnen lassen, weil sie es zugelassen habe, dass der Beklagte ohne Licht gefahren sei. Außerdem habe sich ihr Sohn in einem nur lose an dem Fahrrad befestigten Kindersitz befunden, und dies auch noch ohne Fahrradhelm. Die Klägerin hat demgegenüber beantragt, die Berufung der Haftpflichtversicherung des Beklagten zurückzuweisen, insbesondere, weil sie an dem Unfall keinerlei Mitverschulden treffe. Das OLG hat die zulässige Berufung der Versicherung als nicht begründet angesehen. Das Gericht hat unter anderem entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten fünfjährigen Kindes es zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird. Bei einem Verkehrsunfall mit Körperverletzungen sollten die Betroffenen stets einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten, auch um die Fragen des Mitverschuldens und der Bezifferung von  Schmerzensgeld und Schadensersatz möglichst außergerichtlich zu klären.

Vorfahrt für Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn

30. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5431 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010

Manche Verkehrsteilnehmer sind bei dem Ertönen eines Martinhorns und dem Anblick des rasenden Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht offensichtlich überfordert. Jeder hat bestimmt schon einmal gesehen, dass ein Verkehrsteilnehmer bei der Aktion die Fahrbahn frei zu machen gerade das Gegenteil bewirkt hat; nämlich die ganze Straße zu blockieren. Den Verkehrsteilnehmer trifft eine Pflicht die Fahrbahn freizumachen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.03.2009 (Az.: 9 U 187/08) diese Pflicht konkretisiert und entschieden, dass Teilnehmer des fließenden und regelmäßig auch bevorrechtigten Verkehrs verpflichtet sind, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn „freie Bahn“ zu schaffen, um diesem zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Wenn der Autofahrer seiner Pflicht nach §38 Abs.1 StVO nachgekommen ist, ist er verpflichtet so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Wenn der Verkehrsteilnehmer aber seine neutrale Position zu früh verlässt, um dem Einsatzfahrer eine vermeintlich bessere Fahrlinie zu eröffnen, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO, soweit es dabei zu einer Kollision kommt. Nach dem OLG Hamm kann dieses Verhalten im Straßenverkehr die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben. Im Falle eines Unfalls wird in jedem Fall die Unterstützung durch einen fachkundigen Anwalt für Verkehrsrecht erforderlich sein.

Motorradsturz – Unfallhaftung des Landes bei zu glattem Straßenbelag

30. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5651 , heute: 11 , zuletzt: 9. September 2010

Wie dieser Fall zeigt, kann es auf den Straßen nicht nur durch Schnee und Eis glatt sein sondern auch durch fehlerhaften Straßenbelag. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt stritten die Erben eines Unfallopfers und das Land um Schmerzensgeld und um den Ersatz des materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 27.4.2002, bei dem ein Motorradfahrer tödlich gestürzt war. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Unfall u.a. auch darauf zurückzuführen, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle ganz außergewöhnlich glatt war. An der selben Stelle waren zuvor schon mehrere Unfälle passiert. Das beklagte Land hattte deshalb auch Warnschilder aufstellen lassen. Die Kläger machten geltend, dass dies nicht ausreiche um ihrer Verkehrsicherungspflicht nachzukommen. Die Straße hätte vielmehr für Motorradfahrer gesperrt werden müssen. Das OLG hat das beklagte Land verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft 9.776,49 € zuzüglich Zinsen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € zu zahlen.

Fahrverbot auch bei geringfügigem Tempoverstoß

29. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5035 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010

Gesetzt der Fall, man wurde geblitzt, weil man zu schnell gefahren ist. Bei der Höhe der Geschwindigkeit wäre man gerade mal ein Kilometer über der Höchstgrenze, die zu einem Fahrverbot führt. Kann man dann vielleicht darauf hoffen, dass ein Auge zugedrückt wird und es doch nicht zur Fahrerlaubnisentziehung kommt? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 12.06.2009 (Az.: 3 Ss OWi 68/09) zu entscheiden.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht (AG) den Betroffenen wegen einer außerorts fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf dem autobahnmäßig ausgebauten Teil einer Bundesstraße zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt, aber entgegenkommend von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) unter Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und vor dem OLG Recht bekommen. Das OLG war der Ansicht, dass das AG nicht von der Verhängung eines Fahrverbots hätte absehen dürfen. Auch bei sehr geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 1 km/h sei ein Fahrverbot auszusprechen.
Das Argument des Amtsgerichts, der Betroffene wäre bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und als Angestellter eines Autohauses beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, greift nach Meinung des OLG nicht.  Ebenso entschieden wurde im Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.09 (Az.: 2 Ss OWi 239/09), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag.

Gericht kann von Fahrverbot nur bei einer ganz außergewöhnlichen Härte absehen

29. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5046 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010

Ein Fahrverbot kann unter Umständen schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben. Die meisten sind beruflich dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Fraglich ist, ob die Gerichte ausnahmsweise von einem Fahrerlaubnisentzug absehen können, so in einem Fall des Amtsgericht Gießen geschehen. Das Amtsgericht hatte gegen den betroffenen Pkw-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h nur eine Geldbuße festgesetzt, aber kein Fahrverbot angeordnet. Das OLG Frankfurt (OLG) hat hingegen mit Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 2 Ss OWi 239/09) entschieden, dass Gerichte von einem Fahrverbot nur in absoluten Ausnahmefällen absehen dürfen. Nur dann nämlich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Der Betroffenen muss auch schwerwiegende berufliche Nachteiledabei in Kauf nehmen. Das OLG mutet dabei den Betroffenen sehr viel zu. Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen. Falls der Betroffenen die finanziellen Mittel nicht selbst aufbringen kann, so müsse er eben einen Kredit aufnehmen. Wie die Entscheidung zeigt, kennen die Gerichte kein Pardon bei Verkehrssündern. Deshalb fährt man immer noch am besten, wenn den Fuß vom Gaspedal nimmtDies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.

Siehe hierzu auch: Fahrverbot auch bei geringfügigem Tempoverstoß

Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung – Muss der Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall bezahlt werden?

29. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4718 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010

Grundlage bei Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung; was für ein sperriges Wort. Diese legt fest, dass bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 € (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736 € (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte mit Urteilen vom 11.11.2009  (Az.: VG 1 A 244/08 und VG 1 A 272/08) in zwei Fällen zugunsten des Klägers entschieden, der sich gegen ein Gebührenbescheid der Feuerwehr wehrte. Im ersten Fall war ein Auto in Berlin auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten und musste von der Feuerwehr mit zwei Fahrzeugen herausgezogen werden. Dies dauerte einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten. Die hierfür von der Feuerwehr vom Halter des Pkw mittels Gebührenbescheid geforderten 736 Euro zahlte der Kläger nicht. Im zweiten Fall war es im September 2006 ebenfalls in Berlin zu einem Zusammenprall zwischen einem Pkw und einem Motorrad gekommen. Die Feuerwehr schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand, was etwa 35 Minuten dauerte und 365 Euro kosten sollte.
Im ersten Fall hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden, weil gegen das sog. “Kostenüberschreitungsverbot” verstoßen wurde. Die Feuerwehr war weniger als eine halbe Stunde im Einsatz und dürfe deshalb keine Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde erheben.
Im zweiten Fall sah das VG ein Problem darin, dass der Einsatz des Löschhilfefahrzeugs unnötig war, da es sich bei dem Unfall um ein Bagatell handelte und das Auto sogar noch fahrbereit war. Auch hier hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden.

Verkehrsgerichtstag 2010: Idiotentest gehört auf den Prüfstand

28. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3639 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010

Das Thema medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU)  steht auf der Tagesordnung des diesjährigen Verkehrsgerichtstags in Goslar.

Hintergrund: Wer als Verkehrsteilnehmer am Steuer mit mehr als 1,6 Promille erwischt wird, kommt um den sogenannten Idiotentest nicht herum. Bei einem Münchner Rechtsanwalt genügte dazu schon der Versuch, im Rausch auf ein Fahrrad zu steigen. Mit der angeordneten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, kurz MPU genannt, hätte der Anwalt leben können. Doch die Art und Weise der Begutachtung fand er so ungerecht und willkürlich, dass er sich zu einem ungewöhnlichen Schritt entschloss: Er klagte gegen das Begutachtungsunternehmen und verlangte die Gebühren zurück. Vor dem Münchner Amtsgericht wurde die Klage abgewiesen.

