Der Verband der Automobilindustrie Februar nach Berlin um.
VDA-Präsident Matthias Wissmann hatte den geplanten Umzug angekündigt
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3642 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Der Verband der Automobilindustrie Februar nach Berlin um.
VDA-Präsident Matthias Wissmann hatte den geplanten Umzug angekündigt
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3699 , heute: 6 , zuletzt: 6. September 2010
DAV meldet:Gegen die DEKRA Claims Services wurden rechtliche Schritte eingeleitet. Mündliche Verhandlung LG Kölle 23. 03.2010
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4661 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Wenn beim Kfz-Haftpflichtschaden im Hinblick auf den Umfang des Schadensersatzes bewertet wird, ob die vom Sachverständigen berechneten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist regelmäßig auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 03.03.2009 (Az.: VI ZR 100/08) entschieden. Der Kläger forderte von den Beklagten den restlichen Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug. Nach einem vom Kläger eingeholten Gutachten beliefen sich die Reparaturkosten auf EUR 3.572,40 netto (EUR 4.251,16 brutto) und der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer auf EUR 4.200,00. Der Kläger forderte Ersatz der Nettoreparaturkosten von EUR 3.572,40 zuzüglich Kostenpauschale. Die Beklagte regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von EUR 4.200,00 abzüglich EUR 1.680,00 Restwert, und zahlte EUR 2.520,00 nebst gekürzter 20,00 Kostenpauschale. Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte auf die Berufung der Beklagten die Klage bis auf einen Betrag von EUR 5,00 für die erhöhte Kostenpauschale abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der BGH führt insofern aus: Wenn der KFZ-Schaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – im Rahmen der 130%-Grenze – übersteige, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, nur erstattet werden, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird, wie es der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dies gelte auch sofern die Reparaturkosten angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist.
Die Qualität der Reparatur ist nur so lange irrelevant, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass insofern die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts erstattet werden könnten. Sofern aber der Geschädigte – wie hier – nur eine Notreparatur vornehme, stellen die von dem Sachverständigen berechneten Bruttoreparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich so reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist nach dem BGH mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen.
Bei der Schadensregulierung sollte demnach ein Anwalt für Verkehrsrecht um Rat gefragt werden. Denn eine fiktive Schadensabrechnung führt nach dem BGH dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4892 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass fiktive Reparaturkosten auch bei späterer Zerstörung des beschädigten Gegenstandes durch einen Dritten zu ersetzen sind (Urteil vom 12.3.2009, Az.: VII ZR 88/08). Nach dem höchsten deutschen Zivilgericht kann der Geschädigte vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Fahrzeugs auch fordern, wenn dieses bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den Zweitschaden die Reparaturkosten komplett erstattet hat. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der an der Frontschürze seines Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten entstanden sein soll. Dem Kläger ging es um den Schadensersatz aufgrund des Waschanlagenbesuchs, den er nach einem Kostenvoranschlag inklusive Kostenpauschale mit EUR 1.148,35 netto bezifferte. Die Ehefrau des Klägers verursachte nach Klageerhebung mit dem Fahrzeug einen Auffahrunfall, durch den die Frontschürze insgesamt funktionsunfähig wurde. Durch die Erneuerung der Frontschürze wurde auch die bereits vorhandene Beschädigung ohne Mehrkosten behoben. Der Kläger erhielt die Reparaturkosten von seinem Vollkaskoversicherer erstattet, wobei er den Vorschaden nicht angab.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision war erfolgreich. Der BGH hat ausgeführt, dass der Schädiger, der im Falle einer Sachbeschädigung nach § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag schuldet, nicht dadurch entlastet wird, dass die Sache später von einem Dritten vollständig zerstört wird und der Dritte vollen Schadensersatz leistet. Der Dritte schulde vielmehr nur Ersatz des von ihm verursachten zusätzlichen Schadens. Sofern er gleichwohl bezahlt, weil der Geschädigte den Vorschaden verschweigt, entlastet dies den Erstschädiger nicht nach den Grundsätzen der Gesamtschuld (§ 422 Abs.1 S. 1 BGB) oder der Vorteilsausgleichung. Der Zweitschädiger bzw. die Versicherung habe insofern lediglich ohne Rechtsgrund gezahlt und könne den geleisteten Schadensersatz nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.
In dieser Entscheidung weist der BGH zum wiederholten Male darauf hin, dass es dem Geschädigten freistehe, ob er den zur Wiederherstellung notwendigen Betrag nach dessen Zahlung tatsächlich für diesen Zweck oder anderweitig verwenden möchte. Bei Autounfällen sollten Geschädigte aber im Zweifel einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, der die Frage der Ersatzfähigkeit der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten bewerten kann.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4208 , heute: 7 , zuletzt: 6. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.02.2009 (Az.: IV ZR 156/08) entschieden, dass Diebstahl und Brand unterschiedliche Versicherungsfälle in der Kfz-Versicherung sind. Der BGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem der Kläger behauptete, sein Kfz sei in einer Nacht im April 2005 entwendet worden. Danach ist das Kfz unstreitig Ende Juni 2005 in Brand gesetzt worden, wobei die Täter nicht ermittelt werden konnten. Der Kläger verlangte dann von der beklagten Versicherung eine Entschädigung aus der Kfz-Kaskoversicherung. Problematisch war der Fall, weil es um die Frage ging, welche Partei welche Umstände beweisen muss. Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Beweiserleichterungen für den Fall des Diebstahls auf den Brandfall nicht übertragbar ist. Für den Brandfall trägt der Versicherer die volle Beweislast für die Voraussetzungen des § 61 VVG a.F. Um leistungsfrei zu werden, muss der Versicherer im Brandfall beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Beim Diebstahl reicht schon der Nachweis von Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, dann muss wiederum der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringen. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese Beweiserleichterung auf den spezifischen Verhältnissen beim Diebstahl beruhe und nicht für den Brand des Fahrzeugs gelte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass in Fällen von Kfz-Diebstahl oder Kfz-Brand sofort ein Verkehrsrechtsanwalt konsultiert werden sollte, wenn zu befürchten ist, dass die Versicherung nicht leisten will.
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 3460 , heute: 8 , zuletzt: 6. September 2010
Mercedes soll nicht quitschen :http://www.schadenfixblog.de/teurer-mercedes-darf-nicht-quietschen-olg-schleswig-25-juli-2008-az-14-u-12507/
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4295 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
Wie vor wenigen Stunden bekannt wurde, erweitert die HUK-Coburg Versicherungsgruppe ihre Kooperation im Bereich der “elektronischen Unfallschadenabwicklung” um die Vertragspartner der BMW Group. Eine entsprechende Vereinbarung wurde in beiderseitigem Einvernehmen besiegelt.
Die Kooperation basiere laut der aktuellsten Information des fränkischen Versicherers “auf der Einhaltung von gemeinsam vereinbarten Spielregeln”. So sei eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung von Unfallschäden auch außerhalb der HUK-Coburg Partnerwerkstätten gewährleistet. Im Zentrum der Coburger Schadenmanagement-Strategie stehe aber nach wie vor “die aktive Steuerung von Schadenfällen in die 1.200 Partnerwerkstätten“.
