Archiv für Dezember 2009

Mein Freund der Baum – Jeder fünfte Verkehrstote kollidierte mit Baum

29. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3075 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Zwar sinkt die Zahl der Baumunfälle in Deutschland stetig aber noch immer ist jeder fünfte Verkehrstote in Deutschland das Opfer einer Kollision mit einem Baum. Das geht aus einer Studie des Auto Club Europa (ACE) hervor, die auf Daten des statistischen Bundesamtes basiert und am Mittwoch veröffentlicht wurde. Das mit Abstand höchste Risiko, bei einem Unfall an einem Baum zu landen, besteht laut der Studie in Niedersachsen: Dort passierten im Jahr 2008 außerhalb geschlossener Ortschaften im Schnitt 95 Baumunfälle pro 1.000 Kilometer Straßennetz. Das Saarland (75), Brandenburg (74) und Sachsen (73) folgen in der Häufigkeit solcher Unfälle.

Lesen Sie die komplette Pressemitteilung hier.

Motorraddiebstahl bei Probefahrt – Versicherung zahlt nichts!

22. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4072 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Welche Probleme sich beim Motorradverkauf stellen können, zeigt der doch etwas skurrile Sachverhalt der einer Entscheidung des Landgericht Coburg (LG) (Urteil vom 29.4.2009 (Az.: 13 O 717/08)) zugrunde lag.
Wie dies so üblich ist beim KfZ-Verkauf wollte auch hier der Interessent mit dem zum Verkauf stehenden Motorrad eine Probefahrt machen. Beim Kauf eines PkW fährt bei der Probefahrt der Eigentümer mit. Wie aber beim Motorrad? Der Verkäufer verzichtete sich auf den Rücksitz des Motorrads zu schwingen. Nun, dass muss er ja auch nicht. Dumm nur, dass der dem Verkäufer namentlich nicht bekannte Kaufinteressent davonfuhr und nicht wieder zurückkam.
Nun wollte der Verkäufer den durch den Diebstahl entstandenen Schaden von seiner Teilkaskoversicherung in Höhe von 8.000 EUR ersetzt haben. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen und berief sich darauf, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Verkäufer hätte Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um sich vor dem Diebstahl zu schützten. Dies hätte z.B. darin bestehen können, die Personalien des potentiellen Käufers festzustellen.

Das Landgericht Coburg (LG) hat entschieden, dass die Teilkaskoversicherung nicht den Schaden erstatten muss, wenn  die Entwendung durch die Unvorsichtigkeit des Eigentümers ermöglicht wurde. Da es jedoch bei der Einstandspflicht der Versicherung immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte man eine verkehrsrechtlich versierte Anwaltskanzlei zu Rate ziehen.

Unfall mit Dienstwagen Arbeitnehmer haftet

18. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5766 , heute: 12 , zuletzt: 9. September 2010

Bei einem selbstverschuldeten Unfal mit dem Dienstwagen, hat der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung von 200 € zu zahlen. So sieht es jedenfalls das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil (20 Ca 174/07). in vielen Fällen ist in den ÜBerlassungsverträgen für Dienstwagen geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einem von ihm verschuldeten Unfall eine Selbstbeteiligung zahlen muss. Wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen, trägt der Arbeitgeber in der Regel die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und gegebenenfalls die Kosten der Höherstufung in der Versicherung. Im vorliegenden Fall bestand eine Regelung. Der Arbeitnehmer hat diesen Passus angegriffen aber gerichtlich keinen Erfolg gehabt. Der Grund lag vor allem darin, dass das Gericht keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers erkennen konnte, das der Arbeitgeber alles andere zahlte.  Mit der Vollkaskoversicherung habe der Arbeitgeber eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung etwaiger Unfallschäden getroffen, lautete die Urteilsbegründung. Ohne eine solche Vollversicherung müsse die Verantwortlichkeit erst mühsam geklärt werden. Einen kompetenten Verkehrsanwalt finden sie hier.

Mittelwertbildung “adieu” – Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung

18. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4772 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Auch das Landgericht Siegen hat sich mit dem Thema Schwacke vs. Fraunhofer-Institut in seinem Urteil vom 17.11.2009 – 1 S 49/09 auseinanderzusetzten. Das Amtsgericht Olpe, auf welches sich das Berufungsgericht bezieht, hatte bei seiner Entscheidung den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts herangezogen. Das LG Siegen sah sich dadurch aber nicht in seinem eigenen Ermessensspielraum eingeschränkt.
Das in Rede stehende Amtsgericht hätte sich zudem laut LG Siegen nicht kritisch mit der Fraunhofer-Studie als Schätzungsgrundlage auseinandergesetzt.

Das LG erhebt erhebliche Bedenken gegenüber den Schwacke-Listen 2006 und 2007. Erstens waren die Mietwagenunternehmer über den Zweck der Befragung informiert. Eine Beeinflussungswirkung, sprich bewusste Nennung von höheren Preisen, damit nicht ausgeschlossen. Zweitens finden sich Preissprünge in den Listen 2006 und 2007 im Vergleich zu 2003. Dies ist laut Berufungsgericht vermutlich auf die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzuführen.

Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts wird von dem Gericht kritisch unter die Lupe genommen. So muss sich diese Liste den Vorwurf gefallen lassen örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung zu tragen. Zudem handelt es sich um eine Studie im Auftrag der Versicherungswirtschaft, was deren Unabhängigkeit gefährdet.

Das Berufungsgericht sieht in der Mittelwertbildung (vgl. Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld) ausdrücklich keine Adäquate Lösung, die Schwächen beider Listen auszugleichen.

Letztlich legt das Landgericht Siegen in seinem Urteil vom 17.11.2009 – 1 S 49/09 – seiner Vergleichsberechnung die Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung (7 % Inflation und 3 % Mehrwertsteuer) zugrunde.

Das längste Wort im Duden ist……….

17. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 3675 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Wer hätte es gedacht?

Das längste Wort im aktuellen Duden ist mit 36 Buchstaben die “Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung” … (Podcast der Duden-Sprachberatung, Folge 49, ab Min. 0:46, ).

OLG Karlsruhe: Trägt der Beifahrer eines betrunkenen Autofaherers eine Mitschuld im Schadensfall?

17. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5259 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Man hört immer wieder von Fällen, bei denen Leute ins Auto eines total Betrunkenen einsteigen. Der betrunkene Fahrer versichert, er sei noch fahrtüchtig und es wird schon nichts passieren. Viele wollen nach einer Party einfach nur noch nach Hause und denken: „Es wird schon alles gut gehen!“ Was passiert jedoch, wenn es trotz Hoffen und Bangen doch zum Unfall, zum Schadensfall, kommt? Wer trägt die Kosten des Schadens beim Beifahrer? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 30.1.2009 (Az.: 1 U 192/08) entschieden, dass der Beifahrer eines betrunkenen Autofahrers ein Vorwurf des Mitverschuldens zu machen sei.
Der Entscheidung lag ein schwerer Autobahnunfall zugrunde, bei dem der stark alkoholisierte Fahrer von der Fahrbahn abkam. Der Beifahrer trug schwere Kopfverletzungen davon. Zu klären war nun vom Gericht, ob der Beifahrer ein Mitverschulden vorzuwerfen war. Dazu muss gesagt werden, dass der Beifahrer nicht angeschnallt war und angab selbst so betrunken gewesen zu sein, dass er  in einen „komaähnlichen“ Tiefschlaf gefallen sei und nicht mehr wisse, wie er überhaupt in das Auto gekommen sei. Da der Beifahrer sich selbst in diesen alkoholisierten Zustand versetzt hatte, nahm das Gericht trotzdem einen Verstoß gegen die eigenen Interessen an, was entscheidend für die Schuldzuweisung ist. Zudem wäre die Schwere der Verletzung auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass er nicht angeschnallt war. Auf der anderen Seite muss auch die Fürsorgepflicht des Fahrers für seine Fahrzeuginsassen berücksichtigt werden. Diese beinhaltet unter anderem, dass er dafür Sorge trägt, dass die Insassen angeschnallt sind.
Letztlich hat das OLG eine Mitschuld des Beifahrers in Höhe von 33,33 %  festgestellt, weshalb der beklagte Fahrer den Schaden des Mitfahrers nur zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu ersetzen hat.