Der Oldenburger Verkehrsanwalt Frank Roland Hillmann sagte der Nachrichtenagentur DAPD, die MPU seien ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit, Änderungen seien aber nötig. So müsse der Vorgang transparenter sein, die MPU-Prüfer müssten überprüft werden können, ein MPU-Gespräch müsse rekonstruierbar sein, zum Beispiel durch Video- und Audio-Mitschnitte. Weiter forderte er verpflichtende MPU-Vorbereitungskurse und verkehrspsychologische Schulungen.

Ein Fachportal zum Thema MPU findet man unter www.führerscheinfix.de

Weitere Themen des Verkehrsgerichtstages sind die Fahrgastrechte im Luft- und Landverkehr, das neue EU-Verkehrssicherheitsprogramm und Maßnahmen, um das Unfallrisiko junger Fahrerinnen und Fahrern weiter zu senken.

Unfallflucht bei Kenntnis der Unfallbeteiligung nach Verlassen des Unfallorts

28. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4602 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010

In dem zu entscheidenden Fall streifte ein Lkw den linken Außenspiegel eines anderen Lkw ohne dies zu bemerken. Der Fahrer des geschädigten Lkw machte den Unfallverursacher nach etwa 1,5 km vom Unfallort entfernt auf das Ereignis aufmerksam. Davon ließ sich dieser aber nicht aus der Ruhe bringen und fuhr weiter. Erst an einer weiteren Kreuzung konnte der Geschädigte den Angeklagten anhalten, indem er sich mit seinem Fahrzeug vor das Fahrzeug des Angeklagten stellte. Nun weiß man auch als juristischer Leihe, dass man sich als Unfallbeteiligter nicht vom Unfallort entfernen darf. Dies ist nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar. Wie ist aber der Fall zu entscheiden, wenn man erst nach ein paar Kilometern Entfernung von dem Ereignis erfährt. Das Amtsgericht hatte den Beklagten zunächst auf 20 Tagessätzen zu je 50 EUR wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.11.2008 und unter Berufung auf ein Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2007, 1666, 1668) die Höhe eines Tagessatzes auf 40 EUR reduziert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 27.03.2009 (Az.:3-13/09) entschieden, dass sich ein Unfallbeteiligter gemäß § 142 Abs. 1 StGB nicht strafbar macht, wenn er erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und er sich gleichwohl vom Unfallort entfernt. Das OLG Hamburg hat insofern ausgeführt, dass eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen ist, wenn der Täter erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfahren hat: „Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallortes kommt es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen.“
Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Strafvorschrift des § 142 StGB nicht einheitlich. Daher kann Unfallbeteiligten nur empfohlen werden, sich in Zweifelsfällen sofort an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

Darf für Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen in jedem Fall Geld verlangt werden?

27. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3301 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Urteilen vom 11.11.2009  (Az.: VG 1 A 244/08 und VG 1 A 272/08) entschieden, dass die Kosten von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen nicht in jedem Fall vom Unfallverursacher verlangt werden können. Dies geht aus den beiden Urteilen des VG hervor, mit denen das Gericht zwei Klagen gegen Gebührenbescheide der Feuerwehr stattgegeben hat. Im ersten Fall war ein Auto in Berlin auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten und musste von der Feuerwehr mit zwei Fahrzeugen herausgezogen werden. Dies dauerte einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten. Die hierfür von der Feuerwehr vom Halter des Pkw mittels Gebührenbescheid geforderten 736 Euro zahlte der Kläger nicht. Im zweiten Fall war es im September 2006 ebenfalls in Berlin zu einem Zusammenprall zwischen einem Pkw und einem Motorrad gekommen. Die Feuerwehr schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand, was etwa 35 Minuten dauerte und 365 Euro kosten sollte. Grundlage beider Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, nach der bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 € (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736 € (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig werden. Beide Gebührenbescheide wurden vom VG aufgehoben. Im ersten Fall unter anderem deshalb, weil gegen das sog. „Kostenüberschreitungsverbot“ verstoßen wurde, weil die Feuerwehr auch dann Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde erhebe, wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis zu einer halben Stunde gedauert habe. Im zweiten Fall war das VG der Ansicht, dass der Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs, das in Haltung und Betrieb hohe Kosten verursacht, bei einem Bagatellunfall „überdimensioniert“ sei. Die Entscheidungen zeigen, dass öffentliche Gebührenbescheide nach einem Verkehrsunfall mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts überprüft werden müssen.

2010 heisst es “AU-Plaketten adieu “

26. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3291 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Keine AU-Plaketten mehr!

Nach 25 Jahren finden sich keine neuen AU-Plaketten auf  deutschen Nummernschildern. Dank eines EU-Beschlusses ist die Abgasuntersuchung (AU) seit 01.01.2010 Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU). Spart man nun Kosten? Leider nein:  Finanziell bleibt alles so wie es ist!

Alles zur Abgasuntersuchung finden Sie hier.

Haftungsverteilung beim Unfall mit Straßenbahn

26. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4428 , heute: 12 , zuletzt: 9. September 2010

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über einen Verkehrsunfall zu befinden, bei dem ein PKW mit einer Straßenbahn kollidiert ist. Die Parteien stritten insbesondere über die Haftungsverteilung. Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. 10 U 4243/08) hat das OLG München entschieden, dass den Führer des KFZ eine Haftung von 70 % trifft, sofern sein Fahrzeug trotz erkennbarem Nahen der Straßenbahn in Bewegung war und der Unfall für den Straßenbahnfahrer nicht unvermeidbar war. Das Gericht hat insofern ausgeführt: „Andererseits konnte die Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Unfall für den Straßenbahnfahrer nicht unvermeidbar war, nicht außer Acht gelassen werden. Der Senat geht deshalb, unter Ansatz der Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges mit 30 % von einer Mithaftung der Klageseite nur von 70 % aus.“ Dies bedeutet, dass die Betriebsgefahr einer Straßenbahn mit 30 % zu bewerten ist.
Unfallbeteiligte sollten nicht direkt mit der jeweiligen Gegenseite und Versicherung in Verhandlung treten. Die Frage, welche Haftungsverteilung beim einem Unfall mit einer Straßenbahn im Einzelfall in Ansatz zu bringen ist, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht im Rahmen der Unfallregulierung bewerten.

Die Hängerleihe:

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 5314 , heute: 16 , zuletzt: 9. September 2010

Problemstellung.

Viele Pferdebesitzer besitzen keinen eigenes Transportmittel für ihr Pferd, weil sie ihr Pferd nicht regelmäßig fahren müssen. Wenn das Pferd dann beispielsweise doch einmal den Stall wechseln muss, fragen sie sich oft, wie dies von Statten gehen kann. Der Titel „Hängerleihe“ ist insoweit etwas eng gefasst, gelten ähnliche Probleme doch auch für jede Nutzung fremder Pferdetransporter.

Man kann zum Einen ein professionelles Pferdespedition beauftragen. Der Transport des Pferdes mit einem gewerblichen Anbieter beinhaltet regelmäßig einen umfassenden Versicherungsschutz für Schäden, die durch den Transport an dem Pferd entstehen. Der Transport mit einem Spediteur ist aber eine relativ kostspielige Angelegenheit.

Deshalb versucht man andererseits normalerweise einen Pferdeanhänger – oder aber auch ein Zugfahrzeug nebst Hänger oder gar einen LKW – zu leihen. Das ist eine unter Reiterkameraden übliche Praxis. Wenn alles gut geht, entstehen auch keine Probleme.
Falls das Pferd aber zum Beispiel den ausgeliehenen Hänger beschädigt, ist es mit der Freundschaft zwischen Pferdebesitzer und Hängereigentümer nicht mehr weit her. Denn auch eine ggf. vorhandene Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt den durch das Pferd verursachten Schaden nicht ab. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist regelmäßig die Haftung für Schäden, die an geliehenen, gemieteten bzw. gepachteten Sachen entstehen, ausgeschlossen. Demgemäß muss der Pferdebesitzer in aller Regel persönlich für den Schaden, den sein Pferd an dem Anhänger verursacht hat, einstehen, sofern er keine spezielle Versicherung abgeschlossen hat.