Ab Frühjahr 2010 startklar
Die wesentlichen Bausteine des im Vorfeld auch “Fairplay” genannten Konzepts der elektronischen Unfallschadenabwicklung seien der “elektronische Versand der Kalkulation und die zügige und verbindliche Rückmeldung der HUK-Coburg in Form einer Reparaturkostenübernahme”. Zusätzlich zahle die HUK-Coburg einen Reparaturkostenvorschuss auf Basis des Kostenvorschlags zur Sicherung der Liquidität der Betriebe. Zwischenfinanzierungskosten für die Teilebestellung entfallen somit. Die Abwicklung erfolgt auf Seiten der BMW Handelsorganisation über ein vom Hersteller entwickeltes Onlinesystem – dem BMW Schadennetz. Hier werden die BMW Händler und Niederlassungen durch alle Prozesse der Unfallabwicklung und Kommunikation von der HUK-Coburg begleitet. Gemeinsames Ziel beider Unternehmen blieben jedoch hochwertige Reparaturen nach Herstellervorgaben unter Einsatz moderner Reparaturtechnik und unter Verwendung von Originalteilen in den teilnehmenden Fabrikatswerkstätten. Das Verfahren werde derzeit in einer Pilotphase mit einem Dutzend Betrieben getestet und soll ab Frühjahr 2010 bundesweit eingesetzt werden.
Expandierendes Partnernetz
Schwerpunkt der Zusammenarbeit zwischen der BMW Group und der HUK-Coburg sei, “die Kundenbedürfnisse bestmöglich zu erfüllen und so die Kundenzufriedenheit nachhaltig zu stärken”. Auf beiden Seiten reduziere die Standardisierung der Prozesse durch die elektronische Unfallschadenregulierung den Aufwand und biete damit Einsparpotenzial bei den Verwaltungskosten.
Trotz der Ausweitung ihrer Kooperation mit Automobilherstellern (Anm. der Redaktion: kürzlich wurde Ford mit ins Boot geholt) solle weiterhin die Zusammenarbeit mit einem Netz aus 1.200 Partnerwerkstätten im Zentrum der Strategie der HUK-Coburg bleiben. Dieses Netz setzt sich aus herstellergebundenen und freien, auf Unfallinstandsetzung spezialisierten Fachbetrieben zusammen. Die aktive Steuerung von Schadenfällen und die damit garantierten jährlichen Umsatzvereinbarungen seien ein wesentliches Merkmal der Zusammenarbeit zwischen Partnerwerkstatt und HUK-Coburg. Darüber hinaus profitierten die Partnerbetriebe von “weiteren exklusiven Unterstützungsleistungen zur nachhaltigen Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit”, so die Unternehmensmeldung der HUK-Coburg.
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 2985 , heute: 8 , zuletzt: 6. September 2010
vor wenigern Stunden bekannt geworden HUK-Coburg und BMW vereinbaren “elektronische Schadenabwicklung”
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 2472 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
neues anwaltsnetz tritt auf dem markt auf: http://www.drsinfo.de/impressum.php
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 2228 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
hört Götz Thomas Hiene, Regierungsdirektor und EDV Referent. E-Akte im Gericht. Jetzt wird´s spanned
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 2179 , heute: 6 , zuletzt: 6. September 2010
findet Dauerbrenner Händi im Auto http://www.schadenfixblog.de/olg-koln-ahndet-blick-auf-handy-als-ordnungswidrigkeit/
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 2012 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
hört gerade eine sehr interessanten Vortrag von Dr. Astrid Auer-Reinsdorff. Diese schlägt Anwälten vor sich um Datenschutz zu kümmern
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 1910 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
auf dem Weg zu Veranstaltung mit klangvollen Namen “Optimierung der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Versicherungen
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3601 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
Das OLG Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 18.02.2009 (Az.: 83 Ss-OWi 11/09) entschieden, dass ein verbotswidriges Benutzens eines Mobiltelefons mit einer Geldbuße von EUR 40 und einem Punkt in Flensburg geahndet werden kann, wenn ein Kfz-Lenker sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug klingelt, aufnimmt, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hat. Gegen den im Fall Betroffenen war durch ein Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17.11.2008 wegen unerlaubtem Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße von EUR 40 verhängt worden. Dagegen hatte dieser Rechtmittel beim OLG eingelegt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, aber nochmals die herrschende Rechtsprechung bestätigt, nach der wegen des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 a) StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Zur verbotswidrigen Nutzung gehört auch das Ablesen der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers auf dem Display vor dem eigentlichen Verbindungsaufbau. Das OLG sieht die Gefahr „mentaler Ablenkung“, wenn der Fahrzeugführer das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet.
Da es immer auf den Einzelfall und die Beweislage ankommt, sollte man in Fällen, in denen man wegen des Vorwurfs der verbotswidrigen Nutzung des Handys belangt wird, immer einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einschalten.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3380 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Geschwindigkeitsüberwachung ist eine Kontrollmaßnahme, die in der Regel von der Polizei und den Ordnungsämter im durchgeführt wird, um die zugelassene Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkteit zu überwachen. Wenn man sich ein wenig mit der Materie beschäftigt sieht man sehr schnell, wie komplex das Thema ist. Aber es ist sehr interessant uns spannend sich – gerade auch als Verkehrsanwalt- damit zu beschäftigen. Insbesondere, weil gerade die Poliscan Messverfahren zur Zeit hoch umstritten sind. Sie auch hier.
Eine empfehlenswerte Übersicht über Messverfahren, Techniken, Toleranzen usw. finden man in Wikipedia
Mehr zum Thema im schadenfixblog: Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe einer Lichtschranke
Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 3740 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
Das Amtsgericht Grimma hat durch Beschluss vom 31.08.09 – 004 OWi 166 Js 35228/09 – entschieden, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier ES 3.0 – das Foto zur Identifizierung des Fahrers und Fahrzeuges nicht verwertet werden darf. Da in Sachsen derzeit eine formelle gesetzliche Grundlage für Abstandsmessung nicht gegeben ist, liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Grimma ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Hieraus folgt nach Ansicht des Amtsgerichts Grimma ein Beweiserhebungs- und auch Beweisverwertungsverbot.