Die entscheidende Frage hierbei ist, wie die Haftungsquote berechnet wird. Dies hängt vom Einzelfall ab, wird wohl der Jurist sagen. Diese Antwort ist zumindest für den juristischen Laien nicht befriedigend. Gibt es nicht doch eine grobe Richtlinie zur Entscheidung dieser Frage?

Aktualisierter Bußgeldkatalog 2009/2010 des ACE

17. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6005 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Sie sind geblitzt worden, weil Sie zu schnell gefahren sind, wurden mit Alkohol am Steuer erwischt oder haben im Weihnachtsstress übersehen, dass Sie im absoluten Halteverbot geparkt haben. Ob bzw. welche Bußgelder oder Punkte in Flensburg auf Sie zukommen, können Sie beim Auto Club Europa nachlesen. Der ACE hat einen aktualisierten Bußgeldkatalog 2009/2010 vorgestellt. Man kann gespannt sein, ob sich 2010 etwas ändert. Laut ACE wird es 2010 voraussichtlich zu keinen Änderungen kommen.

Den aktuellen Bußgeldkatalog 2010 von schadenfix.de finden Sie hier.

Wildunfall und Vollkasko wer muss was beweisen?

17. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3394 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Hamm/Berlin (DAV). Kann ein Wildunfall von einem Autobesitzer nicht bewiesen werden, das Gegenteil von der Versicherung aber auch nicht, muss der Schaden bei einer Vollkaskoversicherung ersetzt werden. Bei einer Teilkaskoversicherung hingegen würde der Halter auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn die Kollision mit Wild nicht bewiesen werden kann. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ: 20 U 134/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Pkw der Oberklasse war mit einem Reh kollidiert. Der Fahrer verlangte von seiner KFZ-Versicherung die Zahlung der Reparaturkosten von knapp 13.400 Euro und Gutachterkosten von über 500 Euro. Als die Versicherung sich weigerte, klagte der Mann.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam er vor dem Oberlandesgericht den Schadensersatz – überwiegend – zugesprochen. Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Es fanden sich keine eindeutigen Spuren. Die Versicherung konnte aber auch das Gegenteil nicht beweisen. Nach Ansicht der Richter hätte die Vollkaskoversicherung dies aber tun müssen, da unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hatte. Könne weder der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil bewiesen werden, so habe die Vollkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen. Die Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein Wildunfall bewiesen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass dem Autobesitzer die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro ersetzt werden, nicht jedoch die Gutachterkosten.

Manchmal ist es notwendig, in die zweite Instanz zu gehen, um zu seinem Recht zu kommen. Dabei helfen Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe. Diese findet man unter www.schadenfix.de  oder unter 0800 196 0196 (Festnetzpreis 14 Cent/min).

Stefan Kölbl neuer Chef bei Dekra

16. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 3432 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Neuer Vorstand bei Dekra

  • Stefan Kölbl zum Vorsitzenden der Vorstände von DEKRA e.V. und DEKRA AG ernannt
  • Roland Gerdon als Mitglied der Vorstände von DEKRA e.V. und DEKRA AG bestätigt
  • Clemens Klinke, Mark Thomä und Jörg Mannsperger neu in den Vorstand der DEKRA AG berufen

Stuttgart – Der Präsidialrat des DEKRA e.V. und der Aufsichtsrat der DEKRA AG haben in ihren Sitzungen am 16. Dezember 2009 die Vorstände von DEKRA e. V. und DEKRA AG neu bestellt. Dipl.-Volkswirt Stefan Kölbl (42) wurde von den Aufsichtsgremien mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zum neuen Vorsitzenden der Vorstände von DEKRA e. V. und DEKRA AG berufen. Kölbl folgt auf Dr. h.c. Klaus Schmidt (51), der diese Positionen am 1. Dezember 2009 aus gesundheitlichen Gründen abgegeben hatte.

zur Pressemitteilung

Gebrauchtwagenhändler muss über Vorbesitzer aufklären sagt der BGH: Az: VIII ZR 38/09

16. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5046 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss genau über die Anzahl der Vorbesitzer informiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (Az: VIII ZR 38/09).

Einem Autokäufer aus Sachsen-Anhalt stehen damit mehr als 6.700 Euro Schadenersatz für einen 15 Jahre alten Audi A6 zu. Den Wagen hatte der Mann gekauft – allerdings ohne zu wissen, dass es einen “fliegenden Zwischenhändler” gab. Dieser war nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Weil er auch nicht erwähnt wurde, wurde laut Urteil die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Damit ist der Verkäufer zum Schadenersatz verpflichtet. Wird – wie im vorliegenden Fall – auch noch ein Vermittler hinzugezogen, gilt für diesen dasselbe.

Ohne entsprechenden Hinweis gehe ein Käufer davon aus, dass er das Auto von dem letzten im Kfz-Brief aufgeführten Halter übernimmt, urteilten die Karlsruher Richter. Habe der Verkäufer den Wagen dagegen selbst erst wenige Wochen vor dem Verkauf erworben, liege der Verdacht nahe, dass es zur Zeit des unbekannten Besitzers zu Manipulationen gekommen sei. Dies gelte insbesondere für den Kilometerstand.

Im vorliegenden Fall lag der Verdacht, dass das Geschäft nicht ganz seriös sein könnte, besonders nah: Der “fliegende Zwischenhändler” war auch dem Verkäufer und seinem Vermittler nur unter den Namen “Ali” bekannt. Hätte er dies gewusst, hätte er den Wagen nicht gekauft, argumentierte der Kläger – aus Sicht der Karlsruher Richter eine nachvollziehbare Haltung.

“Tachoschrauber” am Werk

Zumal der Käufer mit seinem Audi wenig Freude hatte und mehrere Reparaturen anfielen. Auch der Tachostand stellte sich als falsch heraus: Der Kläger war beim Kauf von 201.000 Kilometer ausgegangen, tatsächlich hatte das Auto bereits mehr als 340.000 Kilometer auf dem Buckel.

Quelle: www.autohaus.de

Rechtsanwälte die sich mit diesem Thema auskennen finden Sie unter www.schadenfix.de

BGH VI ZR 53/09 VW Urteil

15. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Henrik Momberger
gelesen: 6018 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VI ZR 53/09
BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 A

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats-urteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – LG Würzburg, AG Würzburg

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr sowie die Richterin von Pentz für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 – insoweit wird der verkündete Tenor berichtigt, § 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven

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Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungs-sätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten “freien Karosseriefachwerkstatt” verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stunden-verrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem “Porsche-Urteil”

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vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt “rein technisch betrachtet” gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der “Gleichwertigkeit” im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausrei-chender Weise gerecht zu werden.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender

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Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Se-natsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.
2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine “gleichwertige” Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensab-

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rechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.

b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

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aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen las-sen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache ver-fährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).

bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumut-bar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.

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Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleis-tungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jah-ren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markenge-bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeu-gen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, “scheckheftgepflegt” oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast

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vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das “Scheckheft” oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsar-beiten, vorlegt.
3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand ha-ben. Da der Kläger

keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markenge-bundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensmin-derungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verwei-sen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und

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an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat.
Galke Zoll Wellner
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 10.07.2008 – 16 C 1235/08 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 21.01.2009 – 42 S 1799/08 -

DEKRA Zertifikate für Anwälte – Schlappe vor dem LG Köln 31 O 607/09

14. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4182 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 26.11.09 – 31 O 607/09 – seine einstweilige Verfügung vom 13.10.09 bestätigt, mit der der DEKRA Certification GmbH und der DAZ GmbH die Werbung für eine DEKRA Zertifizierung auf den mit Fachanwaltschaften verwechselungsfähigen Gebieten untersagt worden war. Untersagt worden war auch die Werbung für den Bereich Verkehrsstrafrecht
Der Prozessbevollmächtigte der DEKRA Certification GmbH hat am 7.12.09 in einer Abschlusserkärung darauf verzichtet, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, so dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Werbung für die DEKRA-Zertifizierung vom September 2009 ist damit rechtskräftig als wettbewerbswidrig beanstandet.

Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn Dr. Hubert van Bühren, Bochumer Str. 6, 51145 Köln,
Eingegangen
21 Nov. 2009
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Dr. Schulte-Franzheim u.a.,
Sachsenring 75, 50677 Köln,
gegen
1. die DEKRA Certification GmbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herrn Dr.-Ing.
Bernd Steisslinger und Lothar Weihofen, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart,
2. die DAZ – Deutsches Anwalts Zentrum – Gesellschaft für Fort- und Weiterbildung,
Zertifizierung und Dienstleistungen mbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herren
Johannes Sailer und Marius Ehrlinger, Haderslebener Str, 9,12163 Berlin,
Antragsgegnerinnen,
Verfahrensbevollmäuhtigte:
Rechtsanwälte Dr. Römermann & Schwab,
Georgsplatz 9, 30159 Hannover,
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kehl, die Richterin Dr. Ingendae und
den Richteram Landgericht Wuttke
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.10.2009(31 0607/09)
wird bestätigt,
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auf-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Köln und Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, einer auf Prüfung
von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft. Die Ant-
ragsgegnerinnen bieten Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in
einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten durch eine „DEKRA-
Zertifizierung” kenntlich zu machen. Um das aus der nachstehend eingeblendeten
einstweiligen Verfügung ersichtliche Siegel „Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet….”
werblich verwenden zu dürfen, muss ein Rechtsanwalt eine zweistündige schriftliche
Prüfung ablegen und mittels anonymisierter Falllisten praktische Kenntnisse in dem
jeweiligen Rechtsgebiet nachweisen. Die Anforderungen an die praktischen Kenn-
tnisse unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Anlage AS 9 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.
Konzeption, Inhalte und Rahmenbedingungen des Prüfungsverfahrens legt ein „Zerti-
fizierungsausschuss” fest, dessen Vorsitzender der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragsgegnerinnen ist und dem überwiegend Rechtsanwälte und Professoren an-
gehören. Die genaue Zusammensetzung ergibt sich aus einer Anlage zur Schutz-
schrift der Antragsgegnerinnen vom 11.09.2009. Derzeit bieten die Antragsgegnerin-
nen eine Zertifizierung in den Rechtsgebieten Kündigungsschutz, Internetrecht, Ehe-
Scheidung & Unterhaltsrecht, Marken- und Patentrecht, Erbschafts- und Schen-
kungssteuer, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht, Verkehrsstraf- ■
recht, Presse- und Medienrecht, Immobilienrecht, Fahrerlaubnisrecht, Insolvenzver-
waitung, Unternehmensübernahme & -verkauf sowie Existenzgründung an.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Verwendung des von den Antragsgeg-
nerinnen angebotenen Zertifikats für die aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung
ersichtlichen Rechtsgebiete in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten irre-
führend sei, weil die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltsbezeichnungen be-
stehe, die geforderten praktischen Kenntnisse zu gering seien und eine objektive
Auswahl der Prüfungsinhalte nicht gewährleistet sei. Er hat unter dem 13.10.2009
nachfolgende, Im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung erwirkt:

31 O 607/09
Landgericht Köln
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
In Sachen
des Herrn Dr. Hubert van Bühren, Bochumer Str. 6, 51145 Köln,
Verfahrensbevollmächtigte:
Antragstellers,
Rechtsanwälte Dr. Schulte-Franzheim u.a.,
Sachsenring 75, 50677 Köln,
gegen
1. die DEKRA Certification GmbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herrn Dr.-Ing.
Bernd Steisslinger und Lothar Weihofen, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart,
2. die DAZ – Deutsches Anwalts Zentrum – Gesellschaft für Fort- und Weiterbildung,
Zertifizierung und Dienstleistungen mbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herren
Johannes Sailer und Marlus Ehrlinger, Haderslebener Str. 9,12163 Berlin,
Antragsgegnerinnen, hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-
gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbeschreiben sowie weiteren Unterla-
gen. Die vorgerichtliche Korrespondenz, die Schutzschrift O AR 1794/09 und die Ak-
te 33 O 353/08 haben vorgelegen. Auf Antrag dés Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff,
ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerinnen haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
- ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
als Kooperation werbend die nachfolgend eingeblendeten Werbeunterlagen aus-
zusenden, soweit sie sich auf
- Kündigungsschutz
- Internetrecht
- Ehescheidung & Unterhaltsrecht
- Marken und Patentrecht
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Wettbewerbsrecht
- Handelsrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Presse- und IVledienrecht
sowie
- Immobilienrecht
beziehen;
Eine Kooperation des Deutschen Anwalts Zentrums und
der DEKRA Certification GmbH
> DEKRA
DEKRA ZERTIFIZIERUNG
FÜR JURISTEN
Kündigungsschutz ■ Marken & Patentrecht ■ Ehescheidung & Unterhaltsrecht
Presse & Medienrecht • Handelsrecht ■ Insolvenzverwaltung • Internetrecht ■ Fahrerlaubnisrecht
EINLADUNG Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ‘
Häufig  sind für Ihre Mandanten Rechtsgebiete wie bspw. das Familienrecht und das Arbeitsrecht weniger aussagekräftig als deren Teilrechtsgebiete. Beispiele sind: Kündigungsschutz, Ehescheidungen oder das Marken- oder Patentrecht aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Die DEKRA Certification GmbH bietet daher in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwalts Zentrum die Möglichkeit Zertifizierungen in verschiedenen Teilrechtsgebieten sowie einzelnen weiteren Rechtsgebieten, zu erlangen Ziel ist Anwälten die Möglichkeit der differenzierteren Qualifikation und damit einer  nach außen erkennbaren nachgewiesenen Spezialisierung zu bieten. Die Erstzertifizierung wird durch eine schriftliche Prüfung ‘erreicht, deren Anforderungen anspruchsvoll sind, Die praktische Erfahrung ist durch Einreichung anonymisierter Listen nachzuweisen, deren Richtigkeit anwaltlich zu versichern ist, lm Anschluss an die Jahreskongresse der Freien Universität Berlin können die Prüfungen am 31. Oktober sowie amSamstag, den 7, November 2009 erstmals abgelegt werden.
Nur durch nachgewiesene Qualität werden wir als Anwälte im Wettbewerb auf dem Rechtsberatungsmarkt zukünftig bestehen können!
Ich freue mich auf Ihre Teilnahme und verbleibe
mit den besten kollegialen Grüßen,
./Wi
Dr. Volker Römennann
Vorsitzender des Zertifizierungsausschusses
Zertifizierter Anwalt
im Rechtsgebiet
Kündigungsschutz
gültig his 12/2011
Aktuell angebotene Teilrechtsgebiete in 2009:
Kündigungsschutz ■ Internetrecht • Ehescheidung & Unterhaltsrecht • Fahrerlaubnisrecht
Marken und Patentrecht • Insolvenzverwaltung ■ Erbschaft«- und Schenkungssteuer
Weitere Gebiete und und Hinweise unter: wvw.dekra-certification.com/Iaw
ZERTIFIKAT UND SIEGEL
Integrieren Sie DEKRA Zertifizierung und Siegel in Ihre gesamten Kommunikation*- und Werbe«™
S.e erhalten folgende DEKRA Zertifikate und Siegel des gewählten Rechtsgebiets als: ‘
1 elektronische Vorlage des Siegels &- Integration auf Visitenkarten  Ihrem Online Auftritt.
3. Urkunde als Zertifikat zur Verwendung in Ihrer Kanzlei
4. Vorlage zur Integration des Siegels auf Ihrem Kanzleischild
Zudem erfolgt die Einbindung in den Online-Suchservice, « für DEKRA zertifizierte Juristen
Qualität, Konzeption, Prüfungsordnung und Inhalte des Prüfungsverfahrens werden durch den Zertifizierungsausschuss festgelegt.
« ZERTIFIZIERUNGSVORAUSSETZUNGEN
• ■ Nachweis praktischer Erfahrungen durch Einreichung
anonymisierter Falllisten, Die Richtigkeit muss dabei
anwaltlich versichert werden,
■ Die Anzahl der Einzureichenden Fälle variiert je nach
Gebiet zwischen 10 und 30 Fällen. Anforderungen
online unter: www.dekra-certiflcation.com/law.
■ Die Praxisfalle müssen innerhalb eines Zeitrahmens
von vier Jahren bearbeitet worden sein,
• Die Prüfungsabnahme und spätere Einreichung von
Fällen ist möglich, das Zertifikat wird sodann nach
vollständiger Einreichung direkt an Sie versandt,
» 2 Jahre anwaltliche Zulassung.
ZERTIFIKATSVERLÄNGERUNG
Die Zertifizierung ist zwei Jahre gültig.
Für die Verlängerung Ihres Zertifikats stehen Ihnen
zwei Alternativen zur Auswahl:
■ Variante I: Nachweis von mind. 10 Stunden Teilnahme
an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung
innerhalb von 2 Jahren, die das jeweilige Rechtsgebiet
als Schwerpunkt miterfasst.
■ Variante II: Ablegung der aktuellen schriftl. Prüfung
im Rechtsgebiet.
DIE PRÜFUNG
■ Schriftliche Prüfung (Multiple-Choice),
■ Prüfungsdauer: 2 Stunden.
■ Die zur Vorbereitung zugesandten Lehrmaterialien
enthalten sämtliche Inhalte, um eine solide
Vorbereitung auf die Prüfung zu gewährleisten.
■ Vorbereitungszeit; Abhängig vom jeweiligen
Fachwissen des Teilnehmers.
PREISE
• Kosten der Zertifizierung:
Vorzugspreis 2009, erstes Quartal 2010:
690,- EUR zzgl. MwSt.,
danach; 750,- EUR zzgl. MwSt
■ Zertifikatsverlängerung nach 2 Jahren;
Variante I: 125,- BUR zzgl, MwSt,
Sonderkonditionen zusammen mit den Kongressen
des Zjf- Freie Universität Berlin im Steuerrecht,
Familienrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht:
Online Anmeldung unter; WWw.zjf-fu.de
TERMINE UND ANMELDUNG 1 FAX Û30 / 838 47 36 48 I TEL 030,83873645