Nun kann aber nicht nur das Pferd den Hänger beschädigen, sondern das Pferd kann sich auch aufgrund Mängeln des Anhängers verletzen, beispielsweise weil es auf der glatten Verladerampe ausrutscht, weil der Boden einbricht oder weil es sich an herausstehenden scharfen Kanten Wunden reißt. In allen Fällen, in denen das Pferd aufgrund eines Mangels des Anhängers zu Schaden kommt, ist erst einmal entscheidend, ob der Pferdebesitzer mit dem Eigentümer des Anhängers ein Entgelt für den Gebrauch vereinbart hat oder nicht.

Unentgeltliche Überlassung.

Im Falle unentgeltlicher Überlassung liegt ein Leihvertrag nach § 598 BGB vor. Hier haftet der Verleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das heißt, dass er nur dann haftet, wenn er von dem Mangel Kenntnis hatte, oder es sich geradezu aufdrängt, dass ein entsprechender Schaden vorliegt. Wenn also zum Beispiel der Verleiher weiß, dass der Anhängerboden morsch ist und er trotzdem den Anhänger zum Transport von Pferden verleiht, dann haftet der Verleiher für den Schaden, der entsteht, wenn der Boden durchbricht. Für Schäden, die aufgrund anderer Mängel auftreten, haftet der Verleiher nicht. Wer sich also einen Pferdeanhänger leiht, sollte diesen über die Betriebstauglichkeit hinaus auch auf sonstige Geeignetheit prüfen, da der Verleiher insoweit in aller Regel keine Haftung übernimmt.

Entgeltliche Überlassung.

Anderes gilt, wenn der Hängers gegen Entgelt überlassen wird. Dann ist ein Mietverhältnis gegeben. Der Vermieter haftet dafür, dass sich die vermietete Sache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. In einem solchen Fall haftet der Vermieter für alle Mängel, die im Zeitpunkt der Überlassung vorhanden sind. Es kommt dabei nach der Rechtsprechung weder auf die Kenntnis von dem Mangel, noch auf dessen Erkennbarkeit an. Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine Transportversicherung für Fremdpferde bzw. für Vermietungsfälle oder ein mit dem Mieter vereinbarter Haftungsausschluss anzuraten.

Die Folgen eines Unfalles mit dem fremden Anhänger.

Bis September 2002 waren Pferdeanhänger meist nicht extra haftpflichtversichert. Der Pferdeanhänger war über das Zugfahrzeug mitversichert, so dass bei einer Schadensverursachung durch den Anhänger die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eintrittspflichtig war. Diese gesetzliche Regelung brachte aber Probleme mit sich: So ereigneten sich wiederholt Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Geschädigten nur das Kennzeichen des Anhängers erkennen konnten. Dieses unterschied sich jedoch von dem des Zugfahrzeuges. Traten nun die Geschädigten an den Halter des Anhängers heran, so berief der sich darauf, dass er weder zur Auskunft noch zur Identifikation des Zugfahrzeuges verpflichtet sei. Zur Vermeidung dieses Vorgehens änderte der Gesetzgeber den § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

Nun haftet bei einem Verkehrsunfall nicht nur der Halter des Zugfahrzeuges, sondern auch der Halter des Anhängers. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass die §§ 7 ff. Straßenverkehrsgesetz nicht nur für den Straßenverkehr, sondern für jedes Schadensereignis gelten, das ursächlich mit einem Kraftfahrzeugbetrieb zusammenhängt. Sie gelten daher auch dann, wenn sich ein Unfall auf einem nicht öffentlichen Weg ereignet.

Probleme können sich hieraus beim Verleihen oder Vermieten von Pferdeanhängern ergeben. Es haften nämlich nunmehr bei einem Unfall der Halter des Pferdeanhängers zusammen mit dem Halter des Zugfahrzeuges. Passiert ein Unfall und der Geschädigte merkt sich nur das Kennzeichen des Anhängers, so ist der Hängerhalter bzw. seine Versicherung bei entsprechendem Unfallhergang zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Zwar hat der Halter des Anhängers ein (teilweises) Rückgriffsrecht gegen den Halter und den Fahrer des Zugfahrzeuges, aber das Risiko der Durchsetzbarkeit und der Realisierbarkeit dieses Anspruches trägt der Halter bzw. die Versicherung des Anhängers.

Daher ist jedem, der gedenkt, seinen Pferdehänger mit oder ohne Entgelt einem Anderen zur Verfügung zu stellen, zu raten, schriftlich zu dokumentieren, an wen der Anhänger wann verliehen wurde. Weiter sollte eine Anhängerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um so das Haftungsrisiko versicherungstechnisch auszuschließen. Eine solche Versicherung kostet ca. 40,00 € jährlich und greift immer dann ein, wenn der Anhänger, egal mit welchem Zugfahrzeug, einen Schaden verursacht hat. Durch eine solche Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht die Schäden abgedeckt, die an dem Anhänger selbst entstanden sind. Auch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges, selbst wenn es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt, tritt nicht für Schäden an dem mitgeführten Anhänger ein. Daher ist es durchaus eine Überlegung wert, eine zusätzliche Fahrzeugversicherung für den Pferdeanhänger abzuschließen. Falls keine solche Versicherung besteht, hätte das zur Folge, dass der Fahrer des unfallverursachenden Zugfahrzeuges die Schäden an dem Pferdeanhänger persönlich tragen müsste.

Wenn ein geliehener oder gemieteter Pferdeanhänger dagegen schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss der Unfallgegner selbstverständlich den gesamten Unfallschaden erstatten. Das beinhaltet außer den Unfallschäden an dem Anhänger und an den Fahrzeuginsassen auch eventuelle Schäden an den transportierten Pferden einschließlich der Behandlungskosten.

Mitverschulden.

Bei einem Verkehrsunfall gibt es aber nicht nur den Fall, das ein Unfallteilnehmer allein verantwortlich ist. Daher stellt sich regelmäßig die Frage einer Haftungsteilung. Dieses Mitverschulden kann aus der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Pferdeanhängers folgen. Wenn beispielsweise das Rücklicht nicht funktioniert und es deswegen zu einem Auffahrunfall kommt, trifft zunächst den Auffahrenden der Schuldvorwurf. Der Entleiher/Mieter ist allerdings verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionstüchtigkeit des Anhängers zu überprüfen. Dazu gehört auch die Beleuchtung. Sofern der Entleiher/Mieter diese Prüfung unterlassen hat, trifft ihn eine Mitschuld. Weiter kann der Hängereigentümer haften, wenn er den Anhänger entgeltlich vermietet hat, nämlich dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit im Straßenverkehr gegeben ist, also auch für das Funktionieren des Lichtes. Ist der Pferdeanhänger dagegen verliehen, greift der Mitverschuldensvorwurf nur dann, wenn der Verleiher Kenntnis von dem Defekt hatte und trotzdem den Entleiher nicht informiert hat.

Rückgabe des Hängers.

Der Entleiher muss genau wie der Mieter eines Pferdeanhängers diesen nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückgeben. Der Anhänger ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben weder der Mieter noch der Entleiher zu ersetzen. Diese sind durch den Mietzins abgegolten, bei der Leihe verzichtet der Verleiher auf den Ersatz.

Falls der von dem Nutzer ordnungsgemäß abgestellte Anhänger von einem anderen Auto angefahren wird, ist er auch insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Es ist vielmehr die Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem Unfallgegner geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er Nutzer den Anhänger verkehrswidrig geparkt hat. Wird der Anhänger zum Beispiel nachts unbeleuchtet auf der Straße abgestellt, dann trägt der Nutzer eine entsprechende (Mit-)Schuld, wenn der Hänger angefahren wird. Er ist dann dem Eigentümer gegenüber neben dem Schadensverursacher ersatzpflichtig.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Wie man mit Handpferd eine Straße überquert…

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 4190 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010

Das OLG Celle, Urteil vom 23.01.2002, 20 U 42/01, hatte über ein ungutes Zusammentreffen eines Pferdes mit einem PKW zu entscheiden. Es ging hierbei von einer jeweils hälftigen Haftung aus.