Zum download Beschluss AG Grimma 31.8.09 3 OWi 166 Js 35228_09 (pdf)
Verfasser des Beitrages: Admin
gelesen: 1709 , heute: 9 , zuletzt: 6. September 2010
schadenfixblog ist gestartet unter http://www.schadenfixblog.de
Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 3252 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009
Das Amtsgericht Erding hat durch Urteil vom Urteil vom 4.11.2009 – 2 C 761/09 entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung der Satz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden kann. In der Begründung des Urteils wird vom Gericht auch das Urteil des BGH vom 20.10.2009 zitiert.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 2274 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az.: VG 11 A 247.07) entschieden, dass bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten keinen Fall von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders ist dies nach der Entscheidung des VG aber dann, wenn der Führerscheininhaber zu erkennen gibt, dass er z.B. Vorschriften über den ruhenden Verkehr, die dem geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehr dienen nicht anerkennt und nicht willens ist, diese einzuhalten. Von einem Verkehrsteilnehmer, der immer wieder beharrlich die Vorschriften über den ruhenden Verkehr verletzt, sei nicht zu erwarten, dass er auch die Vorschriften über den fließenden Verkehr beachtet. Das gilt nach Ansicht des VG sogar auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als Halter fortlaufende Parkverstöße, die mit auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen werden, duldet und keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Verstöße trifft. In dem vom VG entschiedenen Fall wurden mit auf den Führerscheininhaber zugelassenen Fahrzeugen innerhalb von einem Jahr 95 Verstöße gegen Parkvorschriften registriert. Für die beiden Jahre davor kamen weitere 206 Verkehrsverstöße hinzu. Es erging von der Führerscheinstelle daraufhin die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Eignungszweifel beizubringen. Dies verweigerte der Führerscheininhaber und wandte ein, dass die Fahrzeuge von einer Vielzahl seiner Mitarbeiter genutzt wurden. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Das VG hat den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtmäßig erklärt. Dieser Fall zeigt, dass es in besonderen Fällen sogar dazu kommen kann, dass der Führerschein wegen Parkverstößen entzogen wird. In solchen Fällen ist es notwendig, einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 2223 , heute: 11 , zuletzt: 6. September 2010
Das Landgericht Mainz (LG) hat mit Beschluss vom 06.04.2009 (Az.: 1 Qs 49/09) in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des nicht Einhaltens des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug entschieden, dem Betroffenen gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die zu befürchtenden Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung in diesem konkreten Fall, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, so gravierend seien, dass die Verteidigung notwendig sei. Der Betroffene hat vorgetragen, dass für ihn im Verkehrszentralregister 16 Punkte eingetragen seien und im Fall einer Verurteilung drei weitere Punkte hinzukämen, sodass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen werde. Er trug weiter vor, dass ihm als Berufskraftfahrer in diesem Fall das Arbeitsverhältnis gekündigt werde und er bei einem Alter von 61 Jahren keine Neuanstellung mehr erlangen werde. Das LG folgte dieser Argumentation. Der Bestellung eines Verteidigers bedürfe es unter anderem dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das LG die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde und die Folgen für den 61-jährigen Berufskraftfahrer in die Beurteilung einbezogen. Aus diesen Gründen hat das LG „ausnahmsweise“ in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Betroffenen den gewünschten Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser Fall zeigt, dass es sich für Beschuldigte in Verkehrsstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren immer lohnt, einen Verkehrsrechtsanwalt zu konsultieren und mit ihm die Möglichkeiten einer Pflichtverteidigung zu besprechen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2150 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
Schleswig/Berlin (DAV). Wiederholt quietschende Bremsgeräusche während einer längeren Fahrt bei feuchter Witterung stellen bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie einen erheblichen Komfortmangel dar. Der Autokauf kann rückgängig gemacht werden, wenn das Quietschen auch bei geschlossenen Fenstern zu hören ist und das Auto der gehobenen Preisklasse angehört. Wenn mehrere Reparaturversuche ohne Erfolg durchgeführt worden sind, kann man auch fristlos vom Kauf zurücktreten, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. Juli 2008 (AZ: 14 U 125/07).
Der Kläger leaste einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000 Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2124 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
100-jähriges Jubiläum des ZDK
Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, der Kollege Jörg Elsner, hat dem ZDK zu seinem 100sten Geburtstag am 17.11.2009 gratuliert. Das Glückwunschschreiben finden Sie hier.
Download, PDF-Datei (510 KB)
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3533 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010
Urteile zu dem umstrittenen PoliScanSpeed-Messverfahren sind noch selten. In seinem Beschluss vom 2. Oktober 2009 – Az: 3 OWi 2 Js 54432/09 – der noch nicht rechtskräftig ist, vertritt das Amtsgericht Dillenburg die Auffassung, dass das PoliScanSpeed-Messverfahren auf den Stand der Technik nachgerüstet werden müsse, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle des Sachverständigen zu ermöglichen. Es genüge momentan rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht. Jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen müsse, habe einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Das AG Dillenburg hat, da dies momentan bei Messungen des PoliScanSpeedVerfahrens nicht gegeben ist, den Betroffenen freigesprochen.
Download, PDF-Datei (235 KB)
Mehr zum Thema: Wie sieht so ein PoliScanSpeed Messgerät eigentlich aus? Hier sehen Sie ein Foto ( Schiersteiner Brücke in Wiesbaden)
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2552 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010
Auch das Amtsgericht Oberhausen hat mit Beschluss vom 22.10.2009 ein Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Der Abstandsverstoß wurde bereits am 25.11.2008 – also vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – begangen. Den Einstellungsbeschluss und den Bußgeldbescheid finden Sie beigefügt.
Download , PDF-Datei (350 KB)
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2620 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010
Auch das Amtsgericht Arnstadt stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch den Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein. Den Einstellungsbeschluss vom 04.11.2009 finden Sie hier.
Donwload , PDF-Datei (50 KB)
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2494 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
Auch in Rheinland-Pfalz werden Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Den diesbezüglichen Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.10.2009, der sich auf einen Abstandsverstoß bezieht, der vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde, finden Sie ebenso wie den Bußgeldbescheid beigefügt.
Download der Entscheidung , PDF-Datei
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2494 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 21.5.2008 (Az.: 3 C 32.07) entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer entzogen werden darf, wenn dieser mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, soweit zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Die Bundesrichter haben ausgeführt, dass bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit zusammenhängender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der im Straßenverkehr drohenden Gefahren die Bejahung der Kraftfahreignung eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraussetze.
Der betroffene Radfahrer wurde bei einer Polizeikontrolle am 11.2.2005 gegen 01:25 Uhr in betrunkenem Zustand kontrolliert. Festgestellt wurde im Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille. Deswegen und wegen Beleidigung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten wurde der Radfahrer vom Amtsgericht Potsdam rechtskräftig verurteilt. In medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Radfahrer die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, weil er sein Trinkverhalten nicht hinreichend geändert habe. Daraufhin entzog die Behörde dem Radfahrer mit Bescheid vom 13.72006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E und forderte ihn zur Herausgabe des Führerscheins auf. Den Widerspruch des Radfahrers wies die Behörde zurück. Das Verwaltungsgericht Potsdam attestierte dem klagenden Radfahrer im Wesentlichen mit Urteil vom 14.8.2007 die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme. Mit ihrer Sprungrevision zum BVerwG verfolgt die Behörde die Bestätigung ihrer der Fahrerlaubnisentziehung. Das BVerwG gab der Behörde im Ergebnis recht, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht im Einklang mit Bundesrecht steht, soweit es angenommen hat, die Behörde habe auf der Grundlage der erstatteten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht von der fehlender Eignung des klagenden Radfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen können.