VKS-Einstellung durch das AG Güstrow 971 OWI 526/09

14. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5028 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Auch das Amtsgericht Güstrow stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch den Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein. Den Einstellungsbeschluss vom 16.11.2009, der sich auf eine Ordnungswidrigkeit vom 28.04.09 – also vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – bezieht, finden Sie beigefügt.

beschluss ag güstrow

Öffnung der Fahrzeugtür auf Parkplatz – Vorsicht ist geboten!

11. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4793 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Gestern beobachtete ich folgende Situation auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Ein Fahrzeug fuhr viel zu schnell in eine Parklücke und hatte dabei übersehen, dass in dem daneben stehenden Fahrzeug gerade jemand die Tür öffnete um auszusteigen. Gott sei Dank ist nichts passiert; außer, dass sich die Beteiligenten gegenseitig beschimpften und sich über das Verhalten des anderen aufregten. Das hat mich zu der Frage geführt, wie die Situation rechtlich zu beurteilen gewesen wäre, wenn es zum Unfall gekommen wäre. Bei meiner Recherche bin ich auf ein Urteil des Landgericht Saarbrücken gestoßen.  Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat sich mit Urteil vom 29.05.2009 mit der Frage der Haftung bei Unfällen auf Parkplätzen auseinandergesetzt (Az.: 13 S 181/08). In diesem Urteil hattes das LG einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Die Klägerin stieg gerade aus ihrem Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes aus, als ihr der Beklagte an die 40 bis 50 cm weit geöffnete Tür fuhr. Der Sachschaden beim Kläger belief sich auf 1.744,93 EUR. Das LG entschied, dass für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge geboten sei. Hier ziehen die Gerichte grundsätzlich als Maßstab einen sogenannten “Idealfahrer” heran. Das Gericht fragt sich in einem solchen Fall, ob ein vernünftig handelnder Autofahrer sich so verhalten hätte wie die Streitparteien. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass beide Parteien ein verschulden trifft. Sprich, dass sich weder der Kläger noch der Beklagte ideal verhalten hätten. Grundsätzlich muss der ein- oder aussteigende Autofahrer sich vergewissern, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auf der anderen Seite hat derjenige, der auf einen öffentlichen Parkplatz fährt auch Sorgfaltspflichten. Er muss  Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen und insbesondere angespasst fahren.
Nach diesem Urteil muss derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parklücke einfährt, damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Aber wie oben dargestellt, trifft auch den Kläger ein Verschulden, sodass er ein Teil seines Schadens selbst bezahlen muss. Da damit bei einem Parkplatz-Unfall die Verschuldensfrage immer zur Streitfrage wird, sollte stets ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden.

Schadenmanagement in der Rechtsschutzversicherung

9. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 8265 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Ich habe hier ein interessantes Video gefunden. Dr. Ulrich Eberhardt, HUK-Coburg und Dr. Michael Friedmann führen ein Streitgespräch über das Schadenmanagement in der Rechtsschutzversicherung. Sicherlich auf für Verkehrsjuristen ein kontrovers zu diskutierendes Thema. Ich freue mich auf Ihre Kommentare.

Pro Schwacke: Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C 1623/07

9. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Helmut Schneider
gelesen: 5891 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C1623/07 sowie den daraufhin ergangenen Hinweisbeschluss.

Das Landgericht (Berufungskammer) Kaiserslautern billigt die Abrechnung auf der Basis des Schwacke-Mietpreis-Spiegels zzgl. 20 % Aufschlag. Nach diesem Beschluss haben in einer von Vielzahl von anhängigen Prozessen die Versicherungen mittlerweile Zahlung geleistet und die Kosten übernommen.

Hinweisbeschluss LG Kaiserslautern 3s 169/08

Urteil ag kaiserslautern 8 c 1623_07

Mietwagenkosten – geizige Generali ganz großzügig

8. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Jörg Schmenger
gelesen: 5726 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

“Die geforderten Kosten (Mietwagen) sind überhöht. Wir erstatten den sich nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen ergebenden Betrag”.

Wenn auch die grammatikalische Ausrichtung dieser Aussage durchaus Rätsel aufgibt – die Kernaussage war klar: Seitens der Generali wollte man die Mietwagenkosten, orientiert am Schwacke-Mietpreisspiegel, nicht bezahlen. Die Überteuerung machte immerhin 65,56 EUR aus.  Ein Anwalt war bislang ob geklärter Haftung nicht im Boot. Erbost verlangte der Vermieter restliche Zahlung, begründete dies inhaltlich und stellte in Aussicht, dass der Geschädigte bei Nichtzahlung “einen versierten Fachanwalt (z.B. über Schadenfix)” beauftragen werde.

Die Generali indes zeigte sich unbeeidruckt weiter geizig und zahlte nicht.

Der dann über schadenfix.de eingeschaltete versierte Fachanwalt  forderte unter Hinweis auf die beim zuständigen Amtsgericht geltende Rechtsprechung (pro Schwacke) zur Zahlung auf. Auch dies erweichte die Herzen der Textbaustein erstellenden Beitragsverwalter zunächst nicht. Erst ein Anruf beim Sachbearbeiter und der erneute Hinweis auf die örtlliche Rechtsprechung veranlasste zur Handlung: “Warten Sie, wir haben da eine Liste mit Rechtsprechung. Amtsgericht Mainz… Amtsgericht Mainz… Wie hoch war der Differenzbetrag nochmal?…..65 EUR?!?!? Wissen Sie Was? Das zahlen wir doch, ich weise Ihnen das sofort an, dann ist Ruhe.” Genau. Wir lernen:

Kohle über Schwacke gibts
häufig über schadenfix.