Der PKW fuhr angeblich mit knapp 50 km/h. Die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h darf indes nur unter günstigsten Bedingungen gewählt werden. Solche Bedingungen lagen hier nicht vor, denn es herrschte Dunkelheit und es regnete. Die durch Regen und diffuse Lichtverhältnisse bedingten Sichtbehinderungen entlasten die Klägerin nicht, führen vielmehr dazu, dass zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeit zu wählen war, die deutlich unter 50 km/h lag. Sollte hingegen eine frühere Erkennbarkeit und damit eine rechtzeitige Reaktionsmöglichkeit gegeben gewesen sei, dann muss ihr der Vorwurf gemacht werden, nicht rechtzeitig genug reagiert zu haben.

Aber auch der Beklagte hat schuldhaft seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer verletzt. Als Fußgänger hatte er den in der Nähe befindlichen Fußgängerüberweg zu benutzen und die Straße ohnehin nur unter ständiger Beobachtung des fließenden Verkehrs und Beachtung dessen Vorrangs überqueren dürfen. Zudem war er als Führer eines Pferdes in dieser Situation zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Die Beleuchtungsvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVO mag nicht direkt die Situation beim Überqueren einer Fahrbahn im Auge haben, statuiert jedoch nur die Mindestanforderungen. In einer viel gefährlicheren Situation als der bloßen Benutzung der Fahrbahn in Fahrtrichtung war für weithin sichtbarere Erkennbarkeit zu sorgen, es sei denn, es konnte aufgrund der Örtlichkeiten und der Verkehrssituation ausgeschlossen werden, dass das Pferd für einen anderen Verkehrsteilnehmer als unvermutetes Hindernis auftauchte. In diesem Zusammenhang vermag den Beklagten auch nicht zu entlasten, dass die Klägerin möglicherweise durch eine objektiv unnötige Panikreaktion selbst für die beträchtlichen Schäden an dem Pkw verantwortlich war. Theoretische Reaktionen eines versierten Kraftfahrzeugführers müssen außer Betracht bleiben. Typische Instinktreaktionen aus der Situation des Erschreckens heraus sind grundsätzlich zurechenbar. Dazu gehört namentlich das instinktiv eingeleitete Ausweichmanöver.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.

Anschnallpflicht für Tiere

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 4527 , heute: 5 , zuletzt: 9. September 2010

Das Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.02.1997, AZ: 8 U 2819/96, hatte über einen Fall zu entscheiden, wie er täglich auf deutschen Straßen vorkommt: Ein Hund wurde ungesichert im Innenraum des Autos mitgeführt. Es stellte darauf folgende Leitsätze auf: 1. Ein in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund stellt beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr dar. 2. Der Fahrzeugführer verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße, wenn er einen mitgeführten Hund nicht ausreichend sichert.

Das OLG gelangte aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung, dass der Kläger das Schadensereignis und damit den Versicherungsfall schuldhaft grob fahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 61 VVG war deshalb die beklagte Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Der Kläger führte seinen Deutsch Kurzhaar mit einer Schulterhöhe von etwa 45 cm und eine Brustbreite von ca. 20 cm im Gepäckteil seines Fahrzeugs mit. Ihm als Jagdausübenden musste bekannt sein, dass ein in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr darstellt, weil tiergemäße Verhaltensweisen oder Reaktionen des Hundes auf den Fahrbetrieb, wie z.B. bei heftigem Bremsen, zur Folge haben können, dass durch das Tier auf die sichere Führung des Fahrzeugs eingewirkt wird. Die Kenntnis dieser Gefahrenlage folgt daraus, dass er im Pkw eine ausziehbare Rückhaltevorrichtung im Bereich zwischen Gepäck- und Fahrgastraum hatte anbringen lassen, die aus einem Netzgitter ohne Rahmen bestand.

Es stellt daher auch ein subjektiv unentschuldbares Verhalten des Klägers dar, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch eine ausreichende Sicherung des Hundes in besonderes schwerem Maße verletzte, indem er dieses Trenngitternetz nicht ordnungsgemäß in Funktion brachte. Daher konnte der mitgeführte Hund, der nicht von einem Trenngitter zurückgehalten wurde, in den Fahrgastraum gelangen und dem Kläger ins Lenkrad springen, wobei die Lenkung des Pkw beeinflusst und plötzlich die Fahrrichtung gegen die Behelfsleitplanke gerichtet wurde.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.

Verschmutzung von Straßen und Natur durch Pferdeäpfel

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 5078 , heute: 12 , zuletzt: 9. September 2010

1. Kommunal:

Vorab ist festzustellen, dass die meisten Regelungen in diesem Bereich kommunale Satzungen bzw. Polizeiverordnungen sind.

In diesen regelt jede Gemeinde für ihr Gebiet, was mit Hundekot, Pferdeäpfeln, Kuhmist, aber auch Erdbrocken auf Fahrbahnen uns Bürgersteigen zu tun ist und was bei Zuwiderhandlungen geschieht. Diese Regelungen gehen meist viel weiter als die nachfolgend beschriebenen.

Unter Umständen ergeben sich hieraus auch nachbarrechtliche Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche.

Was in der jeweiligen Gemeinde gilt sollte daher bei dieser Gemeinde erfragt werden.

2. Bundesweit, Straßenrecht:

Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken.

Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot.

Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.

Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.

Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an.

Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

Das OLG Köln hat beispielsweise Kuhmist als Gegenstände i.S.d. § 32 StVO definiert und so den Weg frei gemacht für die Frage der Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs.

Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.

Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.

Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

3. Landesweit, Naturschutzrecht:

Weiter gilt in Baden-Württemberg § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz), welcher vorschreibt, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot.

Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen.

Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.

4. Bundesweit, Nachbarrecht, Rechte aus dem Eigentum:

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer eines Grundstückes sich gegen Verschmutzungen desselben mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren.

5. Fazit

Jeder Reiter sollte nach Möglichkeit entstandene Verunreinigungen entfernen, auch ohne dazu gesetzlich gezwungen zu sein, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies.

Ist ein Entfernen nicht möglich (ist der Haufen zu weit vom Stall entfernt, hat man keine geeigneten Werkzeuge dabei, liegt der Haufen auf einer viel befahrenen Straße, …) sollte man versuchen, zumindest den Haufen zu kennzeichnen oder Einrichtungen (Straßenwacht, Müllabfuhr, …) , die den Haufen beseitigen können zu benachrichtigen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann auch im Ordnungswidrigkeitenrecht die im Vergleich zur Höhe der Bußgelder nicht unerheblichen Kostenrisiken abfedern.

Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 146/06, festgestellt, dass der Verursacher einer Verschmutzung im Falle eines durch die Verschmutzung verursachten Unfalles, in nicht unerheblichem Maße haftet. Zwar entbindet die Verschmutzung den Fahrer nicht von seiner Pflicht, angepasst zu fahren, so dass eine Mitschuld beim Fahrer verbleiben kann, aber auch bei nur hälftiger Mitschuld des Verschmutzers können auf ihn Forderungen in fünfstelliger Höhe zukommen.

Aktueller Bußgeldkatalog 2010 auf schadenfix.de mit neuen Funktionen

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5292 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010

Zu schnell gefahren, auf der Autobahn „geknipst“ worden, bei dunkelrot über die Ampel oder kreativ geparkt.

Wenn Sie wissen wollen, was Ihr Vergehen kosten, welche Strafe Sie erwartet, dann sind Sie hier richtig.

Der schadenfix.de Bussgeldkatalog 20 10 bietet neue Funktionen und eine schöne Übersicht. Finden Sie die aktuellen Strafvorschriften in unserem aktuellen Bußgeldkatalog 2010.

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Abmahnungen wegen Mietwagenrückläufern

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5099 , heute: 5 , zuletzt: 8. September 2010

Wie AUTOHAUS Online aus Händlerkreisen berichtet, droht die Anwaltskanzlei Tittus & Schlosser im Auftrag der Firma Euroauto Neu-Ulm einigen Autohäusern mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro, falls sie Mietwagenrückläufer in Inseraten weiter als Jahreswagen anbieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen sind.

Die Anwälte sehen darin eine “Irreführung” und damit einen Verstoß gegen das “Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb” (UWG). Mit der Bezeichnung Jahreswagen verbinde der “durchschnittliche Verbraucher, dass dieses Fahrzeug durch einen Nutzer besonders ordnungsgemäß behandelt, sorgsam gefahren und werterhaltend gepflegt worden ist”, was bei einem Mietwagen nicht der Fall sei.