Das Urteil belegt, dass Teilnehmer im Straßenverkehr die richtige Strategie nach festgestelltem Blutalkoholgehalt immer frühzeitig mit einem Anwalt für Verkehrsrecht abstimmen sollten.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1558 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 16.12.2008 (Az.: 21 U 95/08) zur Frage Stellung genommen, ob einem Besitzer eines Wohnmobils, Fabrikat Fiat Concorde, Erstzulassung 1997, abgesehen von Schadensersatz wegen Beschädigung des Wohnmobils auch Nutzungsausfall zusteht. Der Fahrzeugschaden einschließlich der angefallenen Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale wurden ausgeglichen. Der Kläger begehrte noch EUR 840.- Nutzungsausfall für sieben Tage a EUR 120.-, weil er vom 3.-5.8.2007 (Freitag bis Sonntag) und vom 9.-12.8.2008 (Donnerstag bis Sonntag) unfallbedingt sein Wohnmobil an verlängerten Wochenenden zu Urlaubszwecken nicht habe nutzen können. Das OLG hat diesen Anspruch verneint. Das Gericht hat entschieden, dass es für einen Unfallgeschädigten, der auf Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes abrechnen möchte, erforderlich sei, dass er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und dazu verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines nur Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils führe nicht zu einem Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. Dies entspreche der Wertung des § 253 BGB, wonach ein immaterieller Schaden nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ersatzfähig ist. Der zeitweilige Nutzungsverlust eines Wohnmobils sei unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung kein vermögensrechtlicher Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung. In Zweifelsfällen kann ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob ein zeitweiliger Nutzungsverlust eines Fahrzeugs, das überwiegend für Freizeitaktivitäten bereit gehalten wird, eine vermögensrechtlich relevante Position darstellt, die auch Nutzungsausfall begründet oder nicht.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1520 , heute: 8 , zuletzt: 6. September 2010
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 26.2.2009 (Az.: 3 C 1.08) entschieden, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen ist. Dabei ist nach dem BVerwG eine vorherige medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht erforderlich.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle der Polizei erklärt, seit einem halben bis dreiviertel Jahr annähernd täglich Cannabis zu konsumieren. Dem Kläger wurde danach die Fahrerlaubnis entzogen. Im Verfahren machte der Kläger geltend, dass erst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, soweit sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei regelmäßigem Cannabiskonsum. Da im vorliegenden Fall beim Kläger eine tägliche oder nahezu tägliche Einnahme von Cannabis festgestellt worden sei, liegt nach dem BVerwG auch unter Berücksichtigung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor.
Autofahrer können sich über Einzelheiten des Straßenverkehrsrechts immer bei einem Anwalt für Verkehrsrecht informieren. Im Zweifel sollte ein Verkehrsteilnehmer seine Aussage bei einer Verkehrskontrolle immer vorab mit einem Anwalt seines Vertrauens abstimmen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1518 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
“Perfides Geschäft mit der Unschuld” überschreibt der aktuelle online-Focus seinen Beitrag. Es geht um die aktuellen Praktiken der Versicherungswirtschaft.
Schuldlos einen Unfall gehabt? Die meisten Geschädigten bekommen nicht, was ihnen zusteht. Viele Versicherer sind Meister im Knausern und Kürzen. Doch Kunden können sich wehren…….
Die FOCUS-Online-Autorin Berrit Gräber legt den Finger in die Wunde.
Was die meisten Unfallopfer übersehen: Es ist die Versicherung des Unfallverursachers, die den Kontakt sucht und auf „Partner“ macht, wie Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht warnt. Der, der für den Schaden aufkommen muss, hilft aber nicht uneigennützig. Er hat vor allem ein Interesse: nicht mehr zu zahlen als unbedingt nötig. Die Folge: Den Geschädigten gehen Ansprüche durch die Lappen, die ihnen laut Gesetz und Rechtsprechung eindeutig zustehen.
Immer mehr Haftpflichtversicherer nutzten diese Form des „aktiven Schadenmanagements“ zum eigenen Vorteil, kritisieren auch die Autoclubs sowie der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK). BVSK-Geschäftsführer Elmar Fuchs: „Das Vorgehen der Gesellschaften ist oft grenzwertig. Die Fälle häufen sich, in denen unabhängige Sachverständige feststellten, dass Versicherungen den Schadenersatz zu niedrig angesetzt hätten.“
Sie suchen eine Fachanwalt für Verkehrsrecht? Dann klicken Sie hier
Sie wollen den vollständigen Artikel lesen? Dann klicken Sie hier
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1603 , heute: 7 , zuletzt: 6. September 2010
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 14.10.08 (Az.: 1 U 74/08) entschieden, dass der Begriff der „Durchrostung“ im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie umfasse. Das OLG führte aus, dass für die Bejahung von Rost bestimmte Faktoren feststellbar seien müssen. So müsse die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.6.2008 zurückgewiesen. Schon das Landgericht hatte entschieden, dass ein verständiger Kunde im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum nicht ernsthaft annehmen könne, dass ein PKW-Hersteller die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen. Das OLG bekräftigte, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben waren und ebenso wenig eine „Durchrostung von innen nach außen“. So stehe der Begriff der „Durchrostung“ für eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs. Wenn keine vollständige Durchrostung gegeben sei, müsse die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
Bei festgestellten Mängeln einem PKW kann ein Anwalt für Verkehrs- und Vertragsrecht prüfen, ob im Einzelfall ein außergerichtlicher Vergleich oder ein Gerichtsverfahren gesucht werden soll. Denn auch rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen können das äußere Erscheinungsbild des PKW stören, was nicht ohne weiteres hingenommen werden muss.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1548 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein älterer Gebrauchtwagen mangelfrei im Sinne des Kaufrechts sein kann, selbst wenn er vor dem Verkauf länger stillgelegt war (Urteil v. 10.2.2009, Az.: VIII ZR 34/08). Ob ein Sachmangel vorliege, entscheide nicht die Standzeit, sondern der Umstand, ob beim dem KFZ standzeitbedingte Mängel gegeben seien.
Der Kläger schloss mit dem Beklagten am 14.9.2006 einen Kaufvertrag über einen rund zehn Jahre alten Chevrolet zum Preis von 13.900 Euro. Das KFZ war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Nachdem die Zulassungsstelle aufgrund überzogener Stilllegungsfristen zunächst die erneute Zulassung verweigerte, stellte der Kläger am 27.9.2006 das KFZ nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit. Er forderte den Beklagten zur Bezahlung und Abholung auf. Dem kam der Beklagte nicht nach, weil er sich unter anderem auf ein Fixgeschäft berief und den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Nach fruchtloser Fristsetzung erklärte auch der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Er machte Schadenersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Klage wurde vom Amtsgericht stattgegeben, vom Landgericht wurde sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich.
Der BGH hat ausgeführt, dass bei dem KFZ kein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB vorlag. Eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten sei bei einem Gebrauchtfahrzeug keine Beschaffenheit, die unüblich sei. Daher habe der Beklagte nicht vom Vertrag zurücktreten können. Entscheidend sei, ob standzeitbedingte Schäden zu verzeichnen seien, was von vielen Faktoren abhängen könne. So könnten Korrosions- und andere Schäden auftreten, wenn ein stillgelegtes KFZ ohne jede Vorsorgemaßnahmen abgestellt werde. Selbst bei fachmännischem Abstellen des KFZ könne der Zustand eines auch länger stillgelegten Fahrzeugs vorteilhafter sein als der eines gleichaltrigen KFZ ohne Standzeit. Nur bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung sei dies anders.