Interessante Messen und Veranstaltungen für Verkehrsrechtler

8. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 4129 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Bremen Classic Motorshow
vom 05. – 07.02.2010 in Bremen
Retro Classics
vom 11. – 14.03.2010 in Stuttgart
Techno Classica
vom 08. – 11.04.2010 in Essen
Auto Mobil International
vom 10. – 18.04.2010 in Leipzig

GTÜ Classic Cruise

am
15.05.2010 ab Stuttgart
Klassikwelt Bodensee
vom 03. – 06.06.2010 in Friedrichshafen
automechanika
vom 14. – 19.09.2010 in Frankfurt/Main

schadenfix.de Anwälte von Wirtschaftswoche ausgezeichnet

7. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4640 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Die Zeitschrift WirtschaftsWoche hat die nach Ihrer Ansicht  besten Anwaltskanzleien für Verkehrsrecht gekürt.

wiwo


Die Auswahl der Rechtsanwälte für Verkehrsrecht basiert auf umfangreichen monatelangen Recherchen. Auf der Basis der Experten-Empfehlungen wurden 50 Verkehrsrechtler in die Endrunde aufgenommen. Für die Schlussauswahl beurteilte eine Jury die Anwälte nach sechs Kriterien: nachweisbare Erfolge (Gewichtung: 30 Prozent), Kostenbewusstsein (20 Prozent), Erfahrung, Engagement (je 15 Prozent), Stärke des Kanzleiteams sowie Spezialisierung (je 10 Prozent). Da die Ergebnisse auf subjektiven Einschätzungen beruhen, kann und will WirtschaftsWoche aber natürlich nicht ausschließen, dass andere, nicht genannte Anwälte ihre Mandanten angemessen oder sogar besser beraten.

Wir freuen uns, dass viele der TOP Verkehrsrechtler schadenfix.de Partner sind und gratulieren herzlich.



Düntzer, Gerhard G Düntzer Kremer Düntzer, Münster
Eilers, Nicolas Höfle – Schmidt – Höfle, Groß-Gerau
Gebhardt, Hans-Jürgen Gebhardt & Kollegen, Homburg/Saar
Imbach, Daniel Imbach und Kollegen, Freiburg
Koch, Gerd Pfefferle Koch Helberg &Partner, Heilbronn
Lehmann, Thomas Lütke, Lehmann & Collegen, Berlin

Riedmeyer, Oskar Lechner und Kollegen, München
Röschke, Gerald Jürges Knop Stiller, Bitterfeld
Roßkopf, Dieter W. Menzel Roßkopf & Kollegen, Heilbronn

Scholz, Reinhard Scholz Nötzel Schäfer Grobosch Strauß Tehrani, Karlsruhe

Wittkowski, Ralf Wegener & Wittkowski, Berlin

Aufsichtspflicht gegenüber 7-jährigem Kind, das Fahrzeug beschädigt

6. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5083 , heute: 1 , zuletzt: 8. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass normal entwickelten Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet ist, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen (Urteil vom 24.3.2009, Az.: VI ZR 199/08). Der BGH hatte die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen. Dieses war der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB habe, obwohl deren Sohn das Fahrzeug der Klägerin zerkratzt habe. Es seien zwar die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, doch hätten die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei zutreffend, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter bestimme, außerdem nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Auch müsse bewertet werden, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der jeweiligen Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Im vorliegenden Fall habe für die Beklagten eine normale Aufsichtspflicht bestanden, die nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigert gewesen sei. So habe sich insbesondere ein aggressives Verhalten im Vorfeld nicht manifestiert. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen und hätten dem Sohn stets verdeutlicht, das Eigentum anderer zu achten. Nach dem Entwicklungsstand eines sieben Jahre alten Kindes sei es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen.
Der BGH stellt mit dieser Entscheidung auf die Eigenverantwortlichkeit auch von erst Siebenjährigen ab, die regelmäßig auch schon alleine zur Schule gehen. Sofern Kinder fremdes Eigentum beschädigen, sollte im Einzelfall aber ein Rechtsanwalt prüfen, ob eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht in Betracht kommt und ob insbesondere ein besonders „schadensgeneigtes Umfeld“ festzustellen sei.

von Loren Grunert
e.Consult AG

Stundenverrechnungssätze und neues BGH Urteil – es tut sich was!!

5. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Lars Dippel
gelesen: 7275 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Am 20.10.2009 hat der BGH (AZ: VI ZR 53/09) schon wieder einmal über einen Fall entschieden, in welchem es um Stundenverrechnungssätze geht. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung hierzu ist jedoch für den Fachjuristen schon sehr aussagekräftig.

Zu der Problematik der so genannten Stundenverrechnungssätze eine kurze Einleitung.
Bei den Stundenverrechnungssätzen handelt es sich um den Stundenpreis einer Werkstatt bei der Reparatur/Instandsetzung eines Fahrzeuges. Es ist also der Preis, den man pro Arbeitsstunde zahlt. Nun gibt es aber, neben regionalen Unterschieden, gravierende Unterschiede bei der Frage, ob man eine Markenwerkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers geht, oder eine so genannte Freie Werkstatt aufsucht. Dies kann auch nicht anders sein, denn in der Markenwerkstatt werden neben einem üpigem Vorrat an Spezialwerkzeug auch speziell auf die Herstellerfahrzeuge geschulte Mitarbeiter vorgehalten.
Das dies nicht umsonst sein kann und dies die entsprechende Markenfirma bezahlt, dürfte verständlich sein.
So erklärt sich also ein, teils erheblicher, Unterschied in den Stundenpreisen.
Nun ist es so, dass seit dem so genannten “Porscheurteil” des BGH (AZ: VI ZR 398/02) [zu finden unter "Entscheidungen" mit dem Aktenzeichen] unstreitig sein dürfte, dass der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung (also der Abrechnung nach Sachverständigengutachten) Anspruch auf Ersatz der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat.
Verdeutlicht man sich, dass diese Stundensätze einen erheblichen Unterschied so jenen einer Freien Werkstatt haben, so wird klar, dass sich hier den gegnerischen Versicherern ein erhebliches Sparpotential bietet.

Jetzt gibt es seit dem 20.10.2009 ein neues Urteil des gleichen Zivilsenates bei dem BGH. Und schon versuchen die ersten Versicherer ihr Glück. Sie kürzen was das Zeug hält. Völlig zu Unrecht, wenn man die Pressemitteilung zu dem neuen Urteil einmal genauer studiert.

Um es vielleicht einmal kurz zusammen zu fassen:
Der BGH hat nicht gesagt, dass sich der Geschädigte auf eine andere Werkstatt verweisen lassen muss. Auch muss er sich nicht lediglich die Stundensätze einer “Freien Werkstatt” anrechnen lassen. Er kann weiterhin die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, wie sie ein entsprechender durch den Geschädigten beauftragter Sachverständiger kalkuliert hat.
Denn, und darauf muss ausdrücklich hingeweisen werden, der Versicherer der Gegenseite ist vollständig darlegungs- und beweispflichtigt, dass die von ihm dann benannte “Freie Werkstatt” den gleichen Qualitätsstandard erfüllt wie eine markengebundene Fahcwerkstatt. Hier bietet sich ein großer Raum für Streitigkeiten vor Gericht. Denn, soweit ersichtlich, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, was denn nun unter der Einhaltung der Qualitätsstandards zu verstehen ist.

Ob dem jeweiligen Versicherer es gelingen wird, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm in seiner Kürzung benannte “Freie Werkstatt” die jeweiligen Qualitätsstandards zu erfüllen, bleibt abzuwarten.

Nach meiner Meinung sollte man sich von der aus der Pressemitteilung ersichtlichen “Altersbeschränkung” bei den Kraftfahrzeugen (bis 3 Jahre, dann markengebundene Fachwerkstatt, älter “Freie Werkstatt”) auch nicht zu sehr verwirren lassen. Denn dies ist keine isolierte Aussage, sondern muss im Zusammenhang betrachtet werden. Die Pressemitteilung drückt es am Ende aus: Es kommt wohl nicht auf das Alter des Fahrzeuges an, sondern auf die Gleichwertigkeit der Qaulitätsstandards in einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer “Freien Werkstatt”.

Zu den “Freien Werkstätten”: Bei den durch die Versicherer angegebenen “vergleichbaren” Werkstätten handelt es sich oft um Vertragspartner des jeweiligen Versicherungskonzern. Auch wenn diese Werkstätten sicherlich keine schlechte Arbeit abliefern, sind sie doch eben nicht die herstellergebundenen Fachwerkstätten.