“Wir sehen keine rechtliche Grundlage für eine Unterlassungserklärung und haben die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben”, sagt hingegen Thomas Schüchl, Geschäftsführer der Auto Schüchl GmbH, eines der betroffenen Autohäuser. Da die abgemahnten Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben haben, wird es Anfang Februar zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Die Betroffenen haben sich in einer Interessensgemeinschaft zusammengetan, die unter Tel. 08525/9098-0 (Thomas Schüchl) zu erreichen ist.

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät betroffenen Händlern, sich bei allen Anwaltsabmahnungen mit der örtlichen Innung, dem Landesverband oder dem Fabrikatsverband in Verbindung zu setzen. Auch Industrie- und Handelskammern beschäftigten Juristen, an die sich Autohäuser wenden könnten.

Keine atypische Nutzung des Autos

Einem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. Oktober 2009 zufolge handelt es sich nicht um einen “offenbarungspflichtigen Sachmangel”, wenn ein Jahreswagen zuvor als Mietwagen genutzt wurde (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen verkauften Jahreswagen nicht wieder zurücknehmen wollte. Als die Kundin erfahren hatte, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, hatte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen.

Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (se)

Unfall ohne Fahrzeugberührung – Zurechnung der Betriebsgefahr?

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4079 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 23.07.2009 (Az.: 12 U 263/08) über einen Fall entschieden, bei dem es bei einem Überholmanöver eines Motorrades zu einem schweren Unfall kam.
Im zu entscheidenden Fall beabsichtigte ein Motarradfahrer einen VW-Passat und einen vor dem VW-Passat fahrenden weiteren Pkw zu überholen. Gleichzeitig setzte auch der VW-Passat zum Überholen an. Nach nicht abschließend geklärten Ursachen kam der Motorradfahrer von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Für die Beurteilung des Falls entscheidend war die Tatsache, dass es zu keiner Berührung des Motarrads und des VW-Passat kam. Fraglich ist aber, wer in diesem Fall für den Schaden aufkommen muss. Der Motorradfahrer alleine, beide zu geleichen Teilen oder der VW-Passat Fahrer. Maßgeblich ist hierbei, wen das Verschulden trifft. Die Parteien streiten vor dem OLG über den Unfallhergang, wobei sie sich gegenseitig jeweils eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.
Die Vorinstanz  hat entschieden, dass wenn keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne, es wegen der verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung komme. Das OLG sieht dies anders. Zwar schloß es eine Haftung des VW-Passat nicht aus, da das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen sei und so auch ohne Berührung unter Umständen angenommen werden könne. In dem vorliegenden Fall entschied das OLG jedoch anders. Zur Begründung sagte es, es komme darauf an, ob der VW-Passat von dem Motarradfahrer als gefährlich empfunden werden konnte. Entscheidend sei auch, ob es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Motarradfaherer durch die Fahrweise des Pkw zu einer entsprechenden Reaktion gezwungen worden sei; etwa weil er befürchtete, dass es ansonsten zu einer Kollision kommt. Wenn wie in diesem Fall eine Berührung nicht stattgefunden hat, müsse der Motorradfaherer die Ursächlichkeit des Verhaltens des Pkw Fahrers für den Unfall beweisen. Wenn er den Beweis nicht führen kann, geht der Unfall zu Lasten des Motorradfaherers (des Geschädigten). Der VW-Passat Fahrer haftet hingegen nicht.

Stundenverrechnungssätze – akutelles Urteil AG Gelsenkirchen

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Lars Dippel
gelesen: 8370 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Soeben ist das anliegende Urteil vom 27.11.2009 des AG Gelsenkirchen (AZ: 36 C 135/09) hier eingegangen.

Dort bezieht sich das Gericht vollumfänglich auf das BGH Urteil v. 20.10.2009.
In dem nun vorliegenden Urteil legt das AG Gelsenkirchen klar dar, worauf es ankommt, wenn eine gegnersiche Versicherung denn meint, es wären die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt vorzuziehen.

Hier geht es zum Urteil AG Gelsenkirchen als PDF

Verfassungsgericht entscheidet über Videoüberwachung im Straßenverkehr

22. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4655 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010

Im Fall wurde der betroffene Kfz-Lenker wgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autoban zu einer Geldbuße verurteilt und erhielt drei Punkte in Flensburg. Ertappt wurde er bei einer Videoüberwachung, bei der von einer Autobahnbrücke herunter alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt wurden. Auf dem Video war der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar, ohne dass vorher eine Auswahl stattfand, ob der jeweilige Fahrer überhaupt eines Verkehrsverstoßes verdächtig war. Der Betroffene wandte ein, dass die Maßnahme der Verkehrsbehörde „nur“ auf den Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Überwachung des Sicherheitsabstandes gestützt wurde und legte Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Nachdem dies vom Oberlandesgericht verworfen wurde, legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein.
Das  BVerfG sieht die Videoaufzeichnung als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an, weil die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, wenn Behörden eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung des fließenden Verkehrs nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung vornehmen.
An dieser Stelle sei auf den Beitrag Videoüberwachung auf bayrischen Autobahnen hingewiesen, der eine konträre Entscheidung zu dem Beschluss des BVerfG enthält. Wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung nahm das OLG Bamberg die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen an und bestätigte die Verurteilung des Betroffenen. Es handelte sich um einen Abstandssünder nicht um einen Geschwindigkeitssünder wie im zu entscheidenden Fall des BVerfG.

BGH: Aufklärungspflicht bei besonderem Tarif für Unfallersatzfahrzeuge

22. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3550 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.03.2009 (Az.: XII ZR 117/07) entschieden, dass ein Mietwagenunternehmer einem Unfallgeschädigten gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufklärungspflicht zukommt im Hinblick auf Tarife für Unfallersatzfahrzeuge. So muss der Mietwagenunternehmer den Mieter nach dem BGH dann aufklären, wenn er dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif anbietet, der den Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt überschreitet, und sofern insofern die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers den vollen Tarif nicht erstattet. Der BGH bestätigt somit seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 28.06.2006, Az.: XII ZR 50/04). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es demnach, wenn der Mietwagenunternehmer den Mieter unmissverständlich darauf hinweist, dass die – gegnerische – Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif unter Umständen nicht in vollem Umfang erstattet. Mietern von Unfallersatzfahrzeugen ist bei Schadensregulierungen grundsätzlich zu empfehlen, im Vorfeld einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

AG Wiesbaden: Abrechnung nach Schwacke nicht unangemessen

21. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4404 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Rechtsanwalt Schmenger (Mainz) meldet:

Das Amtsgericht Wiesbaden (93 C 5016/09) hat entschieden, dass Aussagen zur allgemeinen Verwertbarkeit der Schwacke Mietpreistabelle die Anwendbarkeit derselben nicht ausschließen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung seien nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind und sich die angeblich falsche Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirkt. Die Darlegung von im Internet ermittelten Mietpreisen für einen Zeitraum einige Monate nach der Anmietung sei hierfür nicht geeignet.

Die Klägerin musste anlässlich eines unverschuldeten Unfalles einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Für insgesamt 19 Tage wurde ihr ein Betrag von 1.103,05 in Rechnung gestellt. Der Vermieter orientierte sich bei seiner Preisgestaltung am “Normaltarif Schwacke Mietpreisspiegel”.

Selbstbwusst teilte die WGV mit, man habe pauschal 520 EUR gezahlt und dem Vermieter eine Begründung gegeben. Von einer Diskussion mit dem beauftragten Anwalt wollte man sich offenbar fernhalten. Vielleicht schämte man sich auch ein bisschen, hatte man doch für den Vermieter nur einen alten Textbaustein übrig, wonach angeblich nach “Unfallersatztarif” abgerechnet worden sei. Man habe nicht nachgewiesen, dass “die Besonderheiten der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Abweichung vom Normaltarif rechtfertigen.”