Im vorliegenden Fall verwies der BGH die Sache an das Landgericht zurück, weil noch zu prüfen sei, ob ein Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorlag.
Der Fall zeigt, dass die Geltendmachung von Rechten aus einem Fahrzeugkaufvertrag stets mit einem Anwalt für Vertrags- und Verkehrsrecht abgestimmt werden sollte.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1649 , heute: 6 , zuletzt: 7. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.10.2008 (Az.: VI ZR 210/07) entschieden, dass Unfallgeschädigte, die ein Ersatzauto mieten, sich nach möglichst günstigen Tarifen erkundigen müssen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unfallopfer für zwölf Tage einen Ersatzwagen (Mittelklasse) gemietet und dafür um die 2.200 Euro bezahlt, wovon die Versicherung nur knapp 1.500 Euro erstattete mit dem Argument, dass der Gegner keine Konkurrenzangebote eingeholt und vorschnell einen zu teuren Anbieter genommen habe.
Der BGH hat der Versicherung Recht gegeben, weil sich wegen der Höhe des konkreten Angebots der Verdacht aufdrängt habe, dass es in der näheren Region noch billigere Mietwagenanbieter geben muss. In einem solchen Fall könne es „aus dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots“ notwendig sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang könne es, so der BGH, auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötige. Allein aber das allgemeine Vertrauen darauf, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif günstig sei, rechtfertige es nach dem BGH dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
Dieser Fall zeigt, dass es sogar in scheinbar klaren Fällen notwendig sein kann, einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten, um nicht auf Folgekosten des Unfalls sitzen zu bleiben. Dies zumal die Anwaltskosten in der Regel vom Schädiger und damit vom Unfallverursacher zu erstatten sind.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1630 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010
Das OLG Rostock (OLG) hat mit Urteil vom 7.11.2008 (Az.: 5 U 153/08) entschieden, dass ein Kfz-Lenker, dem in Danzig (Polen) der Pkw gestohlen wird, grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er aus seinem Fahrzeug aussteigt, dabei die Autoschlüssel stecken lässt, um den Pkw herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält.
Der Kläger macht im dem vom OLG entschiedenen Fall Ansprüche von über 40.000 Euro aus seiner Kaskoversicherung gegen die beklagte Versicherung wegen des Fahrzeugdiebstahls geltend. Das OLG wertete dieses Verhalten als grob fahrlässig und wies die Klage ab, so dass der Autolenker auf seinem Schaden sitzen blieb. Das OLG hat das Steckenlassen eines Autoschlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit als grob fahrlässig beurteilt. Unerheblich sei, dass das versicherte Fahrzeug nur für kurze Zeit verlassen wurde und der Kläger sich auch nur wenige Schritte von ihm entfernte, um sich bei einem Passanten nach dem Weg zu erkundigen. Im Hinblick auf den Diebstahlort führt das OLG wörtlich aus: „Jedermann ist bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen gang und gäbe sind“.
Zu beachten ist, dass das OLG Rostock die ständige Rechtsprechung vieler Gerichte bestätigt, dass das Steckenlassen eines Kfz-Schlüssels in der Regel grob fahrlässig ist. Zwar ist der vorliegende Fall in Polen sicherlich besonders krass verlaufen, doch sollte man bei Fahrzeugdiebstählen immer damit rechnen, dass dem Kfz-Lenker grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Daher wird empfohlen, bei Diebstählen einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1614 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4.11.2008 (Az.: VI ZR 171/07) entschieden, dass Radfahrer auch bei getrennten Rad- und Fußwegen nach der Straßenverkehrsordnung auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Außerdem dürfen sie nur so schnell fahren, dass sie das Fahrrad ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Im vom BGH entschiedenen Fall fuhr der Radfahrer auf einem farblich vom Fußweg getrennten Radweg auf den Fußgänger zu, der neben dem Radweg stand und sich unterhielt. Der Radfahrer klingelte in 10 Meter Entfernung, reduzierte aber seine Geschwindigkeit nicht und kollidierte mit dem Fußgänger als dieser sich plötzlich umdrehte. Der klägerische Radfahrer machte eine Vollbremsung, stürzte und verletzte sich schwer. Der BGH wies die Klage des gestürzten Radlers ab, weil es sich trotz der Trennung von Rad- und Fußweg nicht um eine sog „gefahrenneutrale“ Situation handelte. Es bestand vielmehr nach dem BGH die konkrete Gefahr, dass der Fußgänger, der auch durch das Gespräch abgelenkt war, bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte. Der Kläger durfte in diesem Fall nicht mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren. Er hätte vielmehr seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit halten müssen.
Dieser alltägliche Fall zeigt, dass es wichtig ist, wegen der Klärung der Frage der Haftungsfrage bei Unfällen einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3265 , heute: 11 , zuletzt: 7. September 2010
Immer neue Fälle beschäftigen die Oberlandesgerichte in verschiedenen Bundesländern. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3.6.2008 (Az.: 2 Ss -Owi- 84, 39/08) entschieden, dass das Telefonieren mit einem Handy gegen § 23 Ia StVO verstößt, wenn das Fahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn steht. Der Fahrzeugführer hatte auf dem Seitenstreifen einer Autobahn angehalten, um dort zu telefonieren. Dabei ließ er den Motor laufen. Das OLG entschied, dass § 23 Ia StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersage, solange das Fahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb sei. Da der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug auch auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße gestanden habe, sei er als Teilnehmer des fließenden Verkehrs einzustufen. Die Entscheidung des OLG bestätigt wieder, wie schnell in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine verbotene Benutzung eines Handys angenommen wird. Nicht nur das eigentliche Gespräch ist verboten, sondern jede Bedienung des Handys, wie das Wählen, das Abhören der Mailbox, Verschicken von SMS und sogar die Benutzung als Organizer oder als Internetzugang. Wird allerdings nur die Freisprecheinrichtung des Mobiltelefons in der Hand gehalten wird, droht nach Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom 5.11.2007, Az.: 3 Ss OWi 744/07) keine Bestrafung. Dabei sei es unerheblich, dass damit letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll und auch tatsächlich realisiert wird.