Da die meisten Kürzungen der Versicherer sich in Bereichen bewegen, die möglicherweise unwirtschaftlich für die meisten Anwälte zu betreiben sind, lohnt auf jeden Fall der Gang zu einem Verkehrsanwalt.

das auto fährt von selbst wer…

5. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 4246 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

das auto fährt von selbst wer haftet? http://mediathek.ard.de/ard/servlet/content/3189512;jsessionid=02A672D6A5802BEC7EA01D44DDF6FACD

Dauer-Überwachung von Autobahnen ist nicht zulässig

4. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5211 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Schluss mit den Videkameras auf Autobahnen? Vielen war es ein Dorn im Auge, jetzt wurde erfolgreich gegen festinstallierte Kameras zur Überwachung des Autoverkehrs geklagt. Das OLG Oldenburg (Az.: Ss Bs 186/09) hat darin einen “schwerwiegenden Eingriff” in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesehen. Die durch die Überwachung gewonnenen Messdaten dürfen in Prozessen nicht als Beweis verwendet werden, um etwas Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße zu belegen.

Denn Volltext des Urteils finden Sie hier

Verkehrsanwälte finden sie hier

BGH: Falschparken auf Privatgrundstücken wird teuer!

4. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6461 , heute: 5 , zuletzt: 9. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.6.2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge vom Falschparker zu bezahlen sind. Der Streit vor dem BGH drehte sich um das Abschleppen eines Kfz, das auf einem Grundstück unbefugt geparkt war, welches als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Der Parkplatzeigentümer hatte durch ein Schild darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Parken nur für Kunden der Einkaufsmärkte gestattet sei und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der Falschparker wurde von einem Abschleppunternehmer abgeschleppt, der aufgrund eines Vertrages mit dem Parkplatzeigentümer beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Falschparker konnte sein Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie der sog. Inkassokosten (15 EUR) auslösen und wollte nun vom Parkplatzinhaber das Geld zurück haben. Die Klage auf Zahlung der Abschleppkosten wies der BGH zurück, weil das Abschleppen rechtmäßig gewesen sei. Der BGH hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) eingestuft. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung dürfe der Parkplatzeigentümer sein Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben. Dieses gelte selbst dann, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Auch der Einsatz eines Abschleppunternehmens sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Klage auf Rückzahlung der Inkassokosten allerdings hat der BGH dem Falschparker Recht gegeben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Grundstückseigentümer sich effektiv gegen Falschparker wehren können und es auch zulässig ist, wenn ein Unternehmen den Parkplatz überwacht und Falschparker abschleppt. Zur Regelung des Vorgehens und bei Klagen von Falschparkern sollte ein verkehrsrechtlich versierter Anwalt eingeschaltet werden.

von Loren Grunert
e.Consult AG

Anwendbarkeit der Schwacke Lis…

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3897 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Anwendbarkeit der Schwacke Liste: http://www.schadenfixblog.de/anwendbarkeit-der-schwacke-liste-3/

GTÜ hat ihre Datenbank für…

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3883 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

GTÜ hat ihre Datenbank für die Partikelfilter-Nachrüstung ausgeweitet. unter http://feinstaub.gtue.de

Was tun nach einem Unfall?

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Peter Rindsfus
gelesen: 6602 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Wie verhalte ich mich am Besten nach einem Unfall?

In aller Kürze sehen Sie es hier.

Die Nutzungsentschädigung: EuGH versus BGH ?

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Peter Rindsfus
gelesen: 5403 , heute: 5 , zuletzt: 8. September 2010

 

Vielleicht erinnern Sie sich noch: Am 17. April 2008 hat der EuGH (C-404/06) entschieden, dass eine Verbraucherin für einen defekten Herd einer von ihr gekauften Küche für den Austausch gegen einen neuen Herd für die Dauer der Benutzung des alten Herdes keine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Dieses Urteil, welches ausschließlich den Verbraucherschutz im Auge hat, führte insbesondere bei Autohändlern zu großer Besorgnis und Verwirrung, weil damit ein althergebrachter Grundsatz, nämlich die Erstattung der gefahrenen Kilometer – bei der Rücknahme von Fahrzeugen bei rückabgewickelten Kaufverträgen ins Wanken zu geraten schien.

 

Nunmehr hat am 16. September 2009 der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 243/08 entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufes dem Verkäufer für die an dem Kaufobjekt gezogenen Nutzungen eine Nutzungsentschädigung zusteht.

 

Auf den ersten Blick mag dies zur Verwirrung beitragen und ein Widerspruch sein. Bei genauerer Betrachtung beider Entscheidungen fällt allerdings ein wesentlicher Unterschied in der tatsächlichen Rechtslage beider Fälle auf.

 

Wie eingangs beschriebenen, handelte es sich bei dem vom EuGH zu entscheidenden Fall um eine Küche und ein darin enthaltenes, defektes Ceran-Kochfeld. Dieses wurde nach Ablauf von einigen Monaten ausgetauscht und der Küchenhersteller verlangte für die Benutzung des “alten” Ceran-Feldes eine Nutzungsentschädigung.

D.h. die juristische Grundkonstellation zwischen den Parteien – der Kaufvertrag – blieb grundsätzlich erhalten und bestehen. Die Käuferin verlangte lediglich hinsichtlich eines Teils der von ihr gekauften Sache eine so genannte Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung.

 

Der vom BGH entschiedene Fall bezieht sich auf einen gebrauchten BMW, der zum Preis von ca. 4.000 € als unfallfreies Fahrzeug veräußert wurde. Nachdem die Käuferin mit dem Fahrzeug 36.000 Kilometer gefahren war, stellte sich heraus, dass es doch einen Unfall hatte. Daraufhin ist die Käuferin von dem Vertrag zurückgetreten und verlangte Ihren Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Genau hierin liegt der Unterschied zum Fall vom EuGH. Der zugrunde liegende Kaufvertrag wird in dem hiesigen Fall rückabgewickelt und damit “aufgelöst”. In einem solchen Falle bedarf es wohl keines gesteigerten Verbraucherschutzes, da der Verbraucher im Ergebnis ja nicht im Genuss der Kaufsache verbleibt. In einem solchen Fall ist die Berechnung einer Nutzungsentschädigung für die zurückgelegten Kilometer mit dem Fahrzeug, gerechtfertigt und zulässig. Denn dieser Fall zielt darauf, dass der ursprünglich geschlossene Vertrag von beiden Parteien aufgelöst wird und dann jede Partei die von ihr erbrachten Leistungen zurückerstattet bekommen soll, um einen Zustand zu schaffen, als wenn nie ein Vertrag geschlossen worden wäre.

 

 

Merke also:

Vertrag weg – Nutzungsentschädigung ja!

Vertrag bleibt erhalten – Nutzungsentschädigung nein!

 

Peter Rindsfus Rechtsanwalt, Hamburg

 

 

Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Schweinfurt

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 5884 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 17.11.2009 – Az: 3 C 1051/09 ist die Ermittlung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Auf den ermittelten Normaltarif der Schwacke-Liste darf ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen werden. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts sei nicht geeignet, Einwendungen gegen die Tarife der Schwacke-Liste zu begründen. Das Amtsgericht Schweinfurt hat dem Geschädigten auch die Kosten für Haftungsfreistellung, Winterräder und den zweiten Fahrer entsprechend der ständigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt zugebilligt.

Was mache ich bei einem Parkrempler?

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Peter Rindsfus
gelesen: 7012 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Für alle und in Kürze und zum Anschauen, ein kleines Video, wie man sich am besten nach einem Parkrempler verhält.

Das Video finden Sie hier.

Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Bad Kissingen

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 5583 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Bad Kissingen kommt in seinem Urteil vom 02.09.2009 – Az: 71 C 195/09 zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste ermitteln darf. Auch ein 20 %-iger Aufschlag wegen unfallspezifischer Mehrleistungen wurde als zulässig angesehen. Nach Auffassung des AG Bad Kissingen sind die Kosten der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung dem Geschädigten unabhängig vom Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung für das verunfallte Fahrzeug zu ersetzen, wenn der Geschädigte durch die Inanspruchnahme eines werthaltigeren Mietwagens einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt ist.

Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 5822 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 09.10.2009 – Az.: 21 S 27/09 – den als “Normaltarif” bezeichneten Mietpreis in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und dem Wert der Fraunhofer-Liste geschätzt. Dies ist nach Ansicht der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO. Die ausführliche Begründung hierfür können Sie dem Urteil entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte im LG-Bezirk Bielefeld dieser Meinung anschließen werden.