Im sich anschließenden Gerichtsverfahren war dann auf Seiten der Beklagten Fleißarbeit gefragt. Auf 20 von 25 Seiten wurde allgemein dargelegt, weshalb der Schwacke-Mietpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage für einen üblichen Normaltarif sei. Die Befragung durch Schwacke sei unseriös und die Preisbenenner hätten bei den Befragungen offensichtlich und absichtlich überhöhte Preise genannt, um das Tabellenwerk nach oben zu pushen. An das Wort “Betrug” traute man sich erstaunlicherweise nicht heran. Das Amtsgericht sah sich jedoch zu Recht nicht gehalten, einen Kampf der Mietpreisspiegel zu entscheiden, wenn die Auswirkungen der angeblichen Mängel auf den konkreten Fall nicht dargelegt werden.

Aus Sicht des Gerichts war ausserdem zu beachten, dass die Klägerin sich auf einen vom Vermieter als Normaltarif gemäß Schwacke Mietpreisspiegel bezeichneten Preis eingelassen hatte. Für den normalen Verbraucher seien “Schwacke-Listen” generell ein Begriff des Inhalts, dass es sich um Standartpreise bzw. -tarife handele. Kenntnisse darüber, wie diese Listen zustande kommen und ob und inwieweit diese umstritten sind, dürfen nicht erwartet werden, zumal auch die Fraunhofer-Liste nicht unumstritten ist.

Schofliges Verhalten der Versicherung abgemahnt

21. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4335 , heute: 6 , zuletzt: 8. September 2010

Unbenommen der psychischen Folgen eines Verkehrsunfalls wollte die Haftpflichtversicherung des Schädigers einer schwer zu Schaden gekommenen Autofahrerin bereits ein Schmerzensgeld bezahlen, das die Richter am Oberlandesgericht Schleswig als völlig indiskutabel ansahen. Dass indes die Geschädigte auch noch als Simultantin hingestellt wurde, ging den Vertreterin der Justiz dann endgültig gegen den Strich. Das schoflige Verhalten der Versicherung gegenüber der unschuldig zu Schaden gekommenen Klägerin wurde letztlich im Urteilsspruch berücksichtigt – und abgestraft.

Konkret wurde im Ergebnis festgehalten, dass man auch bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung einen Anspruch auf Schmerzensgeld besitzt. Bei der Bemessung der Geldsumme wird zudem das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt.

In einem von den Verkehrsrechtsanwälten der schadenfix.de Plattform des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bekam das betreffende Unfallopfer, eine Arzthelferin, vom Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 7 U 76/07) 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Die Klägerin erlitt bei dem gegenständlichen Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden sowie zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.

“Peanuts” trotz Unfallfolgen mit existenzieller Problematik

Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Ein Sachverständiger habe neben den zahlreichen Verletzungen zweifelsfrei auch eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien im konkreten Fall ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne.

Letztlich müsse bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung berücksichtigt werden, so die OLG-Richter. Nicht nur, dass die Versicherung ein “selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt” habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten. (wkp)

Staatsanwaltschaft ermittelt beim TÜV Nord wegen Bestechung

21. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4216 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

Der TÜV Nord und mehrere Fahrschulen sollen laut Staatsanwaltschaft in einen Bestechungsskandal verwickelt sein. Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen eine TÜV-Mitarbeiterin und zahlreiche niedersächsische Fahrlehrer, berichtet die “Bild”-Zeitung Hannover (Mittwoch). Die Polizei habe am Dienstag Räume der TÜV-Zentrale in Hannover und etwa zehn weitere Gebäude durchsucht – unter anderem in Hildesheim. Die Verdächtigen sollen ausländischen Fahrschülern zum Führerschein verholfen haben.
Oberstaatsanwalt Hans-Jürgen Lendeckel sagte der Zeitung: “Nach unseren Erkenntnissen sollen die Verdächtigten dafür etwa 700 Euro pro Person kassiert haben. Wir ermitteln in 350 Fällen.” Es gehe um Bestechung, Falschbeurteilung und Verstoß gegen das Urhebergesetz. Die TÜV-Mitarbeiterin steht im Verdacht, Fahrlehrern streng geheime Prüfungsfragen mit Übersetzung zugeleitet zu haben, die sie dann an ausländische Fahrschüler weitergaben.

Vor etwa einem Jahr waren in Göttingen ein TÜV-Mitarbeiter und ein Fahrlehrer zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt worden, weil sie brasilianischen Bundesliga-Fußballern illegal deutsche Führerscheine besorgt hatten. (dpa)

Schadensersatz nach Aufforderung zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung bei Autokauf

20. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4105 , heute: 5 , zuletzt: 9. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, welche Voraussetzungen für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB erforderlich sind (Urteil vom 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08). Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde. Es ging um den Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Kläger beanstandete am Moter des Fahrzeugs Mängel, deren Beseitigung er gegenüber der Beklagten “umgehend” forderte. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte mit, dass er sich um die Sache kümmern werde. Weitere Versuche des Klägers die Beklagte telefonisch zu erreichen, gingen ebenfalls schief. Daraufhin beauftragte der Käufer ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung. Die Aufwendungen hierfür hin Höhe von 2.194,09 EUR erstattete die Beklagte trotz Aufforderung nicht.
Der BGH hat insofern ausgeführt, dass der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung nur dann verlangen kann, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es reicht nach dem BGH für die erforderliche Fristsetzung aber aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist ist nicht notwendig.

Polizeilich angeordnete Blutprobe kann zu Freispruch führen

20. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3904 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 16.06.2009 (Az.: 311 SsBs 49/09) in einer Bußgeldsache entschieden, dass von Seiten der Polizei entgegen dem Richtervorbehalt des § 81a StPO angeordnete Blutprobenentnahmen ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben können.
Der Beklagte geriet an einem Donnerstag um 12 Uhr in eine Polizeikontrolle. Da er angab gelegentlich Haschisch zu konsumieren, ordnete die Polizei sofort eine Blutentnahme an und das ohne einen Richter einzuschalten.
Während das Amtsgericht eine Verurteilung aussprach und die Blutprobe für verwertbar erachtete, sah das OLG einen Verstoß gegen §81a Abs. 2 StVO. Nach dieser Norm steht die Anordnung einer Entnahme von Blutproben grundsätzlich dem Richter zu, während Polizisten nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung solche Anordnungen treffen dürfen. Da es den Polizeibeamten um die Mittagszeit möglich gewesen wäre, die richterliche Anordnung telefonisch einzuholen, ist die Blutuntersuchung unverwertbar und der Beklagte somit freizusprechen.

Familienvater bei Probefahrt erschossen

18. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3393 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Familienvater bei Gebrauchtwagen-Verkauf getötet
Nach einer Probefahrt zum Verkauf seines Autos ist ein Münchner Finanzmanager erschossen worden. Der 36 Jahre alte Familienvater sei von zehn bis 13 Schüssen getroffen worden, sagte der Leiter der Mordkommission, Markus Kraus, am Montag. Gegen einen 40 Jahre alten Hausmeister aus München erging Haftbefehl wegen Raubmordes, ein 54 Jahre alter mutmaßlicher Komplize sitzt zunächst wegen Urkundenfälschung in Untersuchungshaft.

Nach bisherigen Ermittlungen könnte sich das Verbrechen so abgespielt haben: Die Täter treffen sich mit dem Mann unter dem Vorwand, seinen im Internet inserierten Wagen kaufen zu wollen. Sie sind entschlossen, sich das Auto, das 54.000 Euro kosten soll, anzueignen – notfalls mit Gewalt. Nach einer Probefahrt strecken sie den Geschäftsmann mit Schüssen aus einer 22-Millimeter-Waffe nieder. Der 36-Jährige ist sofort tot. “Wir gehen davon aus, dass das von vorneherein geplant war”, sagte Staatsanwalt Laurent Lafleur.

Die beiden Tatverdächtigen wurden am Samstag in München festgenommen. Sie bestritten eine Beteiligung an der Tat. Ihre Aussagen führten zu einem dritten Mann, der inzwischen wieder freigelassen wurde. Der Verdacht gegen ihn habe sich nicht erhärtet.