Insgesamt zeigen die vielfältigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, dass man Bußgeldbescheide, die aufgrund von Handy-Telefonieren ergangen sind, in jedem Fall von einem versierten Verkehrsanwalt überprüfen lassen sollte.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1629 , heute: 10 , zuletzt: 6. September 2010
Viele Autofahrer lassen den Fahrzeugschein im Handschuhfach liegen, um bei Polizeikontrollen nicht in Schwierigkeiten zu kommen, weil Polizisten Kopien des Kfz-Scheins oft nicht anerkennen. Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung (Urteil v. 9.8.2007, Az.: 8 U 62/07) mit den versicherungsrechtlichen Konsequenzen hieraus befasst und entschieden, dass eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Gefahrerhöhung in Betracht kommt. Im entschiedenen Fall beantragte die Versicherungsnehmerin bei ihrem Kaskoversicherer eine Entschädigungsleistung für einen gestohlenen Audi. Es war unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin den Kfz-Schein von Anfang an dauerhaft in der Servicemappe im Pkw verwahrte. Damit sei eine Gefahrerhöhung im Sinne des Versicherungsrechts zu bejahen, weil wegen des längerfristigen Deponierens eines Fahrzeugscheins im Handschuhfach die dringende, zumindest erhöhte Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeugs bestehe. Nach Ansicht des Gerichts würden Diebe erfahrungsgemäß gerade im Handschuhfach nach dem Schein suchen, weil sie damit rechneten, dass im Handschuhfach unter anderem Kraftfahrzeugpapiere aufbewahrt werden. Außerdem wäre es für Diebe leichter die Landesgrenzen zu überschreiten, wenn sie im Besitz des Kfz-Scheins seien. Ferner brauche der Dieb bei einer Veräußerung nur den Kfz-Brief zu fälschen, bzw. könne er leichter behaupten, den Brief verloren zu haben. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug zurückgelassenen Kfz-Scheins eine Gefahrerhöhung nicht gegeben sei. Insgesamt belegt die Entscheidung, dass die Frage des Orts und der Dauer der Aufbewahrung des Kfz-Scheins von großer Bedeutung sein kann. Schadensmeldungen bei Fahrzeugdiebstählen sollten daher von einem versicherungsrechtlich versierten Anwalt begleitet werden.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1572 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 19.6.2008 (Az.: 1 Ss 25/08) entschieden, dass Geschwindigkeitsschätzungen bei der Verfolgung von Temposündern zwar zulässig, aber nur mit großer Zurückhaltung von Gerichten als verlässlich anzusehen sind.
Das OLG hat auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin ein Urteil des Amtsgerichts Rastatt aufgehoben. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h zu einer Geldbuße von € 100,- und erließ ein 2-monatiges Fahrverbot. Ertappt wurde der Fahrzeuglenker in einer Fußgängerzone, für die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h galt, von zwei Bereich im der allgemeinen Verkehrsüberwachung tätigen Stadtbediensteten. Diese wollten während eines Streifgangs gesehen haben, dass das Fahrzeug mit lautem Motorengeräusch angerast und viel zu schnell durch die Fußgängerzone gefahren ist.
Das OLG wies darauf hin, dass bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch bloße Schätzung erhebliche Zurückhaltung geboten sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich bei dem Schätzenden um eine im Straßenverkehr unerfahrene Person handele und nicht um einen in der Überwachung des fließenden Verkehrs erfahrenen Beamten. Weiter sei eine nähere Beschreibung der konkreten Örtlichkeit erforderlich, an welcher der Verkehrsverstoß begangen wurde, sowie des Blickwinkels, aus welchem der Zeuge diesen wahrgenommen hat. Auch bedarf es nach Ansicht des OLG der Darlegung der gefahrenen Wegstrecke und der etwaigen Zeitdauer des Verstoßes, um ggf. mittels einer Weg-Zeit-Berechnung die Bekundungen des Zeugen auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen.
Insgesamt zeigt die wichtige Entscheidung des OLG, dass man Bußgeldbescheide, die aufgrund von Temposchätzungen ergangen sind, von einem versierten Verkehrsanwalt überprüfen lassen sollte, weil Gerichte wegen der allgemeinen Unzuverlässigkeit der Schätzmethoden besondere Anforderungen an die Geschwindigkeitsschätzung stellen, die von der Polizei oft nicht eingehalten werden.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1555 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss des 1. Senats vom 26.5.2008, Az. 1 L 103/08) hat über die Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsverstößen mit einem Geschäftswagen entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob eine ausreichende Mitwirkung der Firma als Fahrzeughalter zur Fahrerfeststellung vorgelegen hat, was das OVG verneint hat. Die Firma in der Rechtsform der GmbH wandte sich als Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen die behördliche Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Die GmbH hatte einen Anhörungsbogen erhalten, auf diesen jedoch nicht reagiert. Knapp einen Monat später erhielt die GmbH einen Zeugenfragebogen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Auch darauf reagierte die Firma nicht. Auch weitere Ermittlungsmaßnahmen beim Geschäftsführer der Firma blieben erfolglos, so dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Das OVG erließ daraufhin eine Fahrtenbuchauflage gegen die GmbH mit der Begründung, dass die GmbH als Kaufmann in besonderem Umfang Dokumentationspflichten unterworfen sei. Nach Ansicht des Gerichts sind an die Rekonstruierbarkeit der Einzelheiten über Geschäftsfahrten aufgrund vorhandener Belege, wie etwa Einsatzplänen bei einer GmbH höhere Anforderungen zu stellen. Es ist daher in solchen Fällen ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um zu klären, ob man sich als buchführungspflichtiger Kaufmann darauf zurückziehen kann, dass man den Fahrzeugführer nicht benennen kann ohne damit eine Fahrtenbuchauflage zu riskieren.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1454 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Das immer häufiger zu beobachtende Ausbremsen des Hintermanns „zur Disziplinierung“ führt dazu, dass der Vordermann im Straßenverkehr voll haftet.
Im vom Oberlandesgericht (OLG) München am 22.2.2008 (Az.: 10 U 4455/07) entschiedenen Fall standen beide PKW-Fahrer mit ihren Autos nebeneinander an einer Kreuzung, die nach einer Verengung nur mit einer Fahrspur auf der rechten Seite weiterführte. Bei dem anschließenden Gerangel beim Einfädeln in die rechte Fahrspur bremste der Kläger scharf ab und der Beklagte fuhr auf. Der Kläger berief sich vor Gericht darauf, dass er verkehrsbedingt gebremst habe. Das OLG war anderer Ansicht. Es stellt fest, dass der Kläger mit dem plötzlichen Bremsen den Beklagten „disziplinieren“ wollte und verurteilte ihn zu Schadensersatz.
Bei Auffahrunfällen gilt in aller Regel vor Gericht gegen den Auffahrenden der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ mit der Folge, dass der Hintermann den Schaden allein zu tragen hat. In Ausnahmefällen allerdings kann wegen des verkehrswidrigen starken Bremsens zur „Verkehrserziehung“ eine Haftung entfallen. Daher sollte man als Geschädigter bei Unfällen dieser Art immer prüfen, ob Zeugen am Unfallort vorhanden sind und sofort einen verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalt zu Rate ziehen, um die Haftungssituation prüfen zu lassen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 983 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Parkrempler und Blechschäden entstehen oft beim Ein- und Ausparken auf Hofflächen und in Tiefgaragen. Da die Schadensverursacher häufig das Weite suchen und angezeigt werden, haben Gerichte zu entscheiden, ob der Fahrer für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB zu bestrafen ist. Dies setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der Hof oder die Tiefgarage als öffentlicher Verkehrsraum einzustufen sind. Dies hängt vom Einzelfall und den Umständen ab.