Das LG Bielefeld hat dem Geschädigten auch die Kosten der Zustellung und Abholung zugesprochen.

Die Kosten für die Winterbereifung wurden dem Geschädigten nicht zugebilligt, da diese nach Ansicht des LG Bielefeld mit dem Grundmietpreis abgegolten sind.

Die ersparten Eigenaufwendungen wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm auf 10 % geschätzt.

neues zum poliscanverfahren ht…

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3858 , heute: 6 , zuletzt: 8. September 2010

neues zum poliscanverfahren http://www.schadenfixblog.de/keine-korrekte-messung-mittels-poliscan-speed-628215/

Keine korrekte Messung mittels Poliscan Speed 628215

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 6118 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Solingen kommt in seinem Urteil vom 02.04.2009 – 23 OWi–81 Js 2227/08 –75/08 – zu dem Ergebnis, dass bei einer Messung mittels Poliscan Speed 628215 der Beweis einer korrekten Messung nicht geführt ist, da die dem Ergebnis zugrunde liegenden Vorgänge nicht nachprüfbar sind. Die Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsberichts sowie die gemessenen Geschwindigkeitswerte, die zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führen, seien nicht zu reproduzieren. Nach Ansicht des AG Solingen kann deswegen die vorgeworfene Geschwindigkeit aus Bild und Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim OLG Düsseldorf anhängig ist.

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Videoaufzeichnungen der Polizei im Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren – BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Volker Simmer
gelesen: 5811 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Beitrag v. RA Schwartz, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Am Stiefel 2, 66111 Saarbrücken

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Januar 2006 mit seinem Auto auf der BAB 19 von einem Verkehrskontrollsystem mit Videoaufzeichnung erfasst worden.

Ihm wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. Gegen den Bußgeldbescheid über 50 Euro legte der Beschuldigte Widerspruch ein.

Er meinte, der Verkehr sei ohne konkreten Tatverdacht videoüberwacht worden, deshalb könne die Messung nur rechts-/verfassungswidrig sein. Der Beschwerdeführer scheiterte mit seinen Argumenten aber beim Amtsgericht Güstrow und beim Oberlandesgericht Rostock.

II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 2 BvR 941/08) hat der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen zur Überwachung des Verkehrs ohne besondere gesetzliche Befugnis eine Nichtvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bescheinigt.

Generelle Videoaufzeichnungen zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkehrsteilnehmers aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und personenbezogene Daten preisgegeben werden.

Als personenbezogene Daten bezeichnet man Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vergleiche Legaldefinition in    § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG). Alle Informationen und Umstände, mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich solche personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, beispielhaft auch das Kfz-Kennzeichen.

Der Einzelne kann über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst bestimmen; er ist insbesondere gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener, individualisierter oder individualisierbarer Daten geschützt. Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung derartiger Daten und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; es werden beobachtete Lebensvorgänge technisch fixiert.

In der Videoaufzeichnung liegt folglich ein Grundrechtseingriff. Dieser entfällt auch nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der hier gegenständlichen Entscheidung klargestellt, dass es sich bei einem Videomitschnitt des Verkehrsgeschehens – ohne vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge – um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt.

Ein solcher grundrechtsrelevanter Eingriff bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann nämlich nur im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht nur den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.

Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte. Der Entscheidung des BVerfG liegt eine kontinuierliche Aufzeichnung des gesamten Verkehrsflusses zu Grunde. Erst im Nachhinein wird auf einem Bildschirm ausgewertet, ob gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder eine Abstandsregel verstoßen wurde.

Die gesetzlichen Grundlage muss hierbei dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss dabei stets beachtet werden.

Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.

Verwaltungsvorschriften, als auch verwaltungsinterne Anweisungen stellen keine gesetzliche Grundlage dar.

Sofern hierfür keine landesgesetzlichen Grundlagen (wie es in der hier gegenständlichen Entscheidung der Fall ist) existieren, fehlt es insgesamt an einer gesetzlichen Grundlage.

Nach Auffassung des Verfassers stellt auch § 100 h StPO in Verbindung mit § 46 OWiG keine, den Grundrechtseingriff rechtfertigende Grundlage dar.

III. Stellungnahme

Stets ist es zu differenzieren, mit welcher Messverfahrenstechnik gearbeitet wird und ob die Videoaufzeichnungen auch wirklich individualisierende Merkmale einzelner Fahrzeuge und der verantwortlichen Fahrzeugführer offenbaren bzw. eine Offenbarung ermöglichen.

Je nach Messtechnik, kann es auch der Fall sein, dass nicht nur mit einer Videokamera („Brückenkamera“) gearbeitet wird, sondern erst mit einer zweiten Videokamera („Identifikationskamera“) am Fahrbahnrand das Fahrzeugkennzeichen und der Fahrer selbst bildlich deutlich gemacht werden; in diesem Falle dient die „Brückenkamera“ (zunächst) lediglich zur Erstellung von Übersichtsaufnahmen.

Dem Beschluss des BVerfG liegt die Tatsache zu Grunde, dass auf der Videoaufzeichnung der Verkehrsverstoß dokumentiert wurde und individualisierende Merkmale, wie Fahrzeugmarke, Fahrzeugfabrikat, Kennzeichen und Fahrzeugführer dargestellt werden.

Die Vereinbarkeit einer derartigen Vorgehensweise mit unserem Grundgesetz, insbesondere wenn es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, kommt in der Entscheidung des BVerfG eindeutig zum Vorschein.

Problematisch sind jedoch auch weiterhin derartige Fälle, in denen eine „Zwei-Kamera-Technik“ benutzt wird; die erste Kamera („Brückenkamera“) liefert eine Übersichtsaufnahme; anhand dieser Übersichtsaufnahme kann der vor Ort eingesetzte Polizeibeamte – beispielhaft bei einem vermuteten Abstandsverstoß – eine zweite, an der Fahrbahnseite aufgestellte Kamera, auslösen, um das Fahrzeug und den Fahrzeugführer zu identifizieren. Erst im Nachhinein wird auf der Dienststelle der konkrete Verstoß anhand der Übersichtsaufnahme („Brückenkamera“) von dem Beamten ausgewertet.

Auch hierbei ist es jedoch bereits problematisch, in wieweit die Videoaufzeichnung über die „Brückenkamera“ das Recht des Verkehrsteilnehmers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Selbst wenn auf den ersten Blick keine Individualisierungsmerkmale zu erkennen sind, ist ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung selbst dann schon gegeben, wenn durch eine Nachbearbeitung identifikationstaugliche Merkmale vergrößert werden können. Ob ein derartiges Vergrößern, Abrufen, Aufbereiten oder Auswerten tatsächlich erfolgt, erscheint als nicht maßgebend; vielmehr genügt die rein tatsächliche Möglichkeit hierzu.

Auch das mögliche Argument, die Übersichtsaufzeichnungen seien „nur“ auf VHS oder S-VHS Videobändern aufgenommen und keiner digitalen Nachbearbeitung zugänglich, verschließt die faktische Möglichkeit einer technischen Nachbearbeitung und Auswertung nicht gänzlich; diese wird lediglich erschwert.

Zu beachten ist es hierbei ebenfalls, dass gerade die, durch die Brückenkamera gewonnenen Erkenntnisse, im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die eigentliche Grundlage und den Nachweis des Verstoßes darstellen und als Beweismittel (durch nachträgliches Auswerten und Bearbeiten) benutzt werden; hierbei muss noch einmal deutlich gemacht werden, dass das Videoband der „Brückenkamera“ dauerhaft mit einer geeichten Zeitangabe läuft und durch einen Vergleich mit mehreren Fahrbahnmarkierungen, der Nachweis über einen Verkehrsverstoß geführt werden kann.

IV. Fazit

Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät (videogestütztes Abstandsmessverfahren) VKS 3.0 sind mithin verfassungswidrig, solange sie lediglich durch einen ministeriellen Erlass zugelassen sind und eine gesetzliche Grundlage dafür nicht existiert.