Der Manager war am Donnerstag von einem Verkaufstreffen für seinen Wagen nicht zurückgekehrt. Seine Frau meldete ihn als vermisst. Er hinterlässt zwei Kinder. Seine Leiche wurde am Samstag im Lieferwagen des Hausmeisters in einem Wohngebiet gefunden, unweit davon stand das Auto des Opfers. Bei dem Hausmeister wurden Schlüssel und Papiere entdeckt. Der 54-jährige mazedonisch-bulgarische Staatsbürger war mit einem gefälschten Pass unterwegs. Die Hinweise hätten nicht zu einem Haftbefehl wegen Mordes gereicht, sagte Lafleur. Die Polizei schließt nicht aus, dass es weitere Tatbeteiligte gab. (dpa)

OLG Celle zur Nutzung von Funkgeräten im Straßenverkehr

18. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4031 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 17.06.2009 (Az.: 311 SsRs 29/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzung eines Funkgeräts im Straßenverkehr nach § 23 Abs. 1a StVO verboten ist.

Die Diskussion über das „Handy-Verbot“ bei den Gerichten ist noch immer nicht zu Ende geführt. Wobei, hier ging es gar nicht um ein Handy sondern um ein Funkgerät. Jetzt kommt die alles entscheidende Frage: Was in Gottes Namen will man mit so etwas archiviertem wie einem Funkgerät? Der Betroffene wollte nicht etwa das “Handy-verbot” umgehen sondern wollte sich als Fahrlehrer mit einem Motorradfahrschüler verständigen.

Das Amtsgericht hatte unter Hinweis auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck von §23 Abs. 1a StVO das Mobil-Funkgerät des Betroffenen unter den Anwendungsbereich der Norm gezählt. Dem widersprach das OLG mit dem Hinweis auf den klaren Wortlaut der Norm, der lediglich die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen verbiete. Trotz der gleichartigen Gefährlichkeit von Telefon und Funkgerät könne wegen des klaren Wortlauts der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO nicht erweitert werden. Nach Ansicht des OLG läge es beim Verordnungsgeber, tätig zu werden, wenn man die Nutzung von Funkgeräten beim Führen von Fahrzeugen sanktionieren will. Da es auf die Umstände des Einzelfalls und auch auf technische Frage ankommt, sollte man sich gegen derartige „Knöllchen“ mit Hilfe eines anwaltlichen Verkehrsexperten wehren.

Fehlende Originallackierung kein Mangel bei Gebrauchtfahrzeug

18. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4017 , heute: 5 , zuletzt: 9. September 2010

Der Bundesgerichtshof musste die Frage entscheiden, ob der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die bei Kaufvertragsabschluss vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird. Der Kläger hatte einen Mercedes CLK Cabrio (Erstzulassung 2001) gekauft und bereits eine Anzahlung geleistet. Das Fahrzeug verblieb zunächst noch auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde der Lack zerkratzt. Der Kläger bestand daraufhin auf einem fristlosen Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung der Anzahlung. Die Beklagte dagegen war der Meinung, dass der Vertrag durch eine fachgerechte Neulackierung noch erfüllt werden kann.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2009 (Az.: VIII ZR 191/07) entschieden, dass es bei einem Gebrauchtfahrzeug nicht zur üblichen Beschaffenheit gehört, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist auch dann noch anzunehmen, wenn Fahrzeugteile fachgerecht erneuert wurden. Die Beschädigung der Originallackierung führt auch nicht nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt nur einen Mangel der Kaufsache dar. Dem Kläger stand der fristlose Rücktritt nicht zu und musste somit den Vertrag erfüllen.

Pflichttermin für Verkehrsjuristen in Goslar

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3718 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Der Jahresauftakt in Goslar

Das letzte Januar-Wochenende ist in Kreisen von Rechtsgelehrten, Verkehrswissenschaftlern sowie Repräsentanten aus Justiz, der Sachverständigenwelt, Assekuranzen und Verbänden bereits seit 1962 für den Deutschen Verkehrsgerichtstag reserviert. Von 27. bis 29. Januar werden auch dieses Jahr erneut die Verkehrssicherheit, Unfallmanagement und viele rechtliche Fragen im Mittelpunkt der acht Arbeitskreise stehen. Die Bedeutung der Veranstaltung zeigt sich darin, dass die Resolutionen, die in Goslar erlassen werden, in der Vergangenheit regelmäßig in die Gesetzgebung eingeflossen sind.

Während der 48. Auflage des Verkehrsgerichtstages stehen unter anderem die “Halterhaftung in Europa” sowie die europäischen Maßnahmen innerhalb des “Neuen EU-Verkehrssicherheitsprogrammes 2010 bis 2020″ zur Diskussion. Weitere Arbeitskreise debattieren über Ausnahmen bei Fahrverboten, stellen die MPU, auch als “Idiotentest” bekannt, auf den Prüfstand oder beraten, wie sich das Unfallrisiko junger Autofahrer entschärfen lässt.

Hitzige Debatten erwartet

Den Plenarvortrag “Mit Innovationen an die Spitze – Der Volkswagen Konzern und die Zukunft des Automobils” hält Prof. Dr. Martin Winterkorn, Vorstandsvorsitzender der VW AG. Am Ende der Veranstaltung wird es erstmals keinen Vortrag geben. Vielmehr wird unter dem vieldeutigen Titel “Nachschlag!” die aktuell heiß debattierte Pkw-Maut thematisiert und von Verkehrsexperten erörtert.

Zahlreiche (vor)abendliche Stammtische von Organisationen und Unternehmen komplettieren die Plattform für gegenseitigen Austausch. “Kontakte knüpfen und pflegen”, lautet seit jeher das Motto der Veranstaltung.

Schadenfix.de hat seinen Infostand wie letztes Jahr im Hotel Achtermann

Der e.Consult Schadenmanager wird wie jedes Jahr im Odeon Theater präsentiert.

Behinderten-Parkplätze nix für Schwangere

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4290 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Behinderten-Parkplätze sind für Schwangere tabu

Eine Schwangerschaft rechtfertigt nicht das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz. Zwar könne dieser Zustand Frauen in manchen Situationen stark beeinträchtigen, dies sei aber nicht mit einer Behinderung gleichzusetzen. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ: 10 ZB 09.1052).

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten der schadenfix.de Plattform des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt. In unmittelbarer Nähe wollte sie eine Arztpraxis aufsuchen und hatte keine andere Parkmöglichkeit gefunden. Um deutlich zu machen, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus.

Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen, was der Frau mit mehr als 170 Euro in Rechnung gestellt wurde. Die Betroffene wollte die Abschleppkosten nicht zahlen und ging unter anderem mit dem Argument vor Gericht, dass sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich gehbehindert gewesen sei.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Nutzen eines Behinderten-Parkplatzes müsse in jedem Fall ein Behinderten-Ausweis vorliegen. Obwohl sich die Klägerin diskriminiert fühle, entschied das Gericht, dass das Abschleppen ihres Autos nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Bei behinderten Menschen handle es sich nach der Definition um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.

Versicherung muss Gutachten-Kosten tragen

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4229 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

OLG Koblenz, Aktenzeichen: 14 W 238/07 – Urteil vom 03.04.2007: Ein Versicherter darf nicht für ein Gutachten zur Kasse gebeten werden, das seine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Zahlungspflicht prüfen zu lassen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, das jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffe…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Motortuning gefährdet Betriebserlaubnis

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4123 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 1 U 181/05 – Urteil vom 24.03.2006: Chip-Tuning muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine entsprechende Bestätigung erteilt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Auf dieses Urteil machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) nun aufmerksam. Wird dieses Vorgehen missachte…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Kfz-Sachverständige müssen nicht im Internet recherchieren

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4063 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

LG Frankfurt, Aktenzeichen: 2-16 S 285/04 – Urteil vom 06.04.2005: Kfz-Sachverständige müssen keine Recherchen im Internet anstellen, um den Restwert eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden zu ermitteln. Will der Geschädigte sein Fahrzeug im Bereich des allgemeinen Marktes verkaufen, gilt dieser Markt als Hauptquelle für sein Gutachten. Auf dieses Urteil des Landger…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Sachverständigengutachten auch bei Bagatellschäden

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4074 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 365/03 – Urteil vom 24.02.2005: Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können auch bei sogenannten Bagatellschäden geltend gemacht werden. Entscheidend sei dabei die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung. Demnach komme es darauf an, ob ein »verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter« nach seinen Erke…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Kündigung bzw. Regress des Versicherers

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4054 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Saarländisches OLG, Aktenzeichen: 5 U 133/02-71 – Urteil vom 30.04.2003: Dieses Urteil können Sie sich hier als PDF-Datei downloaden.…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Unfall in der Waschstraße