Das OLG Hamm hatte am 4.3.2008 (Az.: 2 Ss 33/08) über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Angeklagte auf dem Hof eines Hauses einen Unfall verursachte und sich entfernte. Der Hof war durch ein Tor von der Straße abgetrennt. Dieses Tor stand tagsüber meist offen und wurde abends abgeschlossen. Die vier Mieter des Hauses hatten einen Schlüssel zum Hoftor. Während das Amtsgericht noch keine Zweifel daran hatte, das der Hof dem „öffentlichem Straßenverkehr“ zuzurechnen ist, nahm das OLG Hamm nicht an, dass der Hof der Allgemeinheit zugänglich ist, d. h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Dagegen sprächen schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße sowie der Umstand, dass jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen können mache diesen Bereich nicht „öffentlich“. Wegen der weit reichenden Folgen im Hinblick auf Geldstrafen, Führerscheinentzug, Punkte und Versicherungsproblemen, die eine Verurteilung wegen „Unfallflucht“ haben, wird immer empfohlen, einen Verkehrsanwalt zu kontaktieren. Dieser kann gerade bei Unfällen auf Parkflächen die Frage beurteilen, ob es sich überhaupt um „öffentlichen Verkehrsraum“ gehandelt hat. Von der Beurteilung dieser Frage hängt oft alles ab.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1476 , heute: 8 , zuletzt: 6. September 2010
Da der Gesetzgeber die Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße ständig anhebt, kommen immer mehr Autofahrer in Versuchung, ihren Führerschein durch so genannte „Radarwarner“ zu schützen. Oft werden diese Geräte von der Polizei bei Routinekontrollen entdeckt. Dann drohen dem Fahrer neben der Geldbuße von mindestens 75 Euro noch vier Punkte in Flensburg und die Sicherstellung und Vernichtung des Radarwarners. Diese gravierenden Folgen wurde erst kürzlich wieder vom Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 13.11.2007 (Az.: 24 ZB 07.1970) bestätigt. Im entschiedenen Fall galt dies sogar, obwohl das Gerät wegen eines fehlenden Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit anzusehen war. Nach dieser Entscheidung kann sogar das bloße Mitführen eines Radarwarners ein teures Vergnügen werden. Umstritten ist aber in der Praxis die Strafbarkeit des Einsatzes von mobilen Navigationsgeräten mit „Blitzer-Software“. Auch wenn bei Kontrollen die Gefahr des Ertapptwerdens gering ist, weil durch einen Knopfdruck auf den meist vorhandenen „Panik-Button“ das Gerät „entschärft“ werden kann, sollte man sich als Benutzer im Klaren sein, dass dieselbe Bestrafung wie bei der Verwendung von Radarwarner drohen kann. Ist in diesen Fällen erst einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, so lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Anwalt für Verkehrsrecht, der seinen Mandaten zielsicher durch den Fall navigiert und versucht, eine Bestrafung zu verhindern.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1925 , heute: 7 , zuletzt: 6. September 2010

“Wir sind der Ansicht, dass für den Geschädigten eine unabhängige Rechtsberatung genauso von fundamentaler Bedeutung ist wie eine unabhängige Schadenfeststellung als Basis einer fairen Schadenregulierung”
Jörg Elsner, Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht sowie Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), stellte anlässlich des 5. AUTOHAUS-Schadenforums in Potsdam die Unfallschadenregulierung aus dem Blickwinkel eines Rechtsanwaltes dar. Generell könne man einen Schaden nach dem Minimal- oder dem Maximalprinzip abwickeln. Letzteres, nämlich “eindeutig das Maximalprinzip”, würden die Verkehrsanwälte vertreten, betonte Elsner.
“Rechtsanwälte bieten in der Schadenregulierung die besten Preise, da der, für den sie arbeiten, es nicht selbst bezahlt, sondern der hierfür auch leistungspflichtige Versicherer.” Der Gesetzgeber habe durch Rechtsdienstleistungsgesetz geradezu zu Kooperationen mit den Werkstätten aufgerufen. Elsner betonte, dass der Rechtsanwalt 100 Prozent der Schadenersatzansprüche des Geschädigten durchsetze. Es gelte das Prinzip der vollständigen Schadenregulierung: “Mit einem Verkehrsanwalt holen Sie mehr für sich und Ihre Kunden raus”, versuchte der DAV-Verkehrsrechts-Vorsitzende insbesondere auch den sehr zahlreich anwesenden Autohäusern und freien Werkstätten klar zu machen.
Unabhängige Rechtsberatung wichtig
Vehement griff Elsner die Versicherungen und deren Konzepte an, die es sich auf die Fahnen geschrieben hätten, zu jeder Zeit die Kosten zu minimieren. Elsner sprach hier wörtlich von der “Aldisierung” der Schadenregulierung, die das Kerngeschäft der Marktteilnehmer bedrohe. “Wir sind der Ansicht, dass für den Geschädigten eine unabhängige Rechtsberatung genauso von fundamentaler Bedeutung ist wie eine unabhängige Schadenfeststellung als Basis einer fairen Schadenregulierung”, sagte der Fachanwalt, der damit u.a. auch für die Interessen der freien Sachverständigen mit eintrat. Elsner wies zudem auf den Haftungsaspekt hin: “Jede Rechtsberatung muss vollständig und richtig sein.”
“Es gab Zeiten, wo wir Audienzen gaben, heute empfinden wir uns als Dienstleister und gehen selbst in die Autohäuser.”
Autohäuser, Sachverständige und Werkstätten können sich nun auch kostenlos unter schadenfix.de registrieren.
Lesen Sie den vollständigen Bericht in der online Ausgabe des Autohaus.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4290 , heute: 8 , zuletzt: 7. September 2010
Herr Dr. Joachim Reitenspiess Fachanwalt für Verkehrsrecht zum Thema Mietwagen bei Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall steht oft die Frage im Raum: Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen? Dies hängt u.a. davon ab, ob das Fahrzeug so geschädigt ist, dass Sie es nicht mehr benutzen können, ob Sie einen geringen Fahrbedarf haben und ob Sie aufgrund des Unfalls gesundheitsbedingt zur Zeit gar nicht am Straßenverkehr teilnehmen können.
Herr Dr. Reitenspiess geht diesbezüglich auf die rechtliche Entwicklung und Entscheidungen des BGH ein, klärt über das Kostenrisiko auf und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Schadenfix.de, um eine umfassendere Beratung zu erhalten und das beste für sich rauszuholen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2431 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 2 BvR 525/08) ist geklärt, dass das in § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung geregelt „Handyverbot“ verfassungsgemäß ist.
Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, weil Autofahrer in Deutschland von der Polizei immer häufiger mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass sie dabei beobachtet worden seien, ihr Handy verbotenerweise benutzt zu haben. Dann drohen ein Bußgeldbescheid und ein Punkt in Flensburg. Häufig ist den betroffenen Kfz-Lenkern aber gar nicht klar, was unter dem Begriff „Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons“ zu verstehen ist. Das bloße sichere Verstauen des Handys beispielsweise wird häufig von Gerichten nicht als verboten eingestuft. Jeder andere „Kontakt“ zum Handy allerdings wird oft als verbotene Benutzung gewertet, was angesichts der Tatsache verwundert, dass beispielsweise das Ablesen einer Taschenuhr nicht verboten ist. Diese scheinbare Ungleichbehandlung legt den Schluss nahe, das Handyverbot als verfassungswidrig anzusehen. Mit dieser Ansicht wird man nach der genannten Verfassungsgerichtsentscheidung allerdings nicht mehr durchkommen. Trotzdem ist es häufig lohnenswert, mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Immer gilt aber der Rat: Bei der Verkehrskontrolle sollte man keine Angaben zur Sache zu machen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3843 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Hillmann sagt dazu:
Ein Pkw hat einen bestimmten Wiederbeschaffungswert. Nach einem Autounfall hat er nur noch einen Restwert. Ein Reparaturschaden/Totalschaden liegt dann vor, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert die Reperaturkosten nicht übersteigt.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1792 , heute: 6 , zuletzt: 6. September 2010
Nach einer Pressemeldung des Amtsgerichts München (AG) hat das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 30.7.2009 (Az.: 331 C 5627/09) über einen Fall entschieden, bei dem ein PKW ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkt war und ein Rad fahrendes 7-jähriges Kind deswegen einen Schaden an dem Auto verursacht hat. Der Kläger parkte seinen Pkw auf einem Bürgersteig, so dass dieser auf eine Breite von einem Meter verengt wurde und das Durchkommen auf dem ansonsten breiten Weg erschwert war. Ein 7-jähriger Junge fuhr im Beisein seiner Eltern mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig. Beim Passieren des falsch geparkten PKWs verlor das Kind das Gleichgewicht und stieß gegen das Auto, wodurch ein Schaden von über 1000 Euro entstand. Das AG hat – wie erst kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlichen Fall (Az.: VI ZR 310/08) – entschieden, dass das 7-jährige Kind das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB genießt. Danach sind Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Dies gelte im Straßenverkehr insbesondere dann, wenn das geschädigte Kraftfahrzeug rechtswidrig geparkt sei. Der Kläger habe durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Das AG führt aus, dass es gerade dem Zweck des § 828 BGB entspräche, Kinder vor solchen Situationen und daraus erwachsenden Schadenersatzansprüchen zu schützen, so dass die Regelung hier anzuwenden sei. Das Gericht hat auch entschieden, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten; insbesondere mussten sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Außerdem gehöre zum Erwachsenwerden auch, dass man mit Gefahren und Hindernissen umgehen lerne. Die Eltern mussten daher ihren Sohn nicht bei jedem Hindernis zum Absteigen auffordern, weil es veranlasst gewesen sei, dass sich das Kind der Herausforderung stellt.
Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei der Beurteilung der Haftungsfrage bei Parkremplern ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt einzuschalten ist, der den Fall analysiert.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2024 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010
.
Wunschkennzeichen am Auto
Wer bei der Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs ein ganz bestimmtes Kennzeichen haben möchte, zum Beispiel mit den Initialen oder seinem Geburtsdatum, muss bei der Zulassungsstelle eine erhöhte Gebühr bezahlen. Diese Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn der Fahrzeughalter sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung des Fahrzeugs für eine spätere Neuzulassung lediglich reservieren möchte.
Natürlich, wir haben es gewusst: Wo Vater Staat die Hand aufhalten kann, da hält er sie auch auf. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein: Und bei diesem „erhöhten Verwaltungsaufwand“ wiehert der Amtsschimmel gar gewaltig: Also in dem Fall war es so, dass der Fahrzeughalter bereits ein Wunschkennzeichen an seinem alten Wagen hatte und dieses gern wieder für seinen neuen Wagen verwenden wollte. Da gibt es die Möglichkeit, sich dieses Wunschkennzeichen reservieren zu lassen, d.h. es geht nicht in den allgemeinen Pool zurück, sondern man reserviert es sich, wenn man das alte Auto abmeldet.
Einerseits Reservierung, andererseits erneute Zuteilung des Wunschkennzeichens. So sieht es jedenfalls der Beamte. Nicht so unser Autofahrer, der einfach sein Nummernschild vom alten zum neuen Wagen mitnehmen wollte – ohne dafür nochmals 10,20 Euro Verwaltungsgebühr zu löhnen.
Und da hat der Mann gesagt: Nein, warum soll ich da zweimal bezahlen, ich habe doch schon die Reservierungsgebühr bezahlt. Aber das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis anders gesehen. Denn nach der Verwaltung: Zweimal Aufwand = und da musste der Mann die zwei Gebühren, die angefallen waren, auch entrichten. Wann es sich lohnt, vor Gericht zu gehen, erfährt man von einem fachkundigen Verkehrsrechtsanwalt. Den und die ganze Geschichte zum Nachlesen gibt es unter www.schadenfix.de.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1991 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010
.
Vom Unfallort entfernt bevor die Polizei eintraf – Kaskoversicherung muss nicht zahlen
Ein Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug einen Unfall hat, muss alles tun, was der Aufklärung des Tatbestands und der Minderung des Schadens dient. Verlässt er den Unfallort, bevor die Polizei eingetroffen ist, so verletzt er seine Verpflichtung zur Aufklärung gegenüber der Kaskoversicherung und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz – auch dann nicht, wenn er seinen Wagen und seine Papiere an der Unfallstelle zurücklässt.
Der Fahrer eines berliner PKWs war nachts in der Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines naheliegenden Anwesens kollidiert.
Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 800 Euro. Der Fahrer wartete nicht bis die Polizei eingetroffen war, sondern verließ den Unfallort. Er hinterließ aber seine Papiere, so dass ermittelbar war, wer den Schaden verursacht hatte.
Und genau das Verlassen des Unfallortes hätte er besser lassen sollen. Er sagte zwar später, dass er unter Schock gestanden habe. Außerdem wollte einem Streit mit einem der anwesenden Zeugen aus dem Weg gehen. Allerdings: Das Problem ist: Wenn Sie sich entfernen, kann nicht mehr nachgewiesen werden: Haben Sie Alkohol zu sich genommen oder nicht. Und das spielt ja gerade bei der Regulierung von Verkehrsunfällen eine ganz große Rolle für die Versicherungen. Denn: Ist Alkohol im Spiel, muss die Versicherung nicht zahlen.
Und so war es auch in diesem Fall: Zwar sagte der Unglücksfahrer, er sei nicht schuldfähig und man müsse doch Verständnis haben für diese besondere Situation. Allerdings: Die Klage wurde abgelehnt, die Versicherung musste nicht zahlen. Genauso haben das die Richter gesehen. Die haben gesagt: Deine Kasko-Versicherung muss nicht zahlen, weil Du nicht nachweisen kannst, dass Du keinen Alkohol getrunken hast, das es also nicht unter Alkoholeinfluss zu diesem Unfall gekommen ist.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4093 , heute: 7 , zuletzt: 7. September 2010
Ein Verkehrsunfall ist eine ernste Sache. Von Vorteil für Geschädigte ist, wenn man seine Rechte kennt und diese auch durchsetzen kann. Wußten Sie zum Beispiel, dass man ggf. einen Haushaltsführungsschaden geltend machen kann?. Rechtsanwalt Hillmann III ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und seit Jahren als Fachanwalt auf diesem Gebiet tätig.
Kostenlos registrieren
Hier findet man Sie! Ich will ins Verzeichnis