Folge für die anwaltliche Praxis ist, dass die Nutzung einer derartigen Videoaufzeichnung im Bußgeldverfahren gerügt werden muss, um möglichst ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen. Ob ein solches in der Rechtsprechung bejaht werden wird ist allerdings noch unklar. Aus einem Beweiserhebungsverbot muss sich schließlich nicht zwangsläufig auch ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Sollten Sie mittels der Überwachungstechnik VIDIT VKS 3.0 gemessen worden sein und wird Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Abstandsunterschreitung vorgeworfen, sollten Sie diesen Vorwurf jedenfalls dringend von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

LG Berlin setzt Schwelle für polizeilich angeordnete Blutproben hoch

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 548 , heute: 1 , zuletzt: 8. September 2010

Das Landgericht Berlin (LG) hat mit Beschluss vom 23.4.2008 (Az.: 528 Qs 42/08) entschieden, dass die Anordnung der Blutentnahme durch Ermittlungsbeamte wegen Gefahr im Verzug ohne die Einholung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig sein kann.
Nachdem die Polizei den Angeklagten nachts mit Alkohol am Steuer ertappt hatte, wurde diesem wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom Amtsgericht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dagegen hat sich der Angeklagte beim LG mit der Begründung gewehrt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten zur Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration unverwertbar sei, weil die Blutprobe nicht durch einen Richter angeordnet worden sei. Das LG hat mit Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Polizei sich grundsätzlich immer um die Einholung einer richterlichen Entscheidung vor einer Blutentnahme zu bemühen habe. „Gefahr im Verzug“ könne nur noch in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden. Allein, dass wegen des raschen Abbaus von Alkohol und Drogen im Körper stets eine Gefährdung des Untersuchungserfolges bestehe, rechtfertige noch lange nicht, in Alltagsfällen pauschal „Gefahr im Verzug“ anzunehmen. Mit diesen Argumenten hat das LG das Alkoholgutachten zwar als unverwertbar angesehen, der Angeklagte hatte aber dennoch keinen Erfolg, weil nach Ansicht des LG sich der Nachweis der Fahruntüchtigkeit auch aufgrund der richterlichen Überzeugung von einer Trunkenheit auf Basis anderer Beweismittel ergeben könnte. In diesem Fall zeigte der Angeklagte bei der Kontrolle so erhebliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die zur Annahme einer Fahruntüchtigkeit ausreichten. Die Entscheidung zeigt, dass Blutproben ohne richterliche Anordnungen wohl nur noch in Ausnahmefällen entnommen werden können und dass in allen Fällen, bei denen der Vorwurf des „Alkohols im Straßenverkehrs“ erhoben wird, sofort ein anwaltlicher Verkehrsrechtler eingeschaltet werden sollte.

Ein aktueller Beitrag zu diesem Thema finden  Sie hier:  Präsident des AG: bei Blutprobe stehts Gefahr im Verzug von Rechtsanwalt Achim Flauaus

von Loren Grunert
e.Consult AG

Wie sieht eigentlich so ein Poliscan-Messgerät aus?

2. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5491 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Auf der Suche nach einem Bild bin ich in Wikipedia fündig geworden. Solch ein Poliscan Messgerät steht an der Schiersteiner Brücke in Wiesbaden.poliscan

Urheber des Bildes ist Kandschwar

Mehr zum Thema finden Sie hier.

Rücktritt: Dekra-Chef Schmid…

2. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3625 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

Rücktritt: Dekra-Chef Schmidt legt Amt nieder Klaus Schmidt, tritt aus gesundheitlichen Gründen zurück.

TÜV Süd Punkterechner , cool…

2. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3626 , heute: 4 , zuletzt: 8. September 2010

TÜV Süd Punkterechner , cool
http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/aktuell_informiert/punkterechner

fiktive Abrechnung – Versicherung benennt selbe Werkstatt

2. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Henrik Momberger
gelesen: 5943 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Haftungsfrage unstreitig war, wollte der Geschädigte fiktiv abrechnen.

Er hatte einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragt. Die gegnerische Versicherung übersandte dem Geschädigten einen konkreten Hinweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer Marken-Fachwerkstatt am Ort des Geschädigten und zwar genau von der Werkstatt, deren Stundenverrechnungssätze der Sachverständige des Geschädigten in seinem Gutachten in Ansatz gebracht hatte. Ferner ließ die gegnerische Versicherung das Gutachten des Geschädigten überprüfen und gelangte – wie so oft – zu der Auffassung, dass dem Geschädigten nur ein geringerer Betrag zustehen würde.

Der Geschädigte reparierte sein Fahrzeug, legte aber keine Reparaturrechnung im gerichtlichen Verfahren, in welchem er u. a. den Differenzbetrag geltend machte, vor.

Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Differenz.

Dabei wies es unter Bezugnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei sei. Das gelte auch für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten.

Dem Vortrag der gegnerischen Versicherung, dass diese doch genau in der vom Geschädigten benannten Werkstatt günstigere Stundenverrechnungssätze mitgeteilt habe, erteilte das Gericht eine Absage,  da zumindest dem Geschädigten ein solches Angebot konkret in keiner Weise vorlag. Es mag sein, das eine derartige Vereinbarung zwischen der gegnerischen Versicherung und der Werkstatt bestand, Auswirkungen auf das Verhältnis Geschädigter zur Werkstatt habe dies jedoch nicht (Az.: 5 C 60/08).

In Konsequenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dabei außer Acht zu bleiben, ob der Geschädigte tatsächlich repariert oder fiktiv abrechnet.

Die gegnerische Versicherung nahm diese Entscheidung so nicht hin, sondern legte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung erteilte das Landgericht Essen einen Hinweis, worauf hin die gegnerische Versicherung die Berufung für sie kostenpflichtig zurücknahm.

Restwert plausibel? Neue BGH Entscheidung (noch nicht veröffentlicht!)

2. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Henrik Momberger
gelesen: 4556 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

Nach einer neuen und bisher nicht veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009) soll der Sachverständige, der den auf dem regionalen Markt maßgeblichen Restwert ermittelt, in seinem Gutachten diesen Restwert mit drei konkreten Angeboten nachweisen.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen “wirtschaftlichen Totalschaden”, die Reparatur des Fahrzeuges hätte also den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überstiegen (Beispiel: Wiederbeschaffungswert = 5.000 EUR, Reparaturkosten = 8.000 EUR, Restwert = 500 EUR). Der Geschädigte führte mit einfachen Mitteln eine Teilreparatur seines Fahrzeuges durch.

Der Geschädigte begehrte den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (im Beispielsfall also 4.500 EUR). Die beklagte Versicherung hatte einen eigenen Restwert ermittelt und wollte diesen (höheren) Restwert in Abzug bringen. Der BGH erteilte dem eine Absage, da es dabei zu verbleiben habe, dass der Geschädigte, der das total beschädigte Auto teilrepariert weiternutzt, den Restwert aus dem Gutachten ansetzen darf. Überangebote der Versicherung sind nicht relevant. 

Weiter wies der BGH in der Entscheidung (BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009) darauf hin, dass dies aber nur dann gelte, wenn der Sachverständige den von ihm ermittelten Restwert plausibel darlegt, da dieser ermittelte Restwert später auch für das Gericht überprüfbar sein muss. Der Sachverständige muss mithin zumindest den ermittelten Restwert in seinem Gutachten konkret benennen, vorsorglich sollten die eingeholten Angebote direkt dem Gutachten beigefügt werden. Der BGH setzte damit in seiner Entscheidung eine Empfehlung des Verkehrsgerichtstages um. Es soll damit wohl verhindert werden, dass der Sachverständige den Restwert unter Zur-Hilfe-Nahme nicht örtlicher Angebote erstellt.

Im Fall BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009 hielt das Gericht der Vorinstanz den ermittelten Restwert für nicht plausibel. Dies wurde durch den BGH akzeptiert.

Einnahmen der KFZ-Versicherung…

2. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3614 , heute: 2 , zuletzt: 8. September 2010

Einnahmen der KFZ-Versicherungen haben sich laut GDV verringert. Gewinn geht um 1,4 Milliarden auf etwa 1,4 Milliarden € zurück.

Mercedes verlegt C-Klasse Prod…

2. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3576 , heute: 3 , zuletzt: 8. September 2010

Mercedes verlegt C-Klasse Produktion nach Bremen und USA

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