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4057 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

LG Hannover, Aktenzeichen: 6 S 52/02 – Urteil vom 11.02.2003: Ereignet sich in einer Autowaschstraße ein Unfall, dessen Ursache letztlich nicht zu beweisen ist, haftet der Betreiber der Anlage für die Schäden. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Hannover, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlicht haben. Im Fall war ein Fa…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Bei Schadensanzeige alles angeben

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4060 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

LG Erfurt, Aktenzeichen: 3 O 1297/01 – Urteil vom 22.09.2002: Wer bei seiner Kaskoversicherung einen Schadensfall geltend macht, sollte im Meldeformular alle Vorschäden angeben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Sicherungsschutz entfällt. Dies entschied das Landgericht (LG) Erfurt in einem Urteil, auf das die Verk…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Entschädigung auf Neuwagenbasis

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3975 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

LG Saarbrücken, Aktenzeichen: 12 O 456/00 – Urteil vom 28.07.2002: Bei erheblichen Beschädigungen an einem erst wenige Wochen alten Auto muss sich der Besitzer nicht immer auf eine Reparatur einlassen, sondern kann eine Entschädigung auf Neuwagenbasis verlangen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehr…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Bedeutender Sachschaden bei 2.500 DM

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4100 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

LG Bielefeld, Aktenzeichen: Qs 486/01 VIII – Urteil vom 02.06.2002: In Anbetracht der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse liegt die Grenze für »bedeutenden Sachschaden« bei 2.500 DM, urteilte jetzt das Landgericht (LG) Bielefeld. Auf diese Entscheidung machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Gegen eine Autofahrerin wurde wegen Unfallf…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Bei Fahrzeugwechsel neuer Versicherungsvertrag

15. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4065 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

LG Hamburg, Aktenzeichen: 331 S 69/01 – Urteil vom 02.06.2002: Mit dem Verkauf eines Fahrzeugs und der Neuanmeldung eines anderen Autos tritt der Versicherungsnehmer in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein. Die Folge ist, dass sich der Vertrag über das Ersatzfahrzeug – trotz der Bezeichnung als »Veränderungsantrag« im Antragsformular – als neuer Vertrag…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Neues BGH Urteil zur Teilerücknahme

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3728 , heute: 4 , zuletzt: 8. September 2010

Ein Hersteller/Importeur, der einen Händlervertrag kündigt, kann sich nur dann der Verpflichtung zur Rücknahme des Teilelagers entziehen, wenn die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Kontrakt “im Wesentlichen übereinstimmenden” Vertrags fortgesetzt wird. Das sei nicht der Fall, wenn der Händler sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrags auf den Ersatzteilgroßhandel spezialisiert hatte und dieser Großhandelstätigkeit des Händlers durch eine Umstrukturierung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem vergangenen Dezember (BGH-Urteil, Az.: VIII ZR 91/08).

Der Streit zwischen Opel und verschiedenen Vertragsbetrieben hatte bereits zuvor die Karlsruher Richter beschäftigt. Schon im Juli 2007 und Juni 2008 war zwei Opel-Servicebetrieben ein Rücknahmeanspruch durch das BGH zugestanden worden (Az.: VII ZR 227/06 bzw. VIII ZR 154/06).

Der Sachverhalt: Die Klägerin belieferte als Opel-Vertragshändlerin auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen und Opel-Servicebetriebe (AOS) mit Ersatzteilen. Ihr Umsatz aus dem Weiterverkauf von Ersatzteilen machte etwa 50 Prozent ihres Gesamtteileumsatzes aus. Der beklagte Hersteller kündigte den Vertrag – ebenso wie die Verträge der anderen Vertragshändler – im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung des Vertriebsnetzes zum 30. September 2003.

Zu diesem Stichtag nahm Opel auch eine Umstrukturierung des Ersatzteilhandels vor, indem der Konzern insgesamt 15 Handelsunternehmen aus der Vertriebsorganisation als sogenannte “Regionale Stützpunktlager” (RSL) einrichtete und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen RSL-Vertrag. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 einen neuen Händlervertrag für den Neuwagenvertrieb und einen Servicepartnervertrag für das Werkstattgeschäft.

Es geht um 225.000 Euro

Der Abschluss eines Händler- und Servicevertrags sei aber nicht automatisch ein Indiz dafür, dass die Zusammenarbeit des Herstellers mit dem Unternehmen “im Wesentlichen unverändert” fortgeführt werde, argumentierten die Richter des BGH. “Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Verträge, das heißt darauf an, ob die Geschäftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird”, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragshändler im Vergleich zur bisherigen Geschäftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten entgegen stünden.

Weil es weiterer “tatrichterlicher Feststellungen” zur Rücknahmefähigkeit der von der Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile bedarf, müsse die Sache vom Berufungsgericht neu verhandelt und entschieden werden, so das BGH. Das OLG Frankfurt wird also zu klären haben, ob die Klägerin wirklich die von ihr geforderten knapp 225.000 Euro für ihr Teilelager komplett bei Opel einfordern kann.

Quelle: Autohaus

Führerscheinumschreibungen im Ausland

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3908 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

BayVGH, Aktenzeichen: 11 CS 09.1122 – Urteil vom 28.07.2009: Die Anerkennung eines von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Führerscheins kann verweigert werden, wenn bei dieser Erteilung das Wohnsitzprinzip nicht beachtet worden ist und sich diese Nichtbeachtung unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergibt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtsh…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Kein Führerscheinentzug bei bewusster Trennung von Alkoholkonsum und Pkw-Nutzung

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3848 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

VerwGH München, Aktenzeichen: 11 CS 08.3428 – Urteil vom 14.04.2009: Einem Fahrradfahrer, bei dem bei einer Alkoholkontrolle zu viel Alkohol im Blut festgestellt wird, muss auch dann nicht zwingend der Führerschein entzogen werden, wenn bei einem medizinisch-psychologischen Gutachten keine Änderung des Trinkverhaltens festgestellt werden kann. Dies entschied der Baye…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Fahrerlaubnisentzug bei Vielfahrern

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3761 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

VerwGH Saarlouis, Aktenzeichen: 10 L 159/09 – Urteil vom 26.03.2009: Einem Autofahrer, der 18 Punkte oder mehr auf seinem Flensburger Konto erreicht hat, darf und muss sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden. Auf diese Entscheidung des Saarländischen Verwaltungsgerichtshofes (VerwGH) in Saarlouis verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Im zugrunde…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Hörhilfen müssen bei Fahrerlaubniss-Erteilung berücksichtigt werden

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3675 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

OVerwG Berlin, Aktenzeichen: OVG 1 B 9.07 – Urteil vom 26.03.2009: Das Oberverwaltungsgericht (OVerwG) Berlin-Brandenburg hat einer hochgradig schwerhörigen Klägerin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (”P-Schein”, “Taxischein”) unter Auflagen zugesprochen. Mit Hilfe des ihr angepassten modernen volldigitalen Hörgeräts genüge Sie den hierfür bestehenden Anfor…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Fahrerlaubnisentzug wegen passivem Drogenkonsum

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3678 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

VerwG Berlin, Aktenzeichen: VG 11 A 778.08 – Urteil vom 26.02.2009: Die Behauptung, unbewusst Kokain durch Hautkontakt eingenommen zu haben, steht in krassem Widerspruch zu allen bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Einwand kann daher der auf einen Drogenkonsum gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Mit dieser …
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Kein Fahrverbot nach zu langer Verfahrensdauer

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3731 , heute: 4 , zuletzt: 8. September 2010

OLG Hamm, Aktenzeichen: 4 Ss 21/08 – Urteil vom 07.02.2009: Die Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrundeliegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Das OLG hat damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Mün…
Quelle: verkehrsanwaelte.de

Verpflichtung zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen

14. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 3759 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

OVerwG Saarlouis, Aktenzeichen: 1 B 378/08, 1 B 437/08, 1 B 438/08 – Urteil vom 23.01.2009: Das Oberverwaltungsgericht (OVerwG) des Saarlandes in Saarlouis hat in drei dem so genannten “Führerscheintourismus” zuzurechnenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes …
Quelle: verkehrsanwaelte.de